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Neue Partnerschaftsgesellschaft: Weniger Risiken

Eine Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes beschränkt das Haftungsrisiko: Wenn die Partnerschaft eine Berufshaftpflichtversicherung unterhält, „haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen“ im Falle fehlerhafter Berufsausübung. Damit auch Architekten von der GmbH-ähnlichen, vereinfachten Absicherung profitieren können, müssen die Bundesländer jedoch ihre Architektengesetze ändern.

 

29.08.2013 1min
Recht rund ums Büro Haftung
Partner ohne persönliche Schadenshaftung: Eine Gesetzesänderung macht es möglich, doch Architekten müssen sich noch gedulden. (Foto: Thomas Hansen)
Partner ohne persönliche Schadenshaftung: Eine Gesetzesänderung macht es möglich, doch Architekten müssen sich noch gedulden. (Foto: Thomas Hansen)

Architekten sollen sich künftig leichter und risikoloser zusammenschließen können. Hierzu hat der Bundestag kürzlich ein Gesetz für die „Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung“ verabschiedet. In ihr wird die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, so dass die Partner nicht mehr persönlich für berufliche Fehler einstehen müssen. Voraussetzung ist eine Haftpflichtversicherung sowie die hinweisende Bezeichnung „mit beschränkter Berufshaftung“.

Die Bundesarchitektenkammer sieht in der neuen Gesellschaftsform eine „deutliche Verbesserung“. Eine vergleichbare Haftungsbeschränkung war bisher nur in einer GmbH möglich, deren Gründung und Betrieb allerdings aufwendiger ist. Architekten, die eine neue Partnerschaftsgesellschaft gründen wollen, müssen sich jedoch noch gedulden: Zunächst müssen die Bundesländer ihre Architektengesetze ändern. DABonline.de wird Sie informieren, wann und wo dies geschieht.

Der Gesetzestext ist im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013, Teil I Nr. 38, nachzulesen: hier.