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[ Förderung ]

BEG: neue Bundesförderung für effiziente Gebäude startet 2021

Die Förderungen von KfW und BAFA werden ab Januar 2021 mit der BEG neu geordnet. Die Bundesarchitektenkammer informiert über den Zeitplan und die Inhalte

Aktuelle Information vom 26.04.2022

Seit 24. Januar 2022 konnten nach einem kurzfristigen Förderstopp keine Anträge mehr für BEG WG (Kredit- und Zuschussvariante) und für BEG EM (Kreditvariante) bei der KfW gestellt werden. Am 21. Februar 2022 wurden zumindest die Förderungen für Sanierungen wieder aufgenommen, am 20. April 2022 unter veränderten Bedingungen auch die Neubauförderung.


Mit dem Jahr 2021 ist sie an den Start gegangen: die neue „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG). Die bisherigen Förderungen der KfW und des BAFA für die Energieeffizienz von Gebäuden und die Nutzung erneuerbarer Wärme werden damit zusammengefasst und neu organisiert. Die bislang zehn Teilprogramme in vier Förderprogrammen werden ab 2021 in drei Teilprogrammen gebündelt: Wohngebäude, Nichtwohngebäude und Einzelmaßnahmen.

Mit der Durchführung ab 2021 wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) die Förderinstitute KfW und BAFA beauftragen. Zunächst startet die BEG ab 1. Januar 2021 mit der Vergabe der Zuschüsse für alle Einzelmaßnahmen durch das BAFA. Ab 1. Juli 2021 folgen dann die Kreditvariante der Einzelmaßnahmenförderung sowie die systemische Förderung für Wohn- und Nichtwohngebäude durch die KfW. Antragsteller müssen mit der BEG für ihr Vorhaben zur Inanspruchnahme sämtlicher Förderangebote nur noch einen Antrag bei nur noch einem Förderinstitut stellen. Damit soll die Adressatenfreundlichkeit und Attraktivität der Förderung deutlich gesteigert, diese noch stärker auf ambitioniertere Maßnahmen gelenkt und die Antragsverfahren deutlich vereinfacht werden.

Mit der Einführung der BEG werden die Schnittstellen zwischen investiver Förderung und Energieberatung sowie Baubegleitung verbessert. So wird die Umsetzung von Maßnahmen, für die ein individueller Sanierungsfahrplan erstellt wurde, zusätzlich gefördert. Des Weiteren wird die bislang optionale Einbindung von Energieeffizienz-Experten bei Nichtwohngebäuden künftig verbindlich. Auch die Höhe der Förderung für die Baubegleitung wird angehoben.

 


Aktueller Sachstand

Die Technischen Mindestanforderungen (TMA) und die Richtlinien zur BEG wurden inzwischen den Verbänden und Interessensgruppen vorgestellt. Die bisherigen Planungen des BMWi stehen unter dem Vorbehalt der laufenden Gespräche mit der Europäischen Kommission. Inhaltliche Details werden derzeit mit der EU-KOM diskutiert und deren Einordnung im Rahmen des europäischen Beihilferechts geprüft. Nach dem aktuellen Stand der Gespräche geht das BMWi davon aus, dass zumindest die Förderung Wohnungswirtschaft wie bisher beihilfefrei gestellt werden kann. Offen ist, ob sich dies auch auf die Förderung von Nicht-Wohngebäuden wie z.B. Produktionsstätten beziehen wird.


Zeitplan für die BEG

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Stufenweise Einführung 2021

  • BEG EM (Zuschussvariante) ab 01.01.2021 durch BAFA: Geplant ist, dass die BEG EM (für Einzelmaßnahmen) am 01. Januar 2021 in der Zuschussvariante beim BAFA startet.
  • Kreditförderung EM sowie Zuschuss-/Kreditförderung WG und NWG bis 30.06.2021 durch KfW über Programm EBS: Bis zum 30. Juni 2021 läuft die Kreditförderung für Einzelmaßnahmen sowie die Kredit-/Zuschussförderung für Wohngebäude und Nichtwohngebäude zunächst weiterhin über das Förderprogramm Energieeffizient Bauen und Sanieren (EBS) und wird durch die KfW durchgeführt.
  • BEG EM (Kreditvariante) ab 01.07.2021 durch KfW: Die BEG EM in der Kreditvariante ist zur Durchführung durch die KfW für den 01. Juli 2021 geplant.
  • BEG WW und BEG NWG ab 01.07.2021 durch KfW: Die BEG WG (für Wohngebäude) und BEG NWG (für Nichtwohngebäude) als Zuschuss- und als Kreditvariante sind zur Durchführung durch die KfW für den 01. Juli 2021 geplant.

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Bis 2023 stufenweise Übertragung der Zuschussförderung von KfW auf BAFA

  • Durchführung der Zuschussvariante BEG EM durch BAFA ab 2021: In einem ersten Schritt übernimmt das BAFA ab 01. Januar 2021 die Durchführung der BEG EM in der Zuschussvariante. Die Durchführung der Kreditvariante der BEG EM, die erst ab 01. Juli 2021 eingeführt wird, verbleibt bei der KfW.
  • Übertragung der Durchführung der übrigen Zuschussvarianten von KfW auf BAFA in 2023: Für die Zuschuss- und die Kredit-Förderung von Effizienzhäusern wird die KfW bis Ende 2022 weiterhin den Hut aufhaben. Es ist geplant, dass das BAFA zum 01. Januar 2023 die Durchführung der Zuschussvarianten für BEG WG und BEG NWG übernehmen soll. Damit wird ab 2023 die Aufgabenverteilung zwischen KfW und BAFA entsprechend der Varianten Zuschuss (beim BAFA) und Kredit (bei der KfW) erfolgen.

Grafik zur stufenweisen Einführung der BEG
Grafik: Bundesarchitektenkammer

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Übergangsregelungen

  • Bereits erteilte BzA für EM verfallen zum 01.01.2021: Ab dem 01. Januar 2021 ist keine Zusage der KfW für eine Zuschussförderung für Einzelmaßnahmen im EBS-Programm 430 mehr möglich. Bestätigungen zum Antrag (BzA), welche für Einzelmaßnahmen bereits erteilt wurden, verfallen trotz noch laufender Gültigkeit. Es gelten die Förderbedingungen zum Antragszeitpunkt. Übergangs-/Kulanzfristen sind nicht vorgesehen.
  • Vor Einführung der BEG erstellte iSFP werden berücksichtigt: Relevant ist auch die Information, dass bereits (vor Einführung der BEG) erstellte und im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderte individuelle Sanierungspläne (iSFP) bei einer Umsetzung der darin vorgesehenen Maßnahmen positiv zu Buche schlagen. Dann nämlich erhöht sich der für die im iSFP vorgeschlagene(n) Maßnahme(n) bei Umsetzung der vorgesehene Fördersatz um zusätzliche fünf Prozentpunkte (iSFP-Bonus). Die Maßnahme muss hierfür jedoch innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP umgesetzt werden.

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Systematik der BEG

Aus bislang zehn Teilprogrammen …

Die BEG integriert spätestens zum 01. Juli 2021 folgende bislang bestehende Programme ganz oder teilweise:

  • Energieeffizient Sanieren – Kredit (151/152)
  • Energieeffizient Sanieren – Investitionszuschuss (430)
  • Energieeffizient Bauen – Kredit (153)
  • Energieeffizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Baubegleitung (431)
  • IKK – Energieeffizient Bauen und Sanieren (217/218)
  • IKU – Energieeffizient Bauen und Sanieren (220/219)
  • KfW-Energieeffizienzprogramm – Energieeffizient Bauen und Sanieren (276/277/278)
  • Marktanreizprogramm (MAP)
  • Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE – ohne BZH)
  • Förderprogramm des Bundes für die Heizungsoptimierung (HZO)

… werden künftig drei Teilprogramme

Die BEG wird drei Teilprogramme enthalten:

  • BEG WG: Vollsanierung oder Neubau von Wohngebäuden
  • BEG NWG: Vollsanierung oder Neubau von Nichtwohngebäuden
  • BEG EM: Einzelmaßnahmen an Wohn- oder Nichtwohngebäuden
Grafik Aufbau der BEG
Grafik: Bundesarchitektenkammer

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Zentrale Kernpunkte der BEG

Allgemein

  • Angleichung der systemischen Förderung WG und NWG: Die systemische Förderung von Wohn- und Nichtwohngebäuden wird weitgehend angeglichen. Der sehr energieeffiziente Förderstandard des KfW-Effizienzhaus 40 soll nun auch in der Sanierung für Wohngebäude und für Nichtwohngebäude bei Sanierung und Neubau eingeführt werden. Der Standard KfW-Effizienzhaus 115 soll hingegen für Sanierungen von Wohngebäuden gestrichen werden.
  • Anforderungen an EH-Standards bleiben (weitestgehend) unverändert: Anforderungen an Effizienzhäuser bzw. -gebäude sowie an Einzelmaßnahmen bleiben überwiegend unverändert. Nachweise erfolgen ausschließlich nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG).
  • Wärmeschutzanforderungen entfallen bei EH-Denkmal: Die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz sollen beim Effizienzhaus Denkmal sowohl für Wohngebäude als auch für Nichtwohngebäude entfallen.
  • NEU: Stärkere Prämierung Erneuerbaren durch EE-Klassen: Der Einsatz von effizienten Heizungtechniken auf Basis erneuerbarer Energien soll künftig besonders gefördert werden, wenn mind. 55 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien stammen. Dafür werden „Effizienzhaus EE“-Boni in Höhe von 2,5 Prozentpunkten im Neubau und 5 Prozentpunkten in der Sanierung eingeführt. Darüber hinaus wird die Höchstsumme der förderfähigen Kosten von 120.000 Euro auf 150.000 Euro pro Wohneinheit erhöht
  • NEU: Prämierung von Nachhaltigkeit durch NH-Klassen: Neu ist die Förderung für Gebäude mit Nachhaltigkeitszertifikaten. Bei Wohngebäuden wird es die Nachhaltigkeitsförderung ausschließlich für Neubauten geben. Bei Nichtwohngebäuden gibt es diese Nachhaltigkeitsförderung auch in der Sanierung. Die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten soll prämiert werden, wenn das Gebäude eine vom Bund anerkannte Nachhaltigkeitszertifizierung erhält. Dafür werden „Effizienzhaus NH“-Boni in Höhe von 2,5 Prozentpunkten im Neubau und 5 Prozentpunkten in der Sanierung eingeführt. Fürs Erste gilt dies ausschließlich für neu zu errichtende Wohngebäude.
  • Förderung von Digitalisierungsmaßnahmen zur Betriebs- und Verbrauchsoptimierung: Erstmals gefördert werden Digitalisierungsmaßnahmen zur Verbrauchsoptimierung wie sogenannte „Smart Home“-Lösungen.
  • Zuschuss- und Kreditvariante künftig für alle Förderungen: Für alle Förderungen können Bauherren und Eigentümer künftig zwischen Zuschuss und Kredit wählen.
  • Vereinfachte Antragstellung: Ein gemeinsamer Antrag für die Förderung von Effizienzmaßnahmen und Erneuerbare Energien bei Sanierungs- oder Neubauvorhaben sowie die Förderung der Baubegleitung ist künftig ausreichend.
  • Stichtag für den Vorhabensbeginn ist künftig der Tag der Auftragserteilung: Stichtag für den Vorhabensbeginn ist künftig nicht mehr der Beginn der Bauarbeiten, sondern die Auftragserteilung, also der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrags. Auch hier gibt es keine Übergangsfristen.

<<< Jump Mark: energieberatung >>>
Bessere Schnittstelle mit Energieberatung und Baubegleitung

  • Prämierung von iSFP durch Bonus: Die BEG soll besser mit der Förderung einer Energieberatung verknüpft werden. So soll sich für Maßnahmen, für die ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) im Rahmen der „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ erstellt und gefördert wurde und die innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP umgesetzt werden, der für diese Maßnahme vorgesehene Fördersatz um zusätzliche fünf Prozentpunkte erhöhen.
  • Einbindung von EEE bei NWG künftig verpflichtend: Die bisher optionale Einbindung von Energieeffizienz-Experten bei Nichtwohngebäuden soll nun verbindlich werden.

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Höhere Förderung für Baubegleitung

  • Erhöhung der Förderung für Baubegleitung bei WG: Die Förderung der Baubegleitung bei Wohngebäuden soll in Abhängigkeit von der Anzahl der Wohneinheiten erhöht werden. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern soll der Zuschuss für die Baubegleitung künftig bis zu 5.000 Euro betragen. Bei Mehrfamilienhäusern mit drei oder mehr Wohneinheiten gibt es bis zu 2.000 Euro pro Wohneinheit, insgesamt maximal 20.000 Euro pro Zuwendungsbescheid.
  • NEU: Einführung eines Zuschusses für Baubegleitung bei NWG: Die Förderung der Baubegleitung soll nun auch bei Nichtwohngebäuden als bis zu 50-prozentiger Zuschuss eingeführt werden. Bei Nichtwohngebäuden liegen die förderfähigen Kosten für die Baubegleitung bei bis zu auf 5 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche und 20.000 Euro pro Zusage/Zuwendungsbescheid. Die Förderquote beträgt wie erwähnt 50 Prozent.

<<< Jump Mark: wohn >>>
Förderung von Wohngebäuden

  • Einführung EH 40 und Streichung EH 115 in der Sanierung: In der Sanierung WG wird es künftig keine Förderung mehr für das Effizienzhaus 115 geben. Stattdessen gibt es für Sanierungen WG künftig eine Förderung auf Niveau des Effizienzhauses 40.
  • Neue Einzelmaßnahmen-Förderung von digitalen und Sonnenschutz-Systemen: Neu sollen Smart Home Systeme („Efficiency Smart Home“) als Einzelmaßnahme gefördert werden und Sonnenschutzsystemen auch ohne Fenstertausch.
  • Baubegleitung in Abhängigkeit von Anzahl WE gefördert: Die Förderung der Baubegleitung bei Wohngebäuden soll künftig in Abhängigkeit von der Anzahl der Wohneinheiten gefördert werden, was faktisch auf eine Erhöhung der Baubegleitungsförderung hinausläuft.
  • Angabe von CO2- und Energieeinsparungen verpflichtend: Zur Evaluation der Förderung müssen nun auch bei Wohngebäuden die Energie- und CO2-Einsparungen angegeben werden, die durch die Förderung erreicht werden.

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Förderung von Nichtwohngebäuden

  • Einführung EH 40 und 55 in der Sanierung: In der Sanierung NWG wird es künftig eine Förderung auf Niveau des Effizienzhauses 40 sowie 55 geben.
  • Einführung EH 40 und Streichung EH 70 im Neubau: Im Neubau NWG wird es künftig keine Förderung mehr für das Effizienzhaus 70 geben. Stattdessen gibt es für Neubauten NWG künftig eine Förderung auf Niveau des Effizienzhauses 40.
  • Einführung einer Baubegleitungsförderung bei Nichtwohngebäuden: Bei Nichtwohngebäuden wird Baubegleitung künftig mit einem 50-prozentigen Zuschuss gefördert.
  • Einbindung von EEE obligatorisch: Die bislang optionale Einbindung von Energieeffizienz-Experten soll auch bei Nichtwohngebäuden obligatorisch werden.

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Höhe der Förderung

  • Höhe der Förderung WG in der BEG entspricht wesentlich dem Stand 2020: An der Höhe der Förderung wird sich im Vergleich zu den seit 2020 geltenden Fördersätzen kaum etwas ändern. Grund ist, dass im Zuge einer vorgezogenen Teilumsetzung der im Klimaschutzprogramm 2030 geforderten Maßnahmen die Förderanreize in den bestehenden Programmen (EBS und MAP) bereits deutlich verstärkt wurden.[1]
  • Förderung Neubau NWG wird erhöht: Die Förderung für den Neubau von Nichtwohngebäuden wurde bisher nicht erhöht. Hier ist im Zuge der BEG-Einführung eine Anpassung vorgesehen.
  • NEU: Zusätzliche Förderung von Erneuerbaren und Nachhaltigkeit: Neu wird aber sein, dass der besondere Einsatz von erneuerbaren Energien und besonders nachhaltige Bauvorhaben mit einer Extra-Förderung belohnt werden.
  • Höhe der förderfähigen Kosten bei WG bis zu 150.000 Euro je Wohneinheit: Die Höhe der förderfähigen Kosten beträgt bei Wohngebäuden bis zu 120.000 Euro je Wohneinheit, beim Effizienzhaus 40+ und bei der Nutzung von EE- oder NH-Paket bis zu 150.000 Euro je Wohneinheit.
  • Höhe der förderfähigen Kosten bei NWG bis zu 2.000 Euro/qm: Bei Nichtwohngebäuden beträgt die Höhe der förderfähigen Kosten bis zu 2.000 Euro je Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal jedoch 30 Mio. Euro pro Zusage/Zuwendungsbescheid und Kalenderjahr.
  • Max. Fördersatz bei 50 Prozent: Sofern ein EE- oder NH-Paket umgesetzt wird, erhöhen sich die jeweiligen Fördersätze einmalig um 2,5 Prozentpunkte bei Neubauten und um 5 Prozentpunkte bei Sanierungen. Der maximale Fördersatz beträgt daher 50 Prozent für eine Sanierung zum Effizienzhaus/-gebäude 40 mit EE- oder NH-Paket.
Tabelle zur Förderungen der BEG
Aus den aktuellen Entwürfen der Förderrichtlinien (Stand 24.11.2020) ergeben sich diese Fördersätze. Grafik: Bundesarchitektenkammer

Weitere Infos und Unterlagen zur BEG


<<< Jump Mark: nawoh >>>
Qualitätssiegel NaWoh

In der BEG-Förderung starten zum 1. Juli 2021 auch die Zuschüsse für die Klasse Effizienzhaus NH (Nachhaltigkeit) bei neuen Wohngebäuden. Die Zusatzförderung bei Erreichung der NH Klasse beträgt 2,5 %, der Zuschuss zu den Zertifizierungskosten bis zu 20.000 Euro. Die NH-Klasse wird erreicht, wenn für ein Effizienzhaus eine Nachhaltigkeitszertifizierung durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle erfolgt.

Ein zugelassenes Zertifikat für die NH-Klasse wird ab 1. Juli 2021 das Qualitätssiegel Nachhaltiger Wohnungsbau – NaWoh sein. Eine offizielle Akkreditierung folgt. Planer können die Vorbereitung und Erlangung von NaWoh unterstützen. Alle Informationen zum Qualitätssiegel und zur Tätigkeit als Nachhaltigkeitskoordinator kostenfrei unter www.nawoh.de. Die BAK ist Mitglied im Verein NaWoh e.V.


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[1]  Zu Beginn 2020 sind bzgl. der Förderung für Wohngebäude bereits folgende Verbesserungen der Konditionen vollzogen worden:

  • Förderquoten um + 10 %-Punkte (EBS und MAP) angehoben
  • Tilgungszuschuss / Investitionszuschuss (EBS) angeglichen
  • Höchstgrenze förderfähiger Kosten bei Vollsanierungen / Neubau (EBS) von 100.000 € auf 120.000 € pro Wohneinheit angehoben
  • Ölaustauschprämie i.H.v. 10%-Punkten (MAP) eingeführt

 

11 Gedanken zu „BEG: neue Bundesförderung für effiziente Gebäude startet 2021

  1. Ich hätte zum Artikel eine Frage: Wir planen 2021 zu bauen und wollen auch auf eine Erdwärmeheizung setzen in Verbindung mit einem KFW 55 Haus. Nun stellen wir uns die Frage, ob wir den BAFA Antrag für die Erdwärmeheizung dieses Jahr noch stellen, da die Wärmepumpe nicht mehr als Einzelabnahme 2021 gefördert wird und uns somit Geld verloren ginge.
    Gleichzeitig ist uns nicht klar, ob es möglich ist, dieses Jahr die BAFA Förderung noch zu beantragen und bis zum 30.06.2021 auch noch die KfW Förderung zusätzlich zur BAFA Förderung zu erhalten.

    Antworten
    • Das Deutsche Architektenblatt und die Bundesarchitektenkammer können leider keine Beratung im Einzelfall anbieten. Bitte wenden Sie sich als Bauherr oder Planer an die Hotlines von KfW oder BAFA. An Planer richten sich außerdem die FAQ des BMWi.

      Antworten
    • Ich habe die gleichen Fragen wie Sie. Ich habe nirgendwo gelesen, dass es nicht mehr möglich sein wird, die ehemalige KFW 15x parallel zur BAFA Heizen mit EE zu beantragen. So wie ich es verstanden habe, wird aus der BAFA H.EE nur eine Einzelmaßnahme, die auch parallel laufen kann. Also Grundförderung BEG WG (ehem. KfW 15x) und diverse zusätzliche Föderungen als BEG EM, die eigenständig beantragt werden müssen.

      Wäre super, wenn ein Nutzer, der dies liest, seine Erfahrungen teilt…

      Antworten
  2. @Jerrit/Martin: Wir wollen auch kommendes Jahr bauen. Als ich erst gelesen hatte, dass die BAFA Einzelmaßnahme für Energie Effizientes Bauen für z.B. Erdwärmepumpe (35% Förderung) ersatzlos gestrichen wird, war ich erst frustriert. Aber wenn ich das nun richtig verstanden habe, gibt es ja für egal welche KfW Effizienzhausstufe nun das EE-Paket, wenn man mindestens 55% der Heizenergie aus erneuerbaren Energien bezieht.
    Und mit dem EE-Paket erhöht sich zum einen der Fördersatz um weitere 2,5% beim Neubau und zusätzlich erhöht sich die Förderhöhe von 120.000€ auf 150.000€!! Bei nem KfW 55 Haus bekommt man also bei z.B. mit Erdwärmepumpe zukünftig nicht mehr nur 18.000€ Zuschuss, sondern (15%+2,5%)*150.000€ = 26.250€. Also 8250€ mehr als zuvor. Wenn man z.B. rund 24.000€ für ne Erdwärmebohrung +Wärmepumpe rechnet und vorher über die BAFA-Förderung 35%*24.000=8400€ Förderung bekommen hat, die es ja nun nicht mehr gibt, bekommt man 8250€ über das EE-Paket beim KfW 55 Haus nun mehr.
    Ich finde die Formulierungen im Gesetzesentwurf ehrlich gesagt besser verständlich, als ich es bislang auf allen sonstigen Internetseiten gelesen habe. Auf vielen Webseiten steht z.B. fälschlicherweise (wenn ich das richtig verstanden habe), dass für die Erhöhung des Fördersatzes und die höhere Fördersumme das EE-Paket UND KfW 40 plus notwendig wäre. EE-Paket reicht aber aus. Hier der Entwurf der technischen Mindestanforderungen: https://www.gih.de/wp-content/uploads/2020/11/201124_TMA_WG.pdf

    Antworten
  3. Hallo Jerrit,

    ich habe den gleichen Plan und mein Energieberater empfiehlt, den BAFA Antrag noch in diesem Jahr zu stellen, da er die andere Lösung für zu riskant hält. Auch er hat bisher keine abschließende Aussage.

    Antworten
  4. BaFA bezieht sich auf die Heizungsanlage. Da bekommt man, wenn der Antrag noch in diesem Jahr bis 31.12.2020 gestellt wird, 14.000 €. Fällt 2021 weg. Antrag kann man in genau einem Jahr nachverlängern. Das hat nichts mit dem Tilgungszuschuss der KfW zu tun. Dieser ist extra und bezieht sich auf die Energieeffizienz 55/40/40plus

    Alle Angaben nur so, wie ich es verstanden habe bei meinem aktuellen Bauprojekt.

    Wer das Baukindergeld noch mitnehmen will, muss den Bauantrag aktuell bis 31.03.2021 einreichen. Scheint nicht verlängert zu werden.

    Antworten
  5. Hallo Zusammen,

    wir sanieren Anfang 2021 ein Haus zum KfW-Effizienzhaus 115. Anträge sind noch nicht gestellt. Passiert spätestens im Februar.

    Funktioniert das jetzt noch oder wird das 115 schon ab 1.1. abgeschafft?

    VG

    Antworten
  6. Wir wollten eigentlich am 01.05.2021 mit Aushub und Kellerbau beginnen für ein KfW40 Plus Haus. Jetzt haben wir gelesen, dass für die neue BEG Förderung der Vertrag mit dem Bauträger erst am 01.07.21 geschlossen werden darf. Damit würde sich unser Baubeginn um ca. 6 Monate verzögern. Gibt es Ideen, wie man dennoch schon vorher starten kann, z.B durch „Eigenvergabe“ Kellerbau? Beim Stichtag 01.07. heisst es ja explizit nicht Spatenstich, sondern „Sie stellen Ihren Antrag, bevor Sie einen Liefer- und Leistungs­vertrag oder Kaufvertrag abschließen. Planungs- und Beratungs­leistungen können Sie aber schon vor Ihrem Antrag in Anspruch nehmen.“ Welcher Leistungsvertrag ist bei einem Neubau gemeint, den Vertrag mit dem Sanitär oder schon der Vertrag Kellerbau?

    Antworten

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