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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): Was Architekturbüros wissen müssen

Am 28. Juni 2025 ist in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft getreten. Es setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht um und erweitert die bestehenden Vorgaben zur Barrierefreiheit insbesondere im digitalen Bereich.

Johanna Hymer
09.02.2026 4min
Recht rund ums Büro Bundesweit
Offener Laptop mit leerem weißem Bildschirm auf einem Holztisch; rechts steht eine kleine Sukkulente. Im Hintergrund ein heller Raum mit großen Fenstern und viel Grün.
© AN Studio/Getty Images

Ziel des Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderungen den Zugang zu Produkten und Dienstleistungen auch im digitalen Raum zu ermöglichen und so inklusivere Teilhabechancen zu schaffen.  

Was regelt das BFSG?  

Das BFSG verpflichtet Wirtschaftsakteure dazu, bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher barrierefrei anzubieten. Produkte und Dienstleistungen müssen auffindbar, zugänglich und nutzbar sein, ohne unzumutbare Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe.  
Wichtig ist dabei, dass das BFSG keine allgemeinen Barrierefreiheitspflichten für alle Lebensbereiche festsetzt, sondern sich auf digitale Bereiche konzentriert. Dazu gehören beispielsweise Produkte wie Selbstbedienungsterminals, Smartphones und E-Book-Lesegeräte sowie Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr wie Online-Shops oder vergleichbare digitale Angebote. Das Gesetz gilt dabei ausschließlich im B2C-Bereich; reine Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen (B2B) sind vom Anwendungsbereich nicht erfasst.  

Was bedeutet das konkret für Architekturbüros? 

Architekturbüros sind in der Regel von den meisten BFSG-Pflichten nicht direkt betroffen. Denn das BFSG richtet sich an Anbieter von Produkten und digitalen Dienstleistungen für Verbraucher – nicht an alle Unternehmen allgemein. Die reine Tätigkeit als Architekt oder Planer ist dem Gesetz nicht als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr zugeordnet. 

Entwarnung für klassische Architekturbüros 

Viele Architekturbüros müssen daher keine grundlegenden Änderungen in ihrer beruflichen Praxis vornehmen.  
Ein typisches Beispiel: Wenn ein Architekturbüro eine Website betreibt, auf der ausschließlich Projektbeispiele, Teamvorstellungen, Firmengeschichte oder Leistungsübersichten dargestellt werden, ohne dass dort digitale Geschäfte (etwa Online-Verträge, Shops oder verbindliche Buchungen) abgeschlossen werden können, fällt diese Website nicht automatisch unter die BFSG-Pflichten. Sie dient rein informativen Zwecken und wird nicht als „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“ eingeordnet. 

Digitale Angebote im BFSG-Kontext 

Anders verhält es sich, wenn ein Architekturbüro über seine Website digitale Leistungen für Endkundinnen und Endkunden anbietet, bei denen Verbraucher direkt und verbindlich über die Website bestimmte Verträge abschließen können – etwa Online-Buchungen von Beratungsleistungen oder digitale Shops für Produkte. In diesen Fällen kann das Angebot als „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“ gelten und unter die Barrierefreiheitsanforderungen fallen.

Für solche Angebote gelten die technischen Anforderungen der Barrierefreiheit nach internationalen Standards (z. B. WCAG, EN 301 549), etwa eine zugängliche Navigation, ausreichende Kontraste, alternative Texte für Bilder, bedienbare Formulare sowie insgesamt verständliche und nutzerfreundliche Inhalte. 

Kleinstunternehmer-Ausnahme 

Ein weiterer für viele Architekturbüros wichtiger Aspekt: Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen im Sinne des BFSG anbieten oder erbringen, sind von den BFSG-Pflichten befreit. Dies betrifft Unternehmen mit weniger als zehn Personen und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro.

Bei solchen Kleinstunternehmen gelten die verpflichtenden Barrierefreiheitsanforderungen für Dienstleistungen, die sie erbringen oder anbieten, nicht. In vielen Fällen bedeutet dies: Selbst wenn ein Online-Dienst für Verbraucher angeboten wird, kann ein Kleinstunternehmen von den Anforderungen des BFSG ausgenommen sein.

Für wen hat das BFSG wirklich Relevanz? 

Das BFSG richtet sich primär an Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen mit digitaler Komponente direkt an Verbraucher richten, etwa: Betreiber von Online-Shops für Waren und Produkte, Anbieter von Online-Buchungs- oder Vertragsplattformen, Hersteller und Händler digitaler Produkte, Betreiber digitaler Plattformen mit interaktiven Funktionen, die über reine Informationsangebote hinausgehen.  

Für Architekturbüros ohne solche digitalen Verkaufs- oder Vertragsabschlüsse bedeutet dies: Es bleibt bei der klassischen Profil-Website ohne BFSG-Pflichten. Erst wenn Internetangebote konkrete digitale Geschäftsabschlüsse für Verbraucher ermöglichen, kommt eine Verpflichtung zur digitalen Barrierefreiheit nach dem BFSG in Betracht.

Das BFSG ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung der digitalen Barrierefreiheit in Deutschland und zur europaweiten Harmonisierung entsprechender Standards. Für die meisten Architekturbüros bedeutet es jedoch keine unmittelbare zusätzliche rechtliche Belastung. Die zentralen Pflichten betreffen vor allem digitale Produkte und Dienstleistungen, die auf den Abschluss von Verbraucherverträgen gerichtet sind. Klassische Informationswebsites ohne digitale Vertragsabschlüsse fallen in der Regel nicht unter das BFSG.
Zudem bietet die Kleinstunternehmer-Ausnahme vielen kleineren Büros zusätzlichen Spielraum, sodass keine zwingenden Umstellungs- oder Anpassungsprozesse erforderlich sind. Architekturbüros, die jedoch digitale Geschäftsmodelle für Endkunden anbieten, sollten prüfen, ob ihre Angebote unter das BFSG fallen und welche Barrierefreiheitsstandards gegebenenfalls zu berücksichtigen sind.  

Empfehlung für Architekturbüros 

Unabhängig von einer gesetzlichen Verpflichtung ist es jedoch im Sinne des Rechts auf gleichberechtigte Teilhabe empfehlenswert, die eigene Website möglichst barrierefrei zu gestalten. Digitale Barrierefreiheit bedeutet, dass Inhalte für möglichst viele Menschen wahrnehmbar, bedienbar und verständlich sind, etwa durch klare Strukturen, gut lesbare Kontraste, alternative Texte für Bilder, eine intuitive Navigation und die zuverlässige Funktion auf unterschiedlichen Geräten, Browsern und Hilfsmitteln. Eine barrierearme Gestaltung verbessert dabei häufig nicht nur die Zugänglichkeit, sondern auch die Benutzerfreundlichkeit und Qualität digitaler Angebote insgesamt.

Johanna Hymer

Juristin

Johanna Hymer ist Juristin in der Beratungsstelle Barrierefreiheit der Bayerischen Architektenkammer.