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[ HOAI-Urteil ]

Rechtliche Erstauswertung

Qualitätssicherung durch verbindliche Honorarsätze – geht das? Laut EuGH-Urteil: Ja! Genau genommen leider: Ja, aber ...! Denn dazu bedürfe es einer konsequenteren Umsetzung. Das Urteil bietet Anlass zum HOAI-Weiterdenken.

Von Fabian Blomeyer und Eric Zimmermann

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Entscheidung vom 4. Juli 2019 (C-377/17) festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen europarechtliche Vorgaben verstoßen habe, indem in der HOAI verbindliche Mindest- und Höchstsätze für Planungsleistungen vorgegeben seien.

Das Gericht bestätigt zunächst, dass die angegriffenen Regelungen der HOAI keine Diskriminierung darstellen. Die in der HOAI festgelegten Mindestsätze seien grundsätzlich auch geeignet, die Ziele Planungs- und Bauqualität, Verbraucherschutz sowie Erhalt der Baukultur und ökologisches Bauen zu erreichen. Mindestpreise könnten aus Sicht des EuGH helfen, einen Konkurrenzkampf zu vermeiden. Denn dieser Konkurrenzkampf könne zu Billigangeboten führen, was das Risiko berge, dass die Qualität von erbrachten Dienstleistungen verfalle. Mindestsätze stellten damit eine legitime Umsetzung der verfolgten Ziele dar.

Doch hält es der EuGH für widersprüchlich, wenn einerseits vonseiten der Bundesrepublik zur Rechtfertigung der Mindestpreise erklärt werde, dass diese der Qualitätssicherung dienen würden, andererseits aber grundsätzlich Planungsleistungen von jedem Dienstleister erbracht werden könnten. Ein Nachweis der entsprechenden fachlichen Eignung sei für die Erbringung von Planungsleistungen nicht erforderlich. Im Hinblick auf das mit den Mindestsätzen verfolgte Ziel, eine hohe Qualität der Planungsleistungen zu erhalten, erkennt der EuGH deshalb eine „Inkohärenz“ in der deutschen Regelung. Wer mit der Qualität gesetzlich vorgeschriebene Mindest- und Höchstpreise rechtfertigen wolle, müsse die Qualität dann auch bei der fachlichen Eignung konsequent berücksichtigen.

Insofern bedürfe es für die Qualitätssicherung zusätzlich auch fachlicher Eignungsnachweise, die der EuGH nicht erkennt. In Deutschland könnten Planungsleistungen auch von solchen Dienstleistern erbracht werden, die keine fachliche Eignung nachgewiesen hätten, stellt das Gericht fest.

Der EuGH hält es umgekehrt aber auch für zulässig, wenn Bauherren Preisorientierungen für die verschiedenen Leistungsphasen der HOAI zur Verfügung gestellt würden.

Im Ergebnis beschäftigt sich der EuGH allein mit der Zulässigkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI. Andere Regelungen der HOAI werden nicht kritisiert oder als rechtswidrig erkannt. Das Urteil bestätigt damit die Struktur und den Aufbau der HOAI mit ihren tradierten Leistungsbildern und der Koppelung von Honoraren an Baukosten als geeignetes Mittel zur Sicherung der Qualität von Planungsleistungen. Auch erteilt der EuGH Mindest- und Höchstsätzen keine pauschale Absage, hält sie vielmehr gerade mit dem Kriterium Qualität auch für erklärbar. Die HOAI ist deshalb weiterhin vertraglich vereinbar und stellt auch mit ihren Mindest- und Höchstsätzen eine zulässige Vertragsgrundlage dar.

Leider geht der EuGH nicht auf die große Bauvorlageberechtigung ein, die doch den Zusammenhang zwischen fachlicher Eignung und Berufsausübung herstellt. Umso wichtiger ist es, sich gegen eine Ausweitung der Bauvorlageberechtigung auf weniger qualifizierte Berufsgruppen einzusetzen. Hierfür gibt die EuGH-Entscheidung deutlichen Rückenwind.

Im direkten Widerspruch hierzu steht, dass die Europäische Kommission immer wieder Druck auf die Mitgliedstaaten ausübt, um möglichst eine ungeprüfte Berufsausübung zuzulassen. Genau das Fehlen einer grundsätzlichen fachlichen Eignungsprüfung für planerische Tätigkeiten wurde nun den Mindest- und Höchstsätzen zum Verhängnis.

Zentral ist aber auf jeden Fall: Die Entscheidung belegt, dass es keine Bedenken gegen Preisorientierungen gibt. Insofern bleibt die HOAI als Preisorientierung ohne Abstriche erhalten.

Fabian Blomeyer ist Vorsitzender des BAK-Rechtsausschusses und Rechtsanwalt in Schäftlarn
Dr. jur. Eric Zimmermann ist Justiziar der Architektenkammer Baden-Württemberg

 

Weitere wichtige Informationen rund um das Urteil des EuGH finden Sie hier
sowie auf
der Seite der BAK, dort auch das Urteil im Original

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