Text: Stefan Leupertz
Es wird in Deutschland bald keine freiberuflichen Hebammen mehr geben. Das hat wenig mit der hierzulande eher indolenten Fortpflanzungstätigkeit zu tun; es werden allemal noch genug Kinder geboren, um Hebammen in Arbeit und Brot zu halten. Für die stimmt allerdings der Ertrag nicht. Hebammen verdienen zu wenig, um die Prämien ihrer Haftpflichtversicherungen bezahlen zu können, die in jüngerer Vergangenheit stark gestiegen sind und weiter steigen werden. Die Gründe hierfür liegen auf der Hand. Fehler bei der Geburtshilfe haben oft dramatische Auswirkungen, in erster Linie natürlich für die Betroffenen, dann aber auch für den Geburtshelfer, der für die nicht selten enormen monetären Folgen seines Fehlers einstehen muss. Am Ende steht der Versicherer für diese Kosten gerade, die er in seine Prämien einpreist.
Mehr Leistungspflichten – größeres Haftungsrisiko
Bei den Architekten gibt es, wenngleich weniger dramatisch, eine ähnliche Entwicklung. Auch dort steigen die Haftpflichtversicherungsprämien und es machen bereits Geschichten von Insolvenzen und Versuchen einzelner Architekten die Runde, Aufträge ohne bestehenden bzw. ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz abzuwickeln. Diese Alarmsignale müssen ernst genommen werden. Sie weisen auf eine sich verschärfende Schieflage hin, die im Wesentlichen von zwei Faktoren bestimmt wird. Auf der einen Seite stehen Verdienstchancen, die für das Gros der Architekten durchaus als „überschaubar“ bezeichnet werden können. Die HOAI 2013 hat zwar einige Verbesserungen gebracht; dem von den Architekten etwas voreilig bejubelten Mehrverdienst steht allerdings eine mit der Neuordnung der Grundleistungen einhergehende, nicht unerhebliche Ausweitung der durch das HOAI-Honorar abgedeckten Leistungspflichten gegenüber, deren Erfüllung nicht nur mit erhöhtem Aufwand verbunden sein wird, sondern auch das Haftungsrisiko der Architekten weiter verschärft.
Dort liegt das eigentliche Problem. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte zur Architektenhaftung ist, zu Recht (!), geprägt vom werkvertraglichen Erfolgsbezug der Architektenleistungen und damit, folgerichtig und konsequent, von der Erwägung, dass der Architekt, gewissermaßen als Geburtshelfer (sic!), alle Fäden bei der Verwirklichung der Bauaufgabe in der Hand hält und eine zweckentsprechende, kostentreue Entwicklung und Umsetzung der Bauaufgabe im Sinne seines Auftraggebers gewährleisten muss. Diese Verantwortung wiegt schwer. Sie erzwingt, wie insbesondere die Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine vertragsgerechte Bauüberwachung zeigt, einen enormen Aufwand, den gerade kleinere Architekturbüros kaum noch ökonomisch sinnvoll erbringen können.
Hinzu kommen sich dramatisch entwickelnde technische Herausforderungen, etwa im Bereich des Brandschutzes und der Technischen Gebäudeausrüstung, die viele Architekten schlicht überfordern. Das allein kann mit Blick auf die zu Recht schützenswerten Interessen des Bestellers sicher kein Grund sein, den Architekten pauschal aus seiner werkvertraglichen Verantwortung zu entlassen. Gleichwohl erscheint es bedenklich, dass sich über den Mechanismus der Haftpflichtversicherung der Architekten im Laufe der Jahre eine Art „Vollkaskomentalität“ entwickelt hat, die den Besteller auch dort zur Inanspruchnahme des Architekten bzw. seiner Versicherung auf gesicherten monetären Ausgleich ermuntert, wo eigentlich das kooperative Bemühen um die vertragsgerechte Fertigstellung des Bauvorhabens im Vordergrund stehen müsste.
Anders ausgedrückt: Mit der sich rasant entwickelnden technischen Komplexität des Baugeschehens erhöhen sich die Haftungsrisiken der Architekten. Diese werden auch deshalb immer häufiger in Anspruch genommen, weil der Besteller mit Blick auf die hinter den Architekten stehende Haftpflichtversicherung keinen insolvenzbedingten Ausfall befürchten muss und auf diese Weise sicherstellen kann, seine berechtigten Ansprüche realisieren zu können. Das Ergebnis sind steigende Versicherungsprämien, ganz abgesehen davon, dass sich jüngst einzelne Versicherungsanbieter wegen eines kaum noch rentablen Verhältnisses zwischen Versicherungsleistung und marktgängiger Versicherungsprämie ganz aus dem Geschäft der Architektenhaftpflichtversicherung zurückgezogen haben.

Die Rechtsprechung wird dieses Problem nicht lösen können. Auch den Architekten, die erst langsam lernen, sich als „Unternehmer“ zu begreifen und ihre über viele Jahre sträflich vernachlässigten Betriebs- und Vertragsstrukturen den geänderten Verhältnissen anzupassen, wird es nicht gelingen, sich aus eigener Kraft aus der für ihren Berufsstand nicht ungefährlichen Situation zu befreien. Denn letztlich stellt sich eine Frage von ganz grundsätzlicher gesellschaftspolitischer Bedeutung: Inwieweit wollen wir das Interesse des Geschädigten schützen, von seinem Vertragspartner vollen Ausgleich für Fehlleistungen erlangen zu können, wenn die Vermeidung solcher Fehlleistungen in einem hochkomplexen tatsächlichen und rechtlichen Umfeld mit Aufwand verbunden ist, für den der Vertragspartner keine auskömmliche Vergütung erhält und den zu erbringen sich aus seiner Sicht deshalb ökonomisch nicht lohnt? Bleibt zu hoffen, dass die Architekten nicht auf einen Pfad gelangen, den die Hebammen bereits betreten haben.
Der Text ist zuerst als Editorial in der Zeitschrift Baurecht, Ausgabe 6/2014, erschienen. Für den Nachdruck erhielten wir die freundliche Genehmigung der Wolters Kluwer Deutschland GmbH, Verlagsgruppe Recht.
Eine Bestandsaufnahme der Bundesarchitektenkammer zur aktuellen Situation finden Sie hier.
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