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[ Praxisbericht ]

Absturzsicherheit am Steildach

Die Maßnahmen zum Personenschutz bei Wartung und Instandhaltung geneigter Dächer sind Bestandteil der Planung. Neben rechtlichen Aspekten sind auch bauliche, wirtschaftliche und ästhetische relevant

Von Horst Pavel

Grundsätzlich besteht für die Bauherrenschaft aus den Landesbauordnungen mit der Verkehrssicherungspflicht eine eindeutige Aufgabenregelung. Auch aus dem Arbeitsschutzgesetz ergeben sich Pflichten des Bauherrn als Veranlasser eines Bauvorhabens. Diese beginnen bereits in der Planung und wirken bis in die Betriebsphase des Bauvorhabens.

Bei größeren Bauvorhaben ist die Einschaltung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinators sowie die Erarbeitung einer Unterlage für spätere Arbeiten eine wichtige Planungsaufgabe. Grundsätzlich gilt die Umsetzung der gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen aber auch für kleinere Bauwerke. Deshalb ist der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte verpflichtet, die im § 4 der Baustellenverordnung verankerten Arbeitsschutzmaßnahmen bei der Planung und Ausführung eines Bauvorhabens vorzunehmen.

Rechtliche Anforderungen

Für das geneigte Dach sind dabei vor allem die Planung und Installation von Einbauteilen zur Befestigung von Solaranlagen oder zur Wartung und Begehung einer Dachfläche besonders zu beachten. So beschreibt das Regelwerk des ZVDH Lösungen und Produkte, die auf einer geneigten Dachfläche angeordnet sind und zur Sicherheit von Personen, zur Befestigung von Lasten und zur Wartung und Instandhaltung der Dächer dienen. Diese sollen für spätere Arbeiten an und auf dem Dach die Betretbarkeit und Erreichbarkeit von Arbeitsplätzen gewährleisten. Die sicherheitstechnischen Anforderungen sollten aber auch immer in wirtschaftlicher Art und Weise umgesetzt werden können.

Nach der Baustellenverordnung gelten diese Anforderungen nicht nur für die Bauphase, sondern regelmäßig auch im Betrieb einer Immobilie. Die Verordnung schreibt ein Konzept für sichere und gesundheitsgerechte Arbeiten an den Gebäuden vor. Es wird zwischen Inspektionsarbeiten, Wartungsarbeiten mit einem Aufwand von bis zu zwei Manntagen sowie umfangreicheren Dacharbeiten unterschieden.

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie die Beschreibungen der DIN 4426 formulieren dabei in Abhängigkeit von Dachneigung, Dachmaterial sowie Art der Tätigkeit die Anforderungen. Sie gelten immer in Verbindung mit den entsprechenden berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften. Hier sind in der BG-Information 5164 die Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Dächern, unter anderem mit Sicherheitsdachhaken enthalten, um bei Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen Absturzunfälle zu verhindern. Absturzsicherungen sind allerdings meist nur dann wirklich wirksam, wenn sie einfach, schnell und sicher einsetzbar sind. Wenn bereits in der Planung und Ausschreibung die entsprechenden Vorschriften berücksichtigt werden, können Schäden für Leib und Leben zuverlässig verhindert werden.

Mit der Aktualisierung der DIN 4426 „Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen – Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege – Planung und Ausführung“ wurde das Grundlagenwerk für die Planung und Installation der entsprechenden Vorrichtungen überarbeitet und konkretisiert. Arbeitsplätze und Verkehrswege, die für die Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten erforderlich werden, sind in DIN 18160-5 beschrieben. So ergibt sich ein Anforderungspaket, das von vornherein das Unfallrisiko der beteiligten Menschen reduziert und potentielle Unfälle verhindert.

Grundsätzlich sind die in der Norm DIN 4426 beschriebenen Arbeitsplätze und Verkehrswege dauerhaft zu installieren. Nur unter bestimmten Bedingungen kann für kurzzeitige Wartungs- und Inspektionsarbeiten davon abgewichen werden. Bereits in der Planung sind neben der Besonderheit der Arbeit und dem Einsatz entsprechender Hilfsmittel auch ergonomische Anforderungen zu berücksichtigen. Beispielweise ist die Erreichbarkeit der zu bearbeitenden Bauteile nur dann gegeben, wenn diese in den von der Norm vorgegebenen Bereichen liegen und die Verkehrswege nicht ein vorgegebenes Lichtraumprofil unterschreiten.

Als Arbeitsplätze und Verkehrswege sind Dachflächen nur nutzbar, wenn sie nachweislich durchsturzsicher ausgeführt wurden. Nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt ein gelattetes Dach als tragfähige Unterlage für eine durchsturzsichere Dachdeckung, wenn die Traglatten mindestens der Sortierklasse S 10 (TS), mit Nennquerschnitten von 30 mal 50 Millimetern bis zu einem Sparrenabstand von 80 Zentimetern oder Nennquerschnitten 40 mal 60 Millimetern mit einem Sparrenabstand von bis zu 100 Zentimetern entsprechen. Bei Sparrenabständen über 100 Zentimetern sind die Traglatten rechnerisch nachzuweisen. Beträgt der lichte Abstand der Traglatten mehr als 40 Zentimeter, muss die Dachfläche mit einer zusätzlich dauerhaften Maßnahme, zum Beispiel einer Schalung, zur Durchsturzsicherheit ausgestattet sein.

In der Praxis

Grundsätzlich sind an Dachrändern ab einer Absturzhöhe von drei Metern absturzsichernde Maßnahmen zu treffen. Unter einem Steildach wird aus berufsgenossenschaftlicher Sicht eine geneigte Fläche an der Gebäudeoberkante beschrieben, die eine Dachneigung von mehr als 20 Grad aufweist. Bei steileren Dachneigungen ergeben sich auch aufwendigere Maßnahmen. Zu beachten ist, dass es sich bei modernen Dächern mit Dachinstallationen wie Solaranlagen meist um sogenannte Wartungsdächer handelt.

Wartungsarbeiten sind in der Regel kurzzeitige Dacharbeiten mit nicht mehr als zwei Personentagen. Auf die Einrichtung von sicheren Arbeitsplätzen kann dann verzichtet werden, wenn ein sogenannter Anseilschutz verwendet wird, der an entsprechend geeigneten Anschlageinrichtungen am Dach befestigt wird. Wurde zum Beispiel aus Kostengründen auf die fachgerechte Installation von sicheren Anschlageinrichtungen am Dach verzichtet, sind für die Durchführung von Reparatur- und Wartungsarbeiten Hubarbeitsbühnen oder Dachfanggerüste erforderlich. Dies kann zu einem erhöhten Kostenaufwand im Betrieb eines Gebäudes führen.

Der Sicherheitsdachhaken Typ B kann zur Auflage einer Dachleiter sowie als Einzelanschlagspunkt für eine PSA mit Falldämpfer über alle Richtungen eingesetzt werden. Foto: BMI Group
Durch die Befestigung auf der Schiene kann die Lage des Sicherheitsdachhakens an das Bedachungsmaterial angepasst werden. Die sichere Einleitung der entstehenden Kräfte in die Unterkonstruktion erfolgt ohne große Belastung der Aufsparrendämmung mit dem Verstärkungselement EasyFix SHD. Foto: BMI Group
Der maximale Befestigungsabstand (Sparrenachsmaß) der Schiene für den Sicherheitsdachhaken Typ B beträgt 100 cm. Grafik: BMI Group

Dachbegehung mit Sicherheitsdachhaken

Auf Steildächern mit einer Dachneigung von 20 bis 75 Grad sind Sicherheitsdachhaken nach DIN EN 517 sinnvoll. Entsprechend geprüfte Sicherheitsdachhaken sind zum Einhängen von Dachauflegeleitern, zum Befestigen von Dachdeckerstühlen sowie als Anschlagpunkte für eine persönliche Sicherheitseinrichtung (PSA) gegen Absturz bei kurzzeitigen Dacharbeiten mit nicht mehr als zwei Personentagen geeignet. Sicherheitsdachhaken müssen der DIN EN 517 entsprechen und CE- gekennzeichnet sein.

Dabei unterscheiden die Vorschriften den Sicherheitsdachhaken Typ A, der nur in der Falllinie der Dachfläche benutzt werden darf, sowie den Sicherheitsdachhaken Typ B (siehe Abb. 1-3), der auch am Ortgang verwendet werden darf. Während der Typ A analog des Entwurfs der DIN EN 17235 wahrscheinlich nicht mehr zulässig sein wird, kann mit dem Typ B eine Belastung nicht nur zur Traufe, sondern auch zum Ortgang und zum First sowie über den First hinweg erfolgen. Dafür ist der Sicherheitsdachhaken Typ B über alle Belastungsrichtungen nach den DIN EN 517 zu prüfen und zertifizieren.

Zum Nachweis der bauwerksseitigen Lastableitung und den zu erwartenden Kräften gibt die DIN 4426 konkrete Hinweise. Hier wird ein Bemessungswert von 6 kN mit dem Teilsicherheitsbeiwert von 1,5 multipliziert; die 9 kN sind an der Konstruktion aufzunehmen. Hierfür ist zu beachten, dass die Montage nach der Einbauanleitung des Herstellers erfolgt und der Untergrund zur Befestigung in der Zulassung enthalten ist. Insbesondere in Kombination mit Aufdachdämmungen ist eine entsprechende Zulassung erforderlich und wird derzeit aber nur durch wenige Hersteller erfüllt. Eine individuelle bauseitige Prüfstatik ist ohne offizielle Zulassung nicht ausreichend.

Sicherheitsdachhaken sind auf der Dachfläche gemäß der BG-Information 5164 „Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Dächern“ zu verteilen. So bietet beispielsweise bei Steildächern als Satteldach die Anordnung von geprüften Sicherheitsdachhaken eine ausreichende Sicherheit durch:

  • die Anordnung der oberen Reihe 1,00 -2,00 m unterhalb vom First,
  • die Anordnung der unteren Reihe 2,50 – 5,00 m oberhalb der Traufe (gemessen in der Dachneigung); empfohlen wird der Einbau von Sicherheitsdachhaken im maximalen Rastermaß von horizontal 3,50 m und vertikal 5,00 m,
  • die Anordnung eines Sicherungshakens für den Dachzustieg 1,00 m oberhalb der Traufe beziehungsweise neben einem Dachfenster als Dachausstieg.
Abgestimmt auf die Farbe und Form des Bedachungsmaterials ergeben sich auch sichere, fest installierte Arbeitsplätze und Wege für die Wartung und Instandhaltung. Foto: BMI Group
Foto: BMI Group
Trittsysteme zur sicheren Begehung des Daches werden nicht nur eingehängt und verdeckt, sondern auch mit einer extra zu verschraubenden Stützlatte unterfüttert. Grafik: BMI Group

Fest installierte Arbeitsplätze

In Europa dürfen Produkte für die Dachbegehung nur vertrieben werden, wenn diese die Anforderungen der DIN EN 516 „Vorgefertigte Zubehörteile für Dacheindeckungen – Einrichtungen zum Betreten des Daches – Laufstege, Trittflächen und Einzeltritte“ erfüllen und somit CE-konform sind. Für den fachgerechten Einsatz gelten die jeweils gültigen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und Fachvorschriften. Die DIN 4426 mit ihren Anforderungen an Sicherheitsdachhaken gilt auch für die Planung und Ausführung von dauerhaft installierten Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern. Zur sicheren Dachbegehung für Schornsteinfeger sind zusätzlich die Vorgaben der DIN EN 18160-5 „Einrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten – Anforderungen, Planung und Ausführung“ einzuhalten. Hierfür werden vorzugsweise abgestimmte Systemelemente genutzt. So können modellabhängige Standsteine und Sicherheitspfannen für ein Trittsystem aus Sicherheitsstufen, -rosten und -tritten auf Bügeln zur waagerechten Ausrichtung einfach eingesetzt werden.

Für diese begehbaren Bauteile muss dabei der Hersteller durch Belastungsversuche hinreichenden Widerstand gegen Durchbiegung oder gar Bruch nachweisen. Selbstverständlich sind diese Eigenschaften auch über den gesamten Nutzungszeitraum einzuhalten. Entsprechende Witterungsbeständigkeit und Form- und Farbstabilität werden ebenso wie Korrosionsbeständigkeit vorausgesetzt.

Das Verstärkungselement über der Konterlattung auf einer Aufsparrendämmung mit einem Brett und einer Soglatte zur sicheren Krafteinleitung in Verbindung mit einer Modulstütze für Aufdach-Solaranlagen. Foto: BMI Group

Verstärkungselemente bei Aufsparrendämmung

Als Dachdämmung überzeugt das Konzept einer effizienten, vollflächig verlegten Aufsparrendämmung sowohl für den Neubau als auch für die Dachmodernisierung. Transmissionswärmeverluste durch Fugen und Wärmebrücken werden reduziert und die Verarbeitung erleichtert. Mit den steigenden Bauteilanforderungen an den Wärmeschutz wird diese Art der Verlegung auch in Zukunft weiter an Bedeutung gewinnen. Zwar können bestimmte Dämmsysteme zur Verlegung auch betreten werden, dennoch sind sie oft nicht in der Lage zusätzliche Lasten von beispielsweise aufgeständerten Solarmodulen oder Einrichtungen zur Schneesicherung aufzunehmen. Hier sind entsprechend zugelassene Verstärkungselemente einzuplanen, die eine sichere Krafteinleitung in die Tragkonstruktion der Sparren sicherstellen. Diese sind statisch nachzuweisen.

 

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