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[ Rechtsfragen V ]

Honorareinbußen vermeiden

Neuregelungen, die vertragliche Vereinbarungen erfordern – selbst wenn es nur um Beweiszwecke geht.

Valentin Fett

Vergütung „Besonderer Leistungen“

War seither in der HOAI der Begriff der „Besonderen Leistungen“ in § 2 Abs. 3 HOAI alt definiert, fehlt eine derartige Definition in der Novelle. Die HOAI regelt künftig nur noch, dass „Besondere Leistungen“ in der Anlage 2 nicht abschließend aufgeführt sind. Das für „Besondere Leistungen“ beanspruchte Honorar bedarf der Vereinbarung. Einen besonderen Arbeits- und Zeitaufwand und die Schriftform als Fälligkeitsvoraussetzung fordert die neue HOAI nicht mehr. Wie eine grundleistungsersetzende „Besondere Leistung“ zu behandeln ist, ist nicht mehr geregelt.

Mehr denn je bedarf es deshalb einer vertraglichen Vereinbarung über Inhalt und Vergütung „Besonderer Leistungen“. Nachdem die Novelle das Zeithonorar des § 6 HOAI alt nicht übernommen hat und es gängige Praxis war, die Vergütung „Besonderer Leistungen“ auf der Basis eines Zeithonorars zu vereinbaren, bietet die Streichung der preisrechtlich geregelten Stundensätze jetzt allerdings auch die Chance, auskömmliche Stundensätze zu vereinbaren.

2. § 8 HOAI: Berechnung des Honorars in besonderen Fällen

Die Regelung des § 8 HOAI übernimmt in den Abs. 1 und 2 im Wesentlichen die Regelung des § 5 Abs. 1 und 2 HOAI alt. Sicher unproblematisch ist der Umstand, dass nicht übertragene Leistungsphasen auch nicht vergütet werden.

Im Vertrag regelungsbedürftig ist die Honorarminderung in den Fällen, in denen nicht alle Leistungen einer Leistungsphase beziehungsweise nicht alle Teilleistungen aus einer Leistungsphase übertragen werden. § 8 Abs. 2 knüpft in seiner Neufassung ausdrücklich an eine Vereinbarung an. In der Praxis zeigt sich eine fatale Neigung, insbesondere bei Teilleistungen mit sogenannten Splittingtabellen (Bewertungstabellen) das Honorar zu ermitteln.

Diese abstrakt-generellen Bewertungstabellen berücksichtigen nicht, dass eine Honorarminderung nur dann infrage kommt, wenn wesentliche Teile von Leistungen nicht übertragen sind. Im Übrigen gebietet § 8 Abs. 2 die Berücksichtigung eines zusätzlichen Koordinations- und Zeitaufwandes.

3. § 9 HOAI: Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen

Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem § 19 HOAI alt, der nach Auffassung des Verfassers von eher untergeordneter praktischer Bedeutung war. Wenn die Vorentwurfs- oder Entwurfsplanung als Einzelleistung übertragen wird, dann kann das Honorar auf der Basis einer entsprechenden Vereinbarung bis zum Höchstsatz des Prozentsatzes der vorangegangenen Leistungsphase erhöht werden (§ 9 Abs. 1).

Wird die Objektüberwachung als Einzelleistung übertragen, kann das Honorar ohne entsprechende Vereinbarung alternativ auch mit einem bestimmten Prozentsatz der anrechenbaren Kosten des Gebäudes abgerechnet werden (§ 9 Abs. 2). Die Prozentsätze sind gegenüber der alten Fassung des § 19 HOAI um 0,2 bzw. 0,3 Prozent erhöht. Die Regelung ist möglicherweise unklar, weil sie auf die anrechenbaren Kosten nach § 32 verweist. Es empfiehlt sich deshalb, auch hier eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zu treffen und die Prozentsätze für die Einzelleistung Objektüberwachung auf der Basis der Kostenfeststellung nach DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 zu vereinbaren.

4. § 10 HOAI: mehrere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen

Angeblich soll die Regelung im Wesentlichen der Regelung des § 20 HOAI alt entsprechen. Während indessen § 20 HOAI alt einen unmittelbaren Anspruch in den Fällen verschaffte, in denen auf Veranlassung des Auftraggebers mehrere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen gefertigt wurden, ist jetzt die Vergütung für jede weitere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanung auf der Basis anteiliger Prozentsätze vertraglich zu vereinbaren. Damit besteht auch hier die Notwendigkeit, den Vergütungsanspruch vertraglich zu fixieren.

5. § 11 HOAI: Auftrag für mehrere Objekte

Die Regelung entspricht der Regelung des § 22 HOAI alt. Positiv zu vermerken ist, dass die Regelung des § 22 Abs. 3 HOAI alt, wonach auch dann eine Honorarkürzung vorzunehmen war, wenn mehrere Auftraggeber einem Auftragnehmer Aufträge erteilt haben, gestrichen wurde. Negativ ist die Reduzierung des Wiederholungshonorars um bis zu 90 Prozent.

6. § 15 HOAI: Zahlungen

Das Honorar wird fällig, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist (§ 15 Abs. 1). Damit entspricht die Regelung im Wesentlichen der Regelung des § 8 Abs. 1 HOAI alt. Sie ist ergänzt um den Halbsatz „soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist“. Ob damit eine eigenständige Regelung zu § 15 Abs. 4 („andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart werden“) erfolgt ist, ist derzeit zumindest noch offen.

In § 15 Abs. 2 ist das Recht der Abschlagszahlungen geregelt. Diese können zu den vereinbarten Zeitpunkten oder in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen gefordert werden. Damit ist es zunächst gelungen, einen obligatorischen Anspruch auf Abschlagszahlungen zu formulieren, der sich außerhalb der unpraktikablen Regelungen des § 632 a BGB bewegt. Allerdings ist bei der Vertragsgestaltung sowohl zu § 15 Abs. 1 als auch zu § 15 Abs. 2 dafür Sorge zu tragen, dass in vorformulierten Verträgen keine AGB-rechtlich relevante Kollision mit dem gesetzlichen Leitbild des Werkvertragsrechtes entsteht. Im Werkvertragsrecht ist der Auftragnehmer vorleistungspflichtig. Ein Anspruch auf Abschlagszahlungen besteht für erbrachte (nachgewiesene) Leistungen. Vorauszahlungen ohne Gegenleistungen entsprechen nicht dem gesetzlichen Leitbild.

Rechtsanwalt Valentin Fett ist Rechtsberater der Architektenkammer Rheinland-Pfalz.

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