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[ Recht ]

Vergaberecht – klare Regeln, klare Begriffe

Offene Verfahren und offener Wettbewerb, Teilnahmewettbewerb und Verhandlungsverfahren: Die Begriffe ähneln sich, auch wenn es um ganz verschiedene Dinge geht. Eine Begriffserklärung der Bundesarchitektenkammer schafft Klarheit.

Die im Zusammenhang mit den Regelungen zum Vergaberecht verwendeten Begriffe führen nicht selten zu Verwirrung beim Anwender. So wird im Zusammenhang mit der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen oft vom sogenannten „VOF-Verfahren“ gesprochen. Dies ist jedoch kein eigenes Verfahren oder gar ein allgemeingültiger Begriff. Vielmehr weist die VOF nur eine Verfahrensart aus und dies ist das sogenannte „Verhandlungsverfahren“. Neben und innerhalb des Verhandlungsverfahrens gibt es dann einige Begrifflichkeiten, die ähnlich klingen und daher leicht miteinander verwechselt werden können. Insbesondere zu unterscheiden sind das „Offene Verfahren“ und der „Offene Wettbewerb“ bzw. das „Nichtoffene Verfahren“ und der „Nichtoffene Wettbewerb“. Zuweilen nicht hinreichend auseinandergehalten werden aber auch die „(Planungs-) Wettbewerbe“ im Sinne des Kapitels 2 der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) und der sogenannte „Teilnahmewettbewerb“. Diese Begriffe werden daher nachfolgend entwirrt und erläutert:

  • „Offenes Verfahren“ und „Offener Wettbewerb“

Bei dem Offenen Verfahren handelt es um ein Angebotsverfahren. In diesem erfolgt eine öffentliche Ausschreibung durch den Auftraggeber auf Basis einer Leistungsbeschreibung mit der Aufforderung, Angebote einzureichen. Die Bewerber benennen in ihrem Angebot die Preise, die sie für ihre Leistungen verlangen. Das Offene Verfahren ist neben dem Nichtoffenen Verfahren, dem Verhandlungsverfahren und dem Wettbewerblichen Dialog eines der vier Grundvergabearten im sogenannten Oberschwellenbereich und nach derzeitigem Recht von öffentlichen Auftragsgebern vorrangig heranzuziehen. Dies gilt grundsätzlich nicht für die Vergabe freiberuflicher Leistungen von Architekten. In diesen Fällen ist nach den Vorschriften der VOF die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens vorgeschrieben.

Der Offene Wettbewerb stellt kein Grundverfahren im Oberschwellenbereich, sondern insbesondere eine (Planungs-) Wettbewerbsform dar. Planungswettbewerbe werden im Regelfall vor einem Verhandlungsverfahren durchgeführt und richten sich nach den Richtlinien für Planungswettbewerbe (RPW 2013). Bei einem Offenen Wettbewerb schreibt der Auslober den Wettbewerb öffentlich und ohne große Zugangshürden aus. Er erlaubt jedem die Teilnahme, der eine bestimmte berufliche Qualifikation besitzt. Diese Voraussetzung ist grundsätzlich mit der Qualifikation und Eintragung in die Liste der zuständigen Architektenkammer als Architekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner erfüllt.

  • „Nichtoffenes Verfahren“ und „Nichtoffener Wettbewerb“

Beim „Nichtoffenen Verfahren“ handelt es sich um ein Angebotsverfahren, bei dem zwar öffentlich zur Teilnahme aufgefordert, sodann aber aus dem Bewerberkreis eine beschränkte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert wird. Das Nichtoffene Verfahren ist nach derzeitigem Recht für die Vergabe von Architektenleistungen grundsätzlich nicht anwendbar, da die Vergabe freiberuflicher Leistungen von Architekten ausschließlich im Verhandlungsverfahren erfolgt.

Beim „Nichtoffenen Wettbewerb“ als Form des (Planungs-) Wettbewerbs (im Oberschwellenbereich im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens) fordern Auslober interessierte Fachleute öffentlich zur Bewerbung auf. Die Teilnehmer, die einen Lösungsvorschlag einreichen können, werden jedoch zuvor nach bestimmten Kriterien ausgewählt. In der Wettbewerbsbekanntmachung bzw. der Aufforderung zur Bewerbung sind die angestrebte Zahl an Teilnehmern, die vorzulegenden Nachweise, das zur Auswahl der Teilnehmer angewandte Verfahren sowie ggf. die Namen bereits vorausgewählter Teilnehmer anzugeben. Die Teilnehmerzahl soll der Größe und Bedeutung der Wettbewerbsaufgabe angemessen sein. Auslober wählen die Teilnehmer anhand eindeutiger, nicht diskriminierender, angemessener und qualitativer Kriterien aus dem Kreis der Bewerber aus.

  • „Teilnahmewettbewerb“ und „Wettbewerbe (Planungswettbewerbe) “

Besonderes oft verwechselt wird der Teilnahmewettbewerb mit dem Wettbewerb im Sinne eines Planungswettbewerbs.

Der „Teilnahmewettbewerb“ spielt im Nichtoffenen Verfahren, dem Verhandlungsverfahren und dem Wettbewerblichen Dialog eine Rolle und stellt eine Vorstufe zum eigentlichen Vergabeverfahren dar, um die Anzahl der Bewerber begrenzen zu können. Anders als beim Offenen Verfahren, in dem die Bewerber unmittelbar zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden, werden diese bei den anderen drei (den sogenannten zweistufigen) Vergabeverfahren zunächst „nur“ zur Teilnahme aufgerufen. Im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs wird die Zahl der Bewerber reduziert (1. Stufe). Erst im Anschluss hieran werden die verbleibenden Bewerber zur Abgabe eines Angebots aufgefordert (2. Stufe).

„Planungswettbewerbe“ sind dagegen spezielle Wettbewerbe, die sich im Oberschwellenbereich nach der VOF und der RPW richten und damit grundsätzlich im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens durchgeführt werden. Sie dienen dem Ziel, alternative Vorschläge für Planungen insbesondere auf dem Gebiet der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens auf der Grundlage veröffentlichter einheitlicher Richtlinien zu erhalten.

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