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HOAI-Novellierung: Halbzeit bei der Ausarbeitung

Es ist still geworden um die HOAI – aber hinter den Kulissen arbeiten Kammern und Verbände beständig an ihrer Novellierung. Eine Etappe ist nun geschafft: Wir stellen erste Ergebnisse vor

HOAI: echte Novellierung nötig. Foto: Bundesarchitektenkammer

Dieser Beitrag ist unter dem Titel „Halbzeit HOAI“ im Deutschen Architektenblatt 11.2023 erschienen.

Von Klaus-D. Abraham, Joachim Brenncke und Sylvia Reyer-Rohde

Als die Kammern und Verbände unter Federführung von AHO, BAK und Bundesingenieurkammer 2021 den politischen Prozess der Novellierung der HOAI einleiteten und in Facharbeitsgruppen begannen, konkrete Vorschläge für eine Modernisierung zu erarbeiten, wusste niemand, ob eine Novellierung der HOAI Teil des Koalitionsprogramms der künftigen Bundesregierung sein würde.

Dass die Novellierung der HOAI in den Koalitionsvertrag aufgenommen wurde, war seinerzeit ein großer berufspolitischer Erfolg aller Beteiligten auf der Planerseite. Als sich die neuen Ministerien dieser Legislaturperiode konstituiert hatten, konnten die Verbände und Kammern so bereits fachliche Empfehlungen und konkrete Vorschläge als Grundlage für den bevorstehenden Novellierungsprozess einbringen.

Geschlossenheit der Kammern und Planerverbände

Im Einvernehmen zwischen dem für die Novellierung der HOAI innerhalb der Bundesregierung federführenden Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) wurde der Novellierungsprozess analog zum Verfahren der Novellierung der HOAI 2013 zweistufig gestaltet. Es werden zwei Gutachten erstellt, die sich zum einen mit der fachlichen Evaluierung der Leistungsbilder und zum anderen mit den wirtschaftlichen Aspekten der HOAI auseinandersetzen. Nach Abschluss der ersten Stufe des Verfahrens, in der unter baufachlicher Verantwortung des BMWSB die Evaluierung der Leistungsbilder vorgenommen wurde, kann folgendes Zwischenfazit gezogen werden:

Allem vorangestellt ist zu resümieren, dass die Mitwirkung an der fachlichen Novellierung der HOAI in einer beispielhaften Geschlossenheit zwischen Architekten und Ingenieurinnen aller Fachrichtungen sowie Stadtplanern erfolgte. Diese Geschlossenheit war eine maßgebliche Voraussetzung für das Gelingen der intensiven und teilweise kontroversen Diskussionen mit den Vertretern der Auftraggeber. Unser Dank geht dabei an die mehr als 200 Architektinnen und Ingenieure, die sich intensiv und mit persönlichem Engagement in diesen Prozess eingebracht haben.

Sinnvolle Novellierung der HOAI

Dabei muss erwähnt werden, dass die Kammern und Verbände in diesem Prozess lediglich eine beratende und begleitende Funktion haben. Sie bringen ihr Wissen und ihre Erfahrung, die sie im täglichen Umgang mit der HOAI erworben haben, in den Evaluierungsprozess ein. Dadurch entsteht kein Anspruch, dass alle Änderungen, die für die Planerinnen und Planer sinnvoll erscheinen, vom Verordnungsgeber übernommen werden.   

Unabhängig davon konnten sich die Vertreter von Bund, Ländern, Kommunen und privaten Auftraggebern, des Gutachterteams sowie der Kammern und Verbände auf eine Reihe sinnvoller Veränderungen einer künftigen HOAI verständigen. Allgemein ist festzustellen, dass die bewährte Grundstruktur der HOAI mit Leistungsbildern, Leistungsphasen und Honorartafeln in der bestehenden Gliederung erhalten bleibt.

Gleiches gilt für die Grundlagen des Honorars mit anrechenbaren Kosten (beziehungsweise Flächen und Verrechnungseinheiten) sowie dem Umbau- und Modernisierungszuschlag. Im Hinblick auf das sich anschließende Honorargutachten wird empfohlen, den Ersatz der bisherigen Honorarspannen (Basishonorarsatz bis oberer Honorarsatz) durch angemessene Honorarwerte zu prüfen.

Transparenter Honorarwert

Um einen objektiven und transparenten Honorarwert zu ermitteln und die maßgeblichen Zukunftsthemen nachvollziehbar bei der Honorarermittlung zu berücksichtigen, schlagen Kammern und Verbände vor, die bisherigen Bewertungsmerkmale zur Einordnung in die Honorarzone um diese weiteren Merkmale zu ergänzen:

  • Planen im Bestand,
  • BIM/Digitalisierung,
  • Nachhaltigkeit,
  • Projektorganisation

Das wird von Auftraggeberseite in der vorgeschlagenen erweiterten Honorarermittlungsstruktur nicht mitgetragen, da derzeit nur eine behutsame Fortentwicklung angestrebt ist. Gleichwohl haben die Vorschläge die Diskussionen bereichert, wichtige Impulse gesetzt und folgende positive Entwicklungen ausgelöst:

Planen im Bestand in der HOAI

Es soll nur noch zwischen Neubau und Bestand unterschieden werden. Die in der Praxis oft streitträchtige Abgrenzung von Umbau, Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung entfällt. Die mit zu verarbeitende Bausubstanz bleibt erhalten und die vielfach schwierige Ermittlung ihres Umfangs wird dahin gehend konkretisiert, dass anstelle einer „angemessenen Berücksichtigung“ zukünftig eine konkrete Ermittlung mit Menge, Kostenkennwert und einem in den jeweiligen Leistungsbildern konkret aufgeführten Abminderungsfaktor (Zustandsfaktor) vorgegeben wird. Es wird empfohlen, den in der Anwendung kritischen Leistungsfaktor durch das Honorargutachten zu überprüfen.

Die Ermittlung des Umbauzuschlags wird so definiert, dass mit diesem Zuschlag der „zu erwartende Mehraufwand bei der Objekt- und Fachplanung“ gegenüber Neubauten berücksichtigt wird. Zur Ermittlung des Umbauzuschlags werden erstmals die Merkmale Integration, Flexibilität, Risiko, Komplexität und Organisation der baulichen Maßnahme in den Verordnungstext eingeführt. Dieser Vorschlag geht auf die in Heft 1 der AHO-Schriftenreihe entwickelten Merkmale zurück.

Zur Ermittlung der Höhe des Umbauzuschlags haben die Kammern und Verbände ebenfalls einen Vorschlag unterbreitet, der im Honorargutachten geprüft wird. Grundsätzlich kann der Zuschlag jedoch frei vereinbart werden. Sofern keine Vereinbarung getroffen wird, gilt weiterhin ein Zuschlag von 20 Prozent ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad als vereinbart.

BIM in der HOAI

Eine Projektgruppe BIM hat neben einer „Definition BIM“ in den allgemeinen Vorschriften einen „Regelprozess BIM“ entwickelt, auf dessen Basis die Grundleistungen nach der Methode BIM zu erbringen sind, sofern die Parteien das vereinbaren. Ob und in welcher Höhe ein Mehraufwand bei der Vereinbarung von BIM entsteht, wird im Honorargutachten bewertet. Die Kammern und Verbände haben dazu einen Vorschlag unterbreitet. Darüber hinaus werden in den jeweiligen Leistungsbildern „Besondere Leistungen BIM“ ergänzt.

Nachhaltigkeit in der HOAI

Der Begriff Nachhaltigkeit wird in die Begriffsbestimmungen aufgenommen. Die Begriffe „nachhaltig“ und „Nachhaltigkeit“ werden in allen Leistungsbildern berücksichtigt sowie Grund- und besondere Leistungen abgegrenzt.

Weitere Themen für die HOAI-Novellierung

Folgende weitere Veränderungen sind derzeitig vorgesehen:

  • Rückführung der Leistungen (Umweltverträglichkeitsstudie, Bauphysik, Geotechnik und Ingenieurvermessung) als Fachplanungen aus der Anlagenstruktur (Anlage 1) in den Verordnungsteil der HOAI

  • Wiedereinführung einer Regelung für Erweiterungsbauten (analog § 23 HOAI 1996)

  • Modernisierung und Synchronisierung der Grund- und besonderen Leistungen in den Leistungsbildern

  • Synchronisierung der Leistungsphase 1 mit der sogenannten „Zielfindungsphase“ gemäß § 650 p Abs. 2 BGB

  • Klarstellende Regelung im Leistungsbild Freianlagen zur Koordination und Integration der Technischen Ausrüstung

  • Die Grundleistungen der Bauüberwachung für Verkehrsanlagen und Ingenieurbauwerke werden als gesonderte Regelung in Anlehnung des § 57 HOAI 2002 im Teil 3 der Objektplanungen erfasst

  • Neue Grundleistung Objektüberwachung in Leistungsphase 8 Tragwerksplanung

  • Einführung von Bewertungsmerkmalen zur Bestimmung der Honorarzone für die Tragwerksplanung

  • Aufnahme des Tragwerks für die Fassade als eigenes Objekt mit entsprechender Aufnahme in die Objektliste

  • Bezugnahme auf die DIN 276 (2018-12) bei der Kostenermittlung

  • Neufassung und Klarstellung der Regelung bei Planungsänderungen/Wiederholungsleistungen

  • Wiedereinführung einer Regelung für abschnittsweises Bauen innerhalb eines Objekts (Zeitliche Trennung der Leistung, analog zu § 21 HOAI 1996)

  • Einführung eines neuen Leistungsbildes städtebaulicher Entwurf

Weitere Regelungen befinden sich noch im Abstimmungsprozess beziehungsweise werden Grundlage für die Aufgabenstellung des Wirtschaftsgutachtens.

Ausblick auf eine neue HOAI

Nach den Beratungen zur Evaluierung der Leistungsbilder wird nun die Honorarseite in den Fokus genommen. Dazu wurden im Hinblick auf die Ausschreibung und fachliche Begleitung des Honorargutachtens durch die Kammern und Verbände frühzeitig Gespräche mit dem für dieses Gutachten zuständigen Bundeswirtschaftsministerium geführt. Insbesondere folgende Aspekte wurden adressiert:

  • Überprüfung der veränderten Grundleistungen im Hinblick auf ihren Mehraufwand

  • Überprüfung und Anpassung aller Honorartafeln im Hinblick auf die allgemeine Kosten­entwicklung und Ermitteln des besonderen Nachholbedarfs für die flächenbezogenen Honorartafeln

  • Überprüfung und Anpassung der Grundleistungen örtliche Bauüberwachung für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen (Prozentsätze der anrechenbaren Kosten)

  • Überprüfung der Honorartafeln insbesondere wegen der Unauskömmlichkeit bei Objekten mit geringen anrechenbaren Kosten. In diesem Zusammenhang Prüfung einer eigenen Honorartafel für Innenräume

  • Korrektur fehlerhafter Honorartafeln, zum Beispiel landschaftspflegerischer Begleitplan, Bauvermessung

  • Erweiterung des Anwendungsbereichs der Honorartafeln (Vorschlag: Erweiterung auf 500 Millionen Euro) und Prüfung der Tafel­eingangswerte

  • Einführung einer Dynamisierungsregel für die flächenbezogenen Honorartafeln zur Anpassung an die allgemeine Kostenentwicklung (Preisindexregelung)

  • Prüfung der Auswirkungen durch Bezugnahme auf die DIN 276 (2018-12) wegen der größeren Mindestgliederungstiefe einschließlich Kostenrahmen

  • Untersuchung und Bewertung des Planungsaufwands für die Leistungserbringung im Regelprozess BIM

  • Prüfung und Festlegung eines interpolierten Honorarwerts anstelle der bisherigen Honorarspannen

  • Untersuchung des Vorschlags zur Honorar­ermittlung für den Umbauzuschlag

Nach Abschluss des baufachlichen Fachgutachtens im BMWSB kommt es nun darauf an, das wichtige Honorargutachten mit der Expertise der Planerinnen und Planer effektiv zu begleiten und die gemeinsam erreichten Zwischenergebnisse auch honorartechnisch in der zweiten Stufe des Novellierungsprozesses zu einem erfolgreichen Abschluss in dieser Legislaturperiode zu bringen. Die Fortführung der bislang gezeigten Geschlossenheit von Architekten und Ingenieuren bietet dafür eine entscheidende Grundlage.


Klaus-D. Abraham ist Vorstandsvorsitzender des AHO, Joachim Brenncke ist HOAI-Sonderbeauftragter der BAK, Sylvia Reyer-Rohde ist Vizepräsidentin der Bundesingenieurkammer

 

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