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[ Urteile ]

Gute Ideen – schlecht honoriert

Viel Arbeit, geringe Bezahlung, Probleme mit dem Urheberrecht - all das droht bei Workshops zur Ideenfindung.

Workshops zur Ideenfindung geraten mehr und mehr in die Kritik. Nicht nur aufgrund der geringen Bezahlung.

Prof. Dr. Ulrich Werner

Viele Bauherren, vor allem aus dem Bereich der öffentlichen Hand, sind bemüht, sich ohne größere finanzielle Aufwendungen geistige, meist urheberrechtlich geschützte Leistungen von Architekten anzueignen und zu verwerten. Der Weg zu diesem Ziel scheint einfach: Man veranstaltet einen sogenannten „Workshop zur Ideenfindung“ für ein bestimmtes Vorhaben. Dazu werden einige bekannte Architekten „eingeladen“. Das Salär ist niedrig, es liegt in der Regel weit unter den Mindestsätzen der ­HOAI und wird deshalb auch nur als „Aufwands­entschädigung“ tituliert. Gleichzeitig werden umfangreiche ­Archi­tektenleistungen gefordert (zum Beispiel Übersichtspläne, städte­bauliche Konzepte, Funktionsgrundrisse, Schnitte, Arbeitsmodelle, ­Powerpoint-Präsentation, Ortsbesichtigung, Teilnahme an Kolloquien usw.). Gefordert wird vor allem aber eine damit verbundene individuelle, eigenschöpferische Idee mit möglichst hohem Gestaltungsgrad.

So weit, so gut! Architekten sind, insbesondere im Rahmen von Wettbewerben mit ausgewogenen Verfahrensbedingungen (GRW, RAW), wie kein anderer Berufsstand bereit, in der Hoffnung auf eine Auftragserteilung viel Manpower in die Akquisition zu investieren. Die Hoffnung wird dann aber bei den Workshops durch einseitige „allgemeine Teilnahmebedingungen“ in Form von allgemeinen Vertragsbedingungen erheblich eingeschränkt, wenn nicht gar zerstört, sodass es verwunderlich ist, dass selbst renommierte Architektenbüros an solchen für sie äußerst aufwendigen Workshops ohne ausgewogene Bedingungen teilnehmen. Hinsichtlich der weiteren Bearbeitung/Beauftragung nach Abschluss des Workshops heißt es nämlich in manchen Bedingungen (hier einer Gemeinde):

„Nach Abschluss des Workshops räumen die Workshopteilnehmer bzw. -teilnehmerinnen alle Nutzungsrechte nach dem Urheberrechtsgesetz sowie sonstige Schutzrechte der Gemeinde … ein. Der Gemeinde … steht die uneingeschränkte Verwendung des Entwurfs zu. Insbesondere ist die Gemeinde … berechtigt, die Entwürfe der Workshopteilnehmer bzw. -teilnehmerinnen – soweit erforderlich – umzugestalten und zu verändern. Die Workshopteilnehmer bzw. -teilnehmerinnen können aus der Teilnahme an dem Workshop keine Rechte ableiten. Insbesondere steht demjenigen Teilnehmer bzw. derjenigen Teilnehmerin, dessen bzw. deren Entwurf von der Jury empfohlen wird, kein Anspruch auf Beauftragung zu.“

Gebot von Treu und Glauben

Diese im Übrigen auch überraschenden Bestimmungen sind als AGB zweifellos unwirksam, weil die zum Workshop aufgeforderten Architekten entgegen dem Gebot von Treu und Glauben in ungewöhnlichem Maße und damit unangemessen benachteiligt werden. Kein Gericht hat bisher in Zweifel gezogen, dass bei ­einer parallelen Beauftragung mehrerer Architekten mit (Teil-)Leistungen aus den Leistungsbildern der HOAI ohne Weiteres Auftragsversprechen und ohne Verwertungsschutz die Honorarvorschriften der HOAI in vollem Umfang Anwendung finden.

Zunächst ist allerdings nichts dagegen einzuwenden, dass bei Architektenwettbewerben die versprochene Aufwandsentschädigung weit unter den Mindestsätzen der HOAI liegt. Eine unzulässige Mindestsatzunterschreitung gemäß § 4 HOAI kann darin nicht gesehen werden. Eine andere Betrachtungsweise könnte nur dann möglich sein, wenn die Teilnehmer von Workshops Architektenleistungen erbringen, zu denen sie sich werkvertraglich verpflichtet haben. Bei einem Workshop handelt es sich um eine einseitige Auslobung im Sinne des § 661 BGB, soweit es zu Preisverleihungen, möglicherweise auch zu Auftragsversprechen und einer finanziellen Absicherung bei Verwertungsabsichten durch den Auftraggeber kommt.

Der Workshop würde dann mit dem Ziel, einen geeigneten Auftraggeber zu ermitteln, im Vorfeld der Übertragung der eigentlichen Architektenleistungen stattfinden. Die Teilnahme am Workshop mit Auftragsversprechen ist – vergleichbar einer Teilnahme an einem geregelten Architektenwettbewerb – eine Akquisition der jeweils beteiligten Architekten mit dem Ziel, einen Architektenauftrag zu erhalten. Sie findet außerhalb einer werkvertraglichen Beziehung statt.

Insoweit gelten die inzwischen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu „echten“, weil ausgewogen geregelten Architektenwettbewerben, die juristisch auch als einseitige Auslobungen anzusehen sind. Beteiligt sich ein Architekt an einem ausgeschriebenen Wettbewerb, erfolgt dadurch noch keine werkvertragliche Bindung, mit der Folge, dass er eine Vergütung nach den Bestimmungen der HOAI nicht verlangen kann, insbesondere nach deren Mindestsätzen. Das hat nicht nur der Bundesgerichtshof entschieden, sondern jüngst auch das Bundesverfassungsgericht (NZBau 2006, 121). Das höchste deutsche Gericht beanstandet in dieser Entscheidung ausdrücklich nicht eine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI bei Architektenwettbewerben.

Die Norm des § 4 HOAI sei in den Fällen von Architektenwettbewerben „von vornherein nicht anwendbar“, weil „die Gefahr der Qualitätsminderung durch Preiswettbewerb, der die Mindesthonorarregelung entgegenwirken will, bei einem Architektenwettbewerb vernachlässigt werden kann“. Das gelte für jede Form des Architektenwettbewerbs, soweit sichergestellt ist, dass ein Auftragsversprechen bzw. eine Auftragsverpflichtung abgegeben oder im Falle der anderweitigen Verwertung ein entsprechender Honorarausgleich nach HOAI angeboten wird. Das Verbot der Unterschreitung der Mindestsätze gelte daher grundsätzlich nicht für die Vergütung von Wettbewerbsbeiträgen.

Schöpferische Leistung geschützt

Dagegen liegt die unangemessene Benachteiligung von Architekten auf der Hand, wenn sich der Auftraggeber – trotz geringer Aufwandsentschädigung – sämtliche Nutzungs- und Änderungsrechte einer urheberrechtlich geschützten Architektenplanung übertragen lässt. Die von dem Veranstalter des Workshops geforderte Idee stellt in der Regel eine vorplanerische Leistung dar. In der Idee spiegelt sich aber im Wesentlichen die schöpferische Kraft des Architekten wider. Die Idee ist der „geistige Wurf“ des Architekten und damit die eigentliche schöpferische Leistung. Dies muss sich im Honorar niederschlagen.

Nach allgemeiner Meinung überträgt der Architekt mit seiner Vorplanung noch nicht die urheberrechtliche Nutzungsbefugnis, sodass er eine zusätzliche Vergütung hierfür verlangen kann, wenn der Bauherr diese Idee nutzen, den Architekten aber nicht weiter beauftragen will. Das gilt umso mehr, wenn ihm nicht einmal ein Auftrag (zur Vorplanung) mit entsprechender Honorierung im Rahmen der HOAI erteilt worden ist, sondern seine auftraglose Leistung aufgrund einseitiger Bedingungen mit einer geringen Entschädigung abgegolten wird.

Zwar kann der (umfassend, zumindest aber mit der Genehmigungsplanung beauftragte) Architekt für die Nutzung des Urheberrechts an den Plänen grundsätzlich kein besonderes Honorar verlangen, weil er mit Abschluss des Architektenvertrages ausdrücklich oder zumindest gemäß dessen Sinn und Zweck stillschweigend die urheberrechtlichen Befugnisse an seinen Plänen auf den Bauherrn überträgt, soweit dieser sie zur Errichtung des Bauwerks benötigt (Zweckübertragungstheorie). Mit dem entsprechenden ­Architektenhonorar wird also auch – insbesondere bei Übertragung der Vollarchitektur – diese Leistung abgegolten.

Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt mit Vertragsschluss; eine Kündigung des Architektenvertrages ändert daran grundsätzlich nichts. Etwas anderes kommt dann in Betracht, wenn dem Architekten nur die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) oder/und die Leistungsphase 2 (Vorplanung) des § 15 Abs. 2 HOAI übertragen wird. Hier kann nicht ohne Weiteres auf eine stillschweigende Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsbefugnis geschlossen werden, weil eine Vorplanung nicht unmittelbar darauf abzielt, auch in Wirklichkeit umgesetzt zu werden; vielmehr dienen die Grundlagenermittlung und die Erstellung einer Vorplanung als Einzelauftrag im Allgemeinen zunächst nur der Vorklärung des Bauvorhabens. Insoweit kann also der ­Architekt eine zusätzliche Vergütung für die Nutzungsbefugnis seiner Planung verlangen.

Die vorgenannten „Teilnahmebedingungen“ stehen im Übrigen auch im krassen Widerspruch zu den ausgewogenen Bestimmungen der Wettbewerbsbedingungen der GRW 2004. Gemäß Ziffer 7.1 GRW ist der Auslober verpflichtet, einem der Preisträger bei Realisierung des Bauvorhabens die notwendigen weiteren Planungsleistungen zu übertragen, soweit der Beauftragung keine wichtigen Gründe entgegenstehen.

Entsprechendes hat für den inzwischen so beliebten Workshop zu gelten. Soll die urheberrechtlich geschützte Idee eines der am Workshop beteiligten Architekten realisiert werden, kann das nur auf zwei Wegen erfolgen: Entweder wird der jeweilige Architekt mit der weiteren Planung beauftragt oder ihm ist ein Entgelt für die Übertragung der Nutzungsbefugnis seiner geschützten architektonischen Leistung zu zahlen.

Prof. Dr. Ulrich Werner ist Rechtsanwalt in Köln, Leipzig und Berlin.

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