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Zusammenleben in der Stadt

Das Städtebaurecht wurde überarbeitet. Dabei wurde auch das „Urbane Gebiet“ geschaffen, das ein Nebeneinander verschiedener Funktionen garantieren soll.

30.06.20178 Min. Kommentar schreiben
Foto: Fotolia
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Text: Prof. Rolf Westerheide, Georg-Christopher Broich

Städte stehen zurzeit wieder einmal vor großen Herausforderungen: Neben ökologisch, sozial und demografisch bedingten Erfordernissen erlebt Deutschland seit Jahren eine Urbanisierung erheblichen Ausmaßes; mit teils negativen Folgen für die urbanen Räume und ihre neue und alte Bevölkerung. Bundesweit müssten nach gegenwärtigen Schätzungen jährlich etwa 350.000 bis 400.000 Wohnungen gebaut werden, um den Bedarf an bezahlbarem Wohnraum zu decken. Der Gesetzgeber hat auf diese Entwicklung nun im Bauplanungsrecht reagiert: Zum 13. Mai 2017 ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt in Kraft getreten.

Dabei dient das Gesetz, wie sein Titel bereits vermuten lässt, vorrangig der Umsetzung der europäischen UVP-Änderungsrichtlinie, mit der deutsches Recht, etwa im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung, an EU-Richtlinien angepasst wird. Zugleich möchte der Gesetzgeber aber funktional durchmischte Städte erhalten. Um Nachverdichtungen zu ermöglichen und ein produktives Zusammenwirken von Wohnen und Arbeiten wieder zu erlauben, wurde nach langen Diskussionen und Planspielen eine neue Gebietskategorie für die Baunutzungsverordnung (BauNVO) entwickelt. Gerade in verdichteten Räumen treffen zunehmend unterschiedliche gesellschaftspolitische, ökologische und rechtliche Wünsche, Interessen und Ziele aufeinander. Die Neuregelungen an der Schnittstelle des Städtebau- und Immissionsschutzrechts sollen zukünftig das Bauen in stark verdichteten städtischen Gebieten im Sinne der „Leipzig- Charta zur nachhaltigen europäischen Stadt“ flexibilisieren und erleichtern. Hierbei sollen insbesondere die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung berücksichtigt und das hohe Umweltschutz- und Lärmschutzniveau bewahrt werden.

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