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[ Neues EuGH-Urteil ]

HOAI und Altverträge: Mindestsätze mit EU-Recht vereinbar

Der EuGH hat eine Entscheidung zu den verbindlichen Honorarsätzen der HOAI 2013 für Altfälle gefällt. Das ist besonders für Aufstockungsklagen relevant

Dieser Beitrag ist im Deutschen Architektenblatt 03.2022 erschienen.

Von Eric Zimmermann

Kann sich ein Planer auf die Verbindlichkeit der Mindestsätze berufen, wenn er 2016 mit seinem Bauherrn einen Architektenvertrag abschloss, ein Honorar unterhalb der Mindestsätze vereinbarte und schließlich vom Bauherrn die Mindestsätze nachträglich einforderte? Diese Frage war bisher höchst umstritten. Denn einerseits waren die Mindestsätze zu dieser Zeit verbindliches Preisrecht und mussten eingehalten werden. Andererseits hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2019 gerade diese Verbindlichkeit für EU-rechtswidrig erklärt (Az.: C-377/17).

Die Fachwelt sprach hier von Mindestsatz- beziehungsweise Aufstockungsklagen: Der Planer stockte sein zunächst vertraglich vereinbartes Honorar auf den Mindestsatz auf. Bis zur Entscheidung des EuGHs über die Verbindlichkeit der HOAI-Mindest- und Höchstsätze war die Frage klar und eindeutig zu beantworten: Die HOAI und ihre Mindest- und Höchstsätze waren verbindliches Preisrecht. Von Ausnahmen abgesehen konnte sich der Bauherr daher nicht auf Honorarvereinbarungen unterhalb der Mindestsätze berufen. Der Planer durfte trotz Vertrages sein Honorar im Nachgang auf den Mindestsatz „aufstocken“. Die Verbindlichkeit des Preisrechts hatte Vorrang vor dem Vertrag.

Aufstockungsklagen vor der HOAI 2021

Mit der Entscheidung des EuGH 2019 kippte die Verbindlichkeit, weil sie europarechtswidrig gewesen sein soll. Es folgten umfassende juristische Diskussionen zur Frage, welche Auswirkungen die Entscheidung nun auf die Praxis habe. Eines war klar: Der Verordnungsgeber, die Bundesrepublik Deutschland, musste die HOAI europarechtskonform ändern, was er auch mit der neuen HOAI 2021 umgesetzt hat. Wie stand es aber nun mit den Honorarrechtsstreitigkeiten, die vor der HOAI-Änderung begannen?

Durfte nicht der Architekt zumindest bis zur EuGH-Entscheidung auf die Gültigkeit der Rechtsverordnung und damit auf die Verbindlichkeit des Preisrechts vertrauen? Woher sollte der Planer annehmen, dass die Verordnung europarechtswidrig war? Oder galt es vielmehr die Position des Bauherrn zu verstehen? Wenn die HOAI-Mindestsatzverbindlichkeit europarechtswidrig war, war sie dies ja auch schon vor der Entscheidung des EuGHs.

Oberlandesgerichte uneins: Celle versus Hamm

Es kristallisierten sich zwei unterschiedliche Rechtsauffassungen heraus, die von zwei führenden Oberlandesgerichten vertreten wurden: Auf der einen Seite stand das Oberlandesgericht (OLG) Celle, das in zahlreichen Entscheidungen gegen die Honorarklagen der Planer entschied: Aufstockungsklagen hatten in Celle keinen Erfolg aufgrund der EuGH-Entscheidung (siehe auch DAB 07.2021, „EuGH-Urteil auch zur HOAI 1996?“). Anders entschied das OLG Hamm: Solange eine Rechtsverordnung in Kraft sei, gelte sie auch für die Bürger, die darauf vertrauen dürfen und sie anzuwenden haben. Demnach sei das Preisrecht bis zur Änderung der HOAI 2021 verbindlich und Aufstockungsklagen hatten so lange auch Erfolg.

BGH fragt den EuGH

Die Frage „Hamm oder Celle“ hatte schwere Folgen: Wer in Celle klagte, bekam als Planer kein aufgestocktes Honorar zugesprochen, in Hamm aber schon. Beim Berliner Kammergericht gab es sogar hausintern zwei unterschiedliche Rechtsauffassungen zu dieser Frage. Die bedeutende Rechtsfrage ging folgerichtig zur finalen Entscheidung zum höchsten deutschen Zivilgericht, dem Bundesgerichtshof (BGH). Dieser neigte zwar der Rechtsauffassung aus Hamm zu, legte aber die Entscheidung dem EuGH zur Prüfung vor.

EuGH pro Hamm

Am 18. Januar 2022 entschied der EuGH (Az.: C-261/20) nun über die BGH-Vorlage und erteilte der Rechtsposition aus Celle eine Absage. Er stellte fest, dass europäisches Recht Aufstockungsklagen nicht entgegensteht. Er kam zum Ergebnis, dass bestehendes nationales Recht nicht allein aufgrund einer festgestellten Europarechtswidrigkeit außer Kraft gesetzt werden kann. Ein deutsches Gericht muss daher HOAI-Aufstockungsklagen nicht pauschal abweisen.

„Gleichwohl kann davon unbeschadet dieses Gericht sowie jede zuständige nationale Verwaltungsbehörde die Anwendung jeder Bestimmung des nationalen Rechts, die gegen eine Bestimmung des Unionsrechts ohne unmittelbare Wirkung verstößt, aufgrund des innerstaatlichen Rechts ausschließen“, heißt es in der offiziellen Pressemitteilung des EuGH zu seiner aktuellen Entscheidung. Das bedeutet: Deutsche Gerichte hätten gleichwohl die Möglichkeit selbst Aufstockungsklagen abzulehnen.

Der BGH hatte indes in seinem Vorlagenbeschluss an den EuGH bereits mitgeteilt, dass er der Ansicht des OLG Hamm zuneige. Ohne seiner Entscheidung vorgreifen zu können, wäre es nur konsequent, wenn die Rechtsposition aus Hamm nun vom BGH bestätigt wird und damit Aufstockungsklagen Erfolg hätten.

Aufstockungungsklagen aussichtsreich

Das wird dazu führen, dass in nächster Zeit etliche ruhende oder noch nicht erhobene Aufstockungsklagen zu Verträgen, die vor dem 1. Januar 2021 geschlossen wurden, die deutschen Gerichte beschäftigen werden. Für Architekten besteht damit die Hoffnung, dass ihre Aufstockungsklagen doch noch zum Erfolg führen. Bauherren könnten sich nach Ansicht des EuGHs an die Bundesrepublik wenden und gegebenenfalls Schadensersatz geltend machen, sollte ein Schaden entstanden sein, was in der Realität aber schwierig zu beweisen sein dürfte.

Die Entscheidung ist positiv, da sie die Rechtsanwendung von bestehendem nationalen Recht stärkt. Insofern ist zu hoffen, dass die deutschen Gerichte die europäische Vorlage treffsicher ins Tor verwandeln und Aufstockungsklagen stattgeben.

Dr. Eric Zimmermann ist Justiziar der Architektenkammer Baden-Württemberg


„Ich sehe im Moment keine Rechtsunsicherheit mehr.“

Das sagt der Stuttgarter Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Karsten Meurer zum EuGH-Urteil und zu Aufstockungsklagem. Lesen Sie das Interview auf DABonline.

 

 

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