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[ Urteile ]

Brandschutz – gratis oder honorarpflichtig?

Brandschutzplanungen seien stets ohne besonderes Honorar zu leisten, behaupten manche Bauherren. Der Bundesgerichtshof widerspricht

Text: Hans Christian Schwenker

Seit längerer Zeit besteht ein grundlegender Dissens zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern, ob und welche Architektenleistungen im Zusammenhang mit dem Brandschutz zusätzlich zu den Grundleistungen honorarpflichtig sind und welche nicht. Dazu hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt erstmals mit einer differenzierten Beurteilung geäußert (Urteil vom 26.01.2012 – VII ZR 128/11). Der BGH hat der Auffassung eine klare Absage erteilt, dass Leistungen zum Brandschutz im Rahmen der Leistungen des Leistungsbildes Gebäude (heute Anlage 11 zu § 33 HOAI) stets ohne besondere Vergütung mit zu erbringen seien. Wo genau die Grenze zwischen nicht vergütungspflichtigen Standardleistungen und nach freier Vereinbarung zu vergütenden Besonderen Leistungen verläuft, hatte der BGH hier allerdings nicht zu entscheiden. Mehr dazu im Beitrag von Friedrich Quack.

Das klagende Architekturbüro war im Umfang der Leistungsphasen 1 bis 5 des § 15 Abs. 2 HOAI a. F. mit der Objektplanung für ein Studentenwohnheim mit zehn Einzelgebäuden und Außenanlagen zuzüglich einer baubegleitenden Objektüberwachung beauftragt worden. Anlässlich einer Projektbesprechung stellte sich heraus, dass die nach der Landesbauordnung erforderlichen Abstände für den Brandüberschlag von Gebäude zu Gebäude mit der zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden Planung nicht erreicht werden konnten. Es wurde besprochen, durch welche Maßnahmen dies kompensiert werden könne und welche Pläne für den Brandschutz mit dem Bauantrag einzureichen seien. Diese sollten durch das Architekturbüro in Abstimmung mit Baurechtsamt und Feuerwehr erstellt werden. Der Geschäftsführer der Bauherrin erklärte, er werde auf die Einschaltung eines Brandschutzgutachters verzichten und das Architekturbüro in Zusammenarbeit mit dem Bauordnungsamt mit der erforderlichen Brandschutzplanung beauftragen. Die Parteien stritten darüber, ob die Bauherrin das vom Architekturbüro abgerechnete zusätzliche Honorar für die Erstellung des „Brandschutzkonzepts“ zahlen müsse.

Der Bundesgerichtshof wies zwar die Klage des Architekturbüros ab. Er stellte aber zugleich klar, dass in anders gelagerten Fällen ein besonderes Honorar für die Brandschutzplanung gerechtfertigt sein könne. Ausgangspunkt für den hier entschiedenen Fall war die Regelung des § 2 Abs. 2 HOAI a. F. (3. Abs. Satz 2 der seit 2009 gültigen HOAI), wonach die mit dem Honorar abgegoltenen Grundleistungen solche Leistungen umfassen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind. Ob Planungsleistungen für den Brandschutz honorarrechtlich zu diesen Leistungen gehören, sei umstritten. Möglicherweise hätten sich die Anforderungen an die Planung des Brandschutzes so gewandelt, dass sich ein neues Leistungsbild der Brandschutzplanung entwickelt habe. Insbesondere werde vonseiten öffentlicher Auftraggeber vertreten, Leistungen des Brandschutzes bei der Gebäudeplanung seien grundsätzlich und in vollem Umfang von dem Grundleistungskatalog erfasst. Planungsleistungen für den Brandschutz seien selbst in der neuen HOAI nicht einer Fachplanung zugeordnet, es handele sich um den Kernbereich der Konstruktionsplanung.

Der BGH entscheidet diesen Streit nicht vollständig. Jedenfalls gehören die im vorliegenden Fall dem Architekturbüro in Auftrag gegebenen Leistungen zu den Grundleistungen der HOAI. Darauf, dass diese in der HOAI unter den Grundleistungen nicht erwähnt sind, kommt es zwar nicht an, weil die HOAI nur die Vergütung regelt, nicht Vertragspflichten. Die im Einzelnen zu erbringenden Planungsleistungen ergeben sich aus dem Architektenvertrag und werden in den Leistungsbildern nur allgemein beschrieben, wie etwa in § 15 Abs. 2 Nr. 3 der bis 2009 gültigen Fassung der HOAI, wonach zur Entwurfsplanung das Durcharbeiten des Planungskonzepts unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher und landschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf gehört.

Jeder planende Architekt muss in der konstruktiven Gebäudeplanung die öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Brandschutz ­berücksichtigen, damit hieraus eine genehmigungsfähige Vorlage für dieBaugenehmigungsbehörde erarbeitet werden kann und seine ­Planung eine geeignete Grundlage für die mangelfreie Errichtung des Gebäudes ist. Deshalb ist die Berücksichtigung „vergleichsweise einfacher“ Anforderungen an den Brandschutz bereits den Grundleistungen des § 15 Abs. 2 HOAI a. F. zuzuordnen. Solche Planungsleistungen gehören seit jeher zum Berufsbild des Architekten.

Es gibt jedoch auch Fälle, in denen Leistungen für den Brandschutz solches Spezialwissen erfordern, dass sie nicht in das Leistungsbild der Objektplanung oder anderer Leistungsbilder der HOAI eingeordnet werden können. So werden in § 64 Abs. 3 Nr. 4 HOAI a. F. (heute: Nr. 2.10.3 der Anlage 2 zur HOAI) als Besondere Leistung „Bauphysikalische Nachweise zum Brandschutz“ genannt. Zu diesen Leistungen gehörten zum Beispiel das Erarbeiten und Erstellen von besonderen bauordnungsrechtlichen Nachweisen des vorbeugenden und organisatorischen Brandschutzes bei baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung. Solche Leistungen erfordern besondere fachübergreifende Kenntnisse des baulichen, anlagentechnischen und betrieblich-organisatorischen Brandschutzes sowie zum Teil auch eine besondere bauordnungsrechtliche Qualifikation oder Nachweisberechtigung nach der jeweiligen Landesbauordnung. Insoweit stellt sich dann auch die Frage einer zusätzlich zu vergütenden Besonderen Leistung. Mit solchen Leistungen war das Architekturbüro aber nicht beauftragt. Im Wesentlichen ging es bei seinem Auftrag um die Behebung von einfachen Mängeln der bereits vorliegenden Planung in brandschutzrechtlicher Hinsicht. Die bloße Umsetzung standardmäßiger Anforderungen aus der Landesbauordnung führt aber in der Regel zu keiner zusätzlichen Honorarpflicht.

Hans Christian Schwenker ist Fachanwalt  für Bau- und Architektenrecht in Hannover.


Einen Kommentar zum Urteil von Holger Matuschak finden Sie hier.

1 Gedanke zu „Brandschutz – gratis oder honorarpflichtig?

  1. Der Architekt übernimmt durch die Annahme des Auftrages die Pflicht und suggeriert sein Können. Würde er frühzeitig eingestehen, dass die Materie das übliche Maß übersteigt und er einen Fachplaner benötigt, wäre die Sachlage klar. Es sei verwiesen auf den Beitrag von Prof. Quack und sein Fazit: „Das Honorar nach HOAI umfasst nicht die Vergütung für spezielle Brandschutzplanungen, die objektiv erforderlich sind oder die vom Auftraggeber gefordert werden.“
    Siegfried Räbiger, Altenheimberater, Oberhausen

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