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„Bund, Land, egal?“ Ein Essay zum schnellen Bauen.

Das „schnellere Bauen“ ist derzeit die große Losung. Gabriele Renz reflektiert die Gesetze dazu und stellt fest: Sie kranken häufig an unpräzisen Formulierungen und widersprüchlichen Festlegungen.

LAK Baden-Württemberg
15.01.2026 4min
Recht Bebauungsplan Baden-Württemberg
Aufgestocktes Wohngebäude mit grauer Metallfassade über Garagen, eingebettet in grüne Wohnsiedlung.
Die Garagenaufstockungen der Volkswohnung GmbH Karlsruhe zeigen einen neuen, Weg im Wohnungsbau auf: eine Nachverdichtung durch Aktivierung von nicht offensichtlichen Raumressourcen.  Mit vertretbarem Aufwand entstanden zwölf Wohnungen mit 536 qm Wohnfläche. © Chiara Bellamoli / Volkswohnung GmbH; Architektur: Falk Schneemann Architektur, Karlsruhe

Das Merkblatt der Architektenkammer Baden-Württemberg (AKBW) zur Landesbauordnung ist mittlerweile auf einen stolzen Umfang von 80 Seiten angewachsen, die Synopse der Änderungen ist ebenso stark. Den Fachreferenten, die diesen Mitgliederservice in der Architektenkammer betreuen und die jeweils aktuellen Rechtssetzungen für die Architekt:innen und Stadtplaner:innen auf konkrete Änderungen und Anwendbarkeit prüfen und Hilfestellung geben, geht die Arbeit nicht aus. Nicht nur besagtes Merkblatt ist stark nachgefragt. Die Aufzeichnung des Vortrags von Regierungsbaumeister Dipl.-Ing. Bernd Gammerl zur LBO-Novelle in der AKBW-Mitgliederinformation UPDATE ist das mit am häufigsten aufgerufene Video auf der Kammer-Website. Die Landesbauordnung ist mit landesweit mehr als 30 Fortbildungen von November 2025 bis Februar 2026 nicht zufällig Bildungsschwerpunkt des Fortbildungsinstituts IFBau. Der Erläuterungsbedarf ist enorm. 

Denn allzu oft werden Gesetzestexte ungenau formuliert oder eine Regelung nicht auf ihre Wechselwirkungen mit anderen Regeln und Vorgaben hin überprüft. „Die Änderung der LBO ist nur die halbe Miete“, schreibt der AKBW-Fachreferent und Architekt Jochen Stoiber in seinem Kommentar. Ohne Anpassung der planungsrechtlichen Vorschriften liefen selbst die gut gemeinten Privilegierungen von Nachverdichtung oder Schaffung von Wohnraum ins Leere.  

Ausnahme oder allgemeiner Maßstab? 

Der Baurechtsexperte Michael Halstenberg geht mit Blick auf den unlängst vom Bundestag beschlossenen „Bauturbo“ (Paragraf 246e BauGB) einen Schritt weiter: „Die Bundesregierung versucht, ein Planungsrecht light zu schaffen und damit die Grundregeln des Baugesetzbuches außer Kraft zu setzen.“ Wenn die große Beschleunigung im Wohnungsbau wie allgemein beim Bauen aber über viele Ausnahmen für vergleichbare Einzelfälle geregelt werden soll, werde die Ausnahme „zum allgemeinen Maßstab“, gibt der erfahrene Jurist zu bedenken. Solche Widersprüche finden sich auch in Details. Dies wiederum hat zur Folge, dass die Nachbesserungen an den Bauordnungen immer kleinteiliger und komplexer werden und darüber grundsätzliche Reformen vernachlässigt werden.  

Die Länderkammern werden von ihren Mitgliedern mit den Folgen unausgegorener Regelungspraxis konfrontiert – auch in der Erwartung, „ihre“ Kammer werde dagegen vorgehen. Die AKBW sieht sich in Verantwortung der Interessenvertretung: Ob im Strategiedialog „Innovatives Bauen und bezahlbares Wohnen“ oder in den Kammer-Kompetenzteams, in Hearings und Stellungnahmen – in ungezählten Gremien wird versucht, der schnellen Schlagzeile der Politik den Teufel im Detail aufzuzeigen. In den Kammergruppen vor Ort findet der Praxistest aller Novellen statt, dort, wo die konkreten Anträge durch Architektinnen und Architekten eingereicht und entschieden werden. Sie haben wir um eine Momentaufnahme gebeten.  

Wer regelt was? Genau hinschauen!

In der Diskussion über das schnellere Bauen wird oft nicht unterschieden zwischen Bundes- und Landesrecht. Beide Rechtsgebiete sind eng miteinander verwoben und spielen eine entscheidende Rolle bei der Entwicklung und Genehmigung von Bauprojekten.

Bebauungspläne aus Kaisers Zeiten 

In öffentlichen Debatten – ob im Gemeinderat oder Bundestag – werden in den Äußerungen häufig die Regelungsebenen vermischt, möglicherweise auch nicht gekannt: Im Land kann ich kein Bundesrecht beeinflussen und im Bund kein Landesrecht. Und dann ist da noch die kommunale Planungshoheit. Die Kammer erhält Kenntnis von Fällen, die in Schilda hervorragend angesiedelt wären, wie die Architektin, die im Zuge ihres Carportantrags nach eineinhalb Jahren (!) Vollständigkeitsprüfung mit dem nicht im Lageplan eingezeichneten Brennholzlagerplatz konfrontiert wurde. 

Für Jochen Stoiber nur eine burleske Anekdote, aber nicht geeignet, um die „schwierige Gemengelage zwischen Entwurfsverfassern und Genehmigungsbehörde“ seriös aufzuarbeiten. Wirklich die Regel und daher geeignet als Belegfälle für grundständigen Reformbedarf sind jene, in denen Nachverdichtungen nicht genehmigt werden, weil die Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit fehlt – ein, wenn überhaupt vorhanden, aktueller, nicht veralteter Bebauungsplan. Hier greift Landesrecht in Bundesrecht. Schneller bauen? Ein milder Wunsch.  

Wer aber Verbesserungsvorschläge macht, muss genau hinschauen, auf welcher staatlichen Ebene was geregelt wird.

Das Bauplanungsrecht regelt die bauliche Nutzbarkeit von Grund und Boden, legt also fest, wo und was gebaut werden darf. Das Bauplanungsrecht stellt das einzelne Bauvorhaben in einen größeren städtebaulichen Zusammenhang. Die Bestimmungen finden sich im Baugesetzbuch (BauGB) sowie in der Baunutzungsverordnung (BauNVO), sind also Bundesrecht.

Das Bauordnungsrecht regelt die technischen Details der Bauausführung für das konkrete Bauvorhaben und stellt sicher, dass Bauprojekte den Mindestanforderungen für Sicherheits- und Gesundheitsstandards entsprechen. Es befasst sich also mit den Anforderungen und Standards, die bei der Errichtung und Nutzung von Bauwerken einzuhalten sind. Dazu gehören Baugenehmigungen, Bauausführung, Brandschutz, Barrierefreiheit und Denkmalschutz ebenso wie Nachhaltigkeitsvorgaben. Das Bauordnungsrecht liegt in der Zuständigkeit der Länder. Die Musterbauordnung versucht, wesentliche Bereiche unter den 16 Ländern zu harmonisieren. Die Bauministerkonferenz erweitert regelmäßig den Katalog, etwa durch eine Regelung zur Typengenehmigung.

Weitere Informationen

Mehr zur Reform der Landesbauordnung Baden-Württemberg in „Update“, dem Info-Format der Architektenkammer Baden-Württemberg für alle Kammermitglieder.

Gabriele Renz

Team Presse- und Öffentlichkeitsarbeit