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Es lebe die HOAI!

Die verbindliche Honorarordnung für Architekten und Ingenieure hat(te) eine qualitätssichernde Bedeutung. Angesichts des aktuell großen Bedarfs an Planungsleistungen muss ein ruinöser Preiswettbewerb verhindert werden. Lassen Sie uns also dem Auftraggeber und der Gesellschaft den Wert unserer Arbeit noch deutlicher machen!

Das Präsidium der Bundesarchitektenkammer und die Präsidentinnen und Präsidenten der 16 Architektenkammern der Länder

Viele Jahre lang hatte Deutschland als letzter Mitgliedsstaat in der EU eine rechtlich verbindliche Honorarordnung für Architekten und Ingenieure aufrechterhalten können. Nunmehr hat das höchste europäische Gericht jedoch die Verbindlichkeit auch dieser Mindest- und Höchstsätze für europarechtswidrig erklärt und ermöglicht es damit, Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen auch von in Deutschland niedergelassenen Planern zukünftig frei verhandeln zu können.

Die Verbindlichkeit der Höchstsätze hält der EuGH für nicht erforderlich, da die Bundesregierung nicht ausreichend begründet habe, dass eine unverbindliche Preisorientierung nicht genüge, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten. Hinsichtlich der verbindlichen Mindestsätze sieht es der EuGH allerdings – entgegen der Kommission und dem Generalanwalt – nach den von der Bundesregierung vorgelegten Studien und Dokumenten für durchaus möglich an, dass sie dazu beitragen können, eine hohe Planungsqualität zu gewährleisten. Vor allem tritt das Gericht den letztlich unerfüllbaren Nachweisanforderungen der Kommission und des Generalanwaltes entschieden entgegen. Weshalb sind aber die Mindestsätze trotzdem für unzulässig erklärt worden? Weil Planungsleistungen in Deutschland auch von Personen erbracht werden dürften, die keine entsprechende fachliche Eignung nachgewiesen haben. Planungsleistungen als Vorbehaltsaufgabe für Architekten und Ingenieure wären also die logische Konsequenz. Jedenfalls muss über das Urteil und seine Begründung mit Ministerien und Politik noch ausführlich gesprochen werden.

Das Ergebnis ist gleichwohl zunächst einmal klar. Was aber vor allem zählt, ist: Auch wenn die Mindest- und Höchstsätze nicht mehr von Staats wegen verbindlich sind, dürfen die Honorarsätze der HOAI ohne weiteres auch in Zukunft vereinbart werden (siehe auch die FAQ). Denn der EuGH hat in keiner Weise über den Wert von Planungsleistungen geurteilt. Er hat nicht festgestellt, dass die nach der HOAI vorgesehenen Honorare überhöht seien. Unzulässig sei es lediglich, Mindest- und Höchstsätze gesetzlich vorzuschreiben.

Angesichts des aktuell großen Bedarfs an Planungsleistungen kommt es umso mehr darauf an, jetzt die Pflöcke einzuschlagen und nicht nur einem ruinösen Preiswettbewerb den Kampf anzusagen, sondern im Gegenteil, das Honorarniveau möglichst anzuheben. Denn nach der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers sollte nicht der Mindestsatz die Regel sein, sondern der Mittelsatz. Lassen Sie uns also dem Auftraggeber und der Gesellschaft den Wert unserer Arbeit noch mehr als in der Vergangenheit deutlich machen. Viele Bauherren, private wie öffentliche haben längst verstanden, warum man eine gute Planung ordentlich bezahlen muss, denn Gebäude stehen viele Jahrzehnte oder gar Jahrhunderte. Die HOAI wird dafür auch weiterhin eine gute Richtschnur sein.

Die Länderarchitektenkammern und die Bundesarchitektenkammer werden alles tun, um den Berufsstand zu unterstützen, sowohl im öffentlichen Diskurs, beispielsweise beim Deutschen Architektentag am 27. September 2019 in Berlin, durch Orientierungshilfen zur Vertragsgestaltung oder mit konkreten Fortbildungsangeboten. Wir werden uns weiterhin nach Kräften für angemessene und auskömmliche Planerhonorare einsetzen, um den Leistungs- und Qualitätswettbewerb und damit die Baukultur auch weiterhin zu stärken.

Nicht zuletzt arbeiten wir gemeinsam mit der Bundesingenieurkammer und dem AHO intensiv daran, eine – wenn auch nicht mehr verbindliche – HOAI als staatliche Rechtsverordnung zu erhalten, um Ihnen, aber auch den privaten und insbesondere öffentlichen Auftraggebern weiterhin einen fachlich abgeprüften Rahmen für Honorarverhandlungen zur Verfügung zu stellen.

Das Präsidium der Bundesarchitektenkammer und die Präsidentinnen und Präsidenten der 16 Architektenkammern der Länder

 

Weitere wichtige Informationen rund um das Urteil des EuGH finden Sie hier
sowie auf
der Seite der BAK, dort auch das Urteil im Original

 

2 Gedanken zu „Es lebe die HOAI!

  1. Willkommen im freien Wettbewerb! – Grüße aus dem Transporgewerbe dem Handwerk – und anderen Bereichen!
    Nun können Sie auch das mehrfache des Höchtsatzes abrechnen!
    Sie brauchen dazu doch nur den Auftraggeber von Ihrer Leistung überzeugen! 😉
    Staatliche Gebührenordnungen und Protektionismus sind nun einmal nicht zeitgemäß.
    Es verhindert Selbstoptimierung, Effiziensteigerung, Reduzierung Overhead etc.

    Eine günstige Leistung muss nicht schlecht sein und ein hoher Preis ist keine Garantie für gute Leistung.
    Schlussendlich ist es das Risiko des Kunden ob er den Döner für 3 oder 10 Euro kauft.
    Bitte alles deregulieren und gerne alle Vorteile der EU nutzen, – ABER doch bitte nicht in meiner eigenen Branche! ( mimimi…)

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