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[ Recht ]

Honorar hochgestuft

Wenn sich nach Abschluss eines Stufenvertrags die HOAI ändert und danach weitere Stufen beauftragt werden, gilt die neue Honorarordnung. Das bestätigt ein Oberlandesgericht – und mahnt die Bundesregierung, dass auch für sie die Gesetze gelten müssen

Text: Axel Plankemann

Am 28.2.2013 fällte das Landgericht Koblenz eine klare Entscheidung zu Stufenverträgen (siehe hier oder DAB 5/2013, Seite 43). Erwartungsgemäß rief der öffentliche Auftraggeber die nächste Instanz an, obwohl die erstinstanzliche Entscheidung auf der Linie von Gerichtsurteilen gleicher Tendenz gelegen hatte (siehe hier oder DAB 1/2014, Seite 46ff.). Jetzt hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz nicht nur die Entscheidung des Landgerichts bestätigt, sondern auch deutliche Worte zum RBBau-Erlass des Bundes gesprochen. Es hat bestätigt, dass im Falle einer stufenweisen Beauftragung für die später beauftragten Stufen jedenfalls dann die zu diesem Zeitpunkt gültige (neue) HOAI gilt, wenn im Stufenvertrag selbst jeglicher Rechtsanspruch des Architekten auf Weiterbeauftragung ausgeschlossen wurde.

Im vorliegenden Fall hatte der Architekt als Generalplaner eine umfangreiche Baumaßnahme des Bundes betreut. Nach dessen RBBau-Vertragsmuster sollte er zunächst nur mit den Leistungsphasen 1 bis 4 beauftragt werden. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung der weiteren Leistungen war ausgeschlossen worden. Allerdings war der Architekt nach dem Vertrag verpflichtet, die weiteren Leistungen zu erbringen, wenn sie ihm innerhalb von 24 Monaten nach Fertigstellung der ersten Leistungen übertragen wurden. Als Grundlage der Honorarermittlung war die Kostenberechnung der ersten Leistungsstufe vereinbart. Geregelt wurden in einer Anlage zum Vertrag auch die Bewertungen der übertragenen Leistungen nach Leistungsphasen. Der Architekt erbrachte zunächst die Leistungen der ersten Stufe und wurde erst nach Inkrafttreten der HOAI 2009 zur Erbringung auch der weiteren Leistungen aufgefordert. Für die nach diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen rechnete er auf der Grundlage der novellierten HOAI ein höheres Honorar ab. Die sich daraus ergebende Honorardifferenz zur alten HOAI ist Gegenstand des Rechtsstreites gewesen; das Landgericht Koblenz hatte dem Architekten seinerzeit recht gegeben.

Die Berufung des Bundes gegen das landgerichtliche Urteil hat das OLG Koblenz zurückgewiesen und festgestellt, dem Architekten stehe für die fraglichen Architektenleistungen das erhöhte Honorar nach der HOAI 2009 zu. Gemäß der Übergangsvorschrift in § 55 HOAI 2009 sollte die Neufassung nicht für solche Leistungen gelten, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden. Die HOAI 2009 trat vor Abrufung der zweiten Leistungsstufe durch den Auftraggeber in Kraft. Maßgeblich war nach der Übergangsvorschrift also, ob die späteren Leistungen bereits mit dem Ursprungsvertrag bindend vertraglich vereinbart worden waren. Die Vergütungspflicht, so das OLG Koblenz, sei nicht nach der HOAI als öffentlichem Preisrecht zu beurteilen, sondern nach den zivilrechtlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts. Nach diesen sei zu entscheiden, ob und wann eine vertragliche Vereinbarung zustande gekommen ist. In der Urteilsbegründung erfolgt an dieser Stelle ein deutlicher Hinweis in Richtung Bundesbauministerium: „Insoweit ist nicht maßgeblich, welche Auffassung ein Bundesministerium hierzu in seinem Erlass gegenüber den ihrem Zuständigkeitsbereich zugehörigen Behörden vertritt. Vielmehr kommt es maßgeblich auf die tatsächliche Rechtslage an.“

Keine beidseitige Bindung

Danach setzte sich das Gericht mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.11.2008 (siehe hier oder auch DAB 5/2013, Seite 43) auseinander. In ihr war der BGH zu dem Ergebnis gelangt, dass für die Honorarvereinbarungen weiterhin die ursprünglich ausgehandelten Bedingungen gelten sollen, wenn der Auftraggeber eine Option zur Beauftragung weiterer Architektenleistungen ausübt. Von einem solchen Vertragsschluss ist nach Auffassung des OLG Koblenz aber nur dann auszugehen, wenn bereits von Anfang an eine vertragliche Bindung über den Gesamtumfang der Leistungen getroffen wird, die lediglich noch unter dem Vorbehalt einer tatsächlichen Realisierung der Baumaßnahme steht. Nur in diesem Falle ist tatsächlich eine umfassende Auftragserteilung bereits erfolgt, weil damit erkennbar eine frühzeitige Bindung beider Parteien bei Realisierung gewollt sei. Nach dem hier zu beurteilenden Vertragsmuster fehlte es aber an einer solchen beiderseitigen Bindung, weil der Auftraggeber lediglich das Recht, nicht aber die Pflicht zur Beauftragung des Architekten auch mit der zweiten Leistungsstufe haben sollte. Damit handelte es sich um einen echten Stufenvertrag (oder auch Rahmenvertrag), der selbst gerade keine vertragliche Vereinbarung später beauftragter Leistungen enthielt, sondern allenfalls bestimmte Einzelheiten künftig noch abzuschließender (Teil-)Verträge festlegte. Der für die Geltung der jeweiligen HOAI-Fassung maßgebliche Architektenvertrag kam damit erst mit der tatsächlichen Beauftragung weiterer Leistungen durch den Auftraggeber zustande, der so das im Hauptvertrag enthaltene Angebot des Auftragnehmers annahm. Dies geschah im vorliegenden Fall nach Inkrafttreten der HOAI-Neufassung von 2009.

Auch wenn man in der vorliegenden Vertragskonstellation eine „vorgezogene“ Honorarvereinbarung für die späteren Leistungen sehen wollte, wäre diese an den verbindlichen Festlegungen des neuen Preisrechts zu messen. Sie müsste sich im Ergebnis zwischen Mindest- und Höchstsatz der neuen HOAI bewegen. Die Unterschreitung des neuen Mindestsatzes durch die frühere Honorarvereinbarung würde dann in jedem Fall zur Anhebung des geschuldeten Honorars auf den Mindestsatz führen. Dies spielte in dem vom OLG Koblenz entschiedenen Fall allerdings keine Rolle, weil der Auftraggeber für die nachfolgenden Leistungen umfangreiche Änderungen gewünscht hatte. Schon darum konnte die alte Honorarvereinbarung für die weiterführenden Leistungen kein geeigneter Maßstab mehr sein.

Das OLG Koblenz hat die Revision ausdrücklich zugelassen, weil die hier maßgebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sei und die Fragestellung eine Vielzahl von Fällen betreffe, ohne dass sich der BGH bislang dazu endgültig höchstrichterlich geäußert habe. Es bleibt daher abzuwarten, ob der öffentliche Auftraggeber – auch vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung – tatsächlich den BGH anrufen wird.

Axel Plankemann ist Rechtsanwalt in Hannover.

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