VOF
„Problematik erkannt“
In § 5 Abs. 1 VOF heißt es ausdrücklich: „Zum Nachweis der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (Eignung) dürfen nur Unterlagen und Angaben gefordert werden, die durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt sind.“