DABonline | Deutsches Architektenblatt
Menü schließen

Rubriken

Services

Menü schließen

Rubriken

Services

Zurück
[ Verbände-Appell ]

„Bau-Turbo“ § 246e: falsches Instrument für mehr Wohnungen

Der sogenannte "Bau-Turbo"-Paragraf 246e BauGB soll den Wohnungsbau beschleunigen. Aus Sicht der BAK und anderer Verbände aber an den falschen Orten. Sie fürchten negative soziale, ökologische und baukulturelle Auswirkungen und weisen auf noch immer ungenutzte Potenziale im Bestand hin.

Baustelle mit Rohbauten und Kränen
Schnell viele neue Wohnungen, aber egal wo und egal um welchen Preis: Das könnte die Folge des „Bau-Turbo“-Paragrafen 246e BauGB sein.

Von Heiko Haberle

Das Bauministerium steht unter Zugzwang, werden doch die angekündigten jährlich 400.000 neue Wohnungen (davon 100.000 Sozialwohnungen) bei Weitem nicht fertiggestellt. Deshalb schlägt das Ministerium nun für das Baugesetzbuch (BauGB) einen neuen § 246e vor, der schon als „Bau-Turbo“ bezeichnet wird.

Schnell mehr Wohnungen bauen

Der Paragraf 246e soll viele andere Vorschriften des BauGB bis Ende 2026 aussetzen und für Projekte mit mehr als sechs Wohnungen gelten, die in Gebieten mit ausgewiesenem angespanntem Wohnungsmarkt liegen.

Nun hat sich die Bundesarchitektenkammer (BAK) zusammen mit dem Bund Deutscher Architektinnen und Architekten (BDA) und Architects for Future, aber auch Umwelt- und Sozialverbänden sowie der Arbeitsgemeinschaft bäuerlicher Landwirtschaft gegen dieses Gesetzesvorhaben ausgesprochen. In einem gemeinsamen Appell verweisen sie darauf, dass Bauland keineswegs knapp sei, denn es bestehe schon Baurecht für 900.000 Wohnungen, die jedoch aus vielfältigen Gründen nicht gebaut würden.

Bauleitplanung und Städtebaurecht ausgehebelt

Mit dem neuen Paragrafen 246e BauGB könnten bewährte Instrumente der Bauleitplanung, der Bodenpolitik sowie der ökologischen und sozialen Stadtentwicklung umgangen werden, etwa

  • die Öffentlichkeitsbeteiligung,
  • Vorgaben zur Nutzungsmischung oder zur Schaffung sozialer Einrichtungen,
  • Auflagen für ökologische Ausgleichsmaßnahmen oder
  • Quoten für den sozialen Wohnungsbau oder Mietpreisbindungen.

Die Verbände sehen sogar die Gefahr eines „Bodenspekulations-Turbos“. Sie befürchten, dass die Bebauung auf Grün- oder Sportflächen oder auf landwirtschaftlichen Flächen begünstigt werde. Dazu BAK-Präsidentin Andrea Gebhard: „Wir brauchen kompakte Siedlungen mit einer effektiven Infrastruktur.“ Und weiter: „Ein ,Bau-Turbo‘ darf unsere Planungskultur nicht unterwandern. Die Aufhebung bewährter Prinzipien des Städtebaurechts muss verhindert werden.“

Flächenverbrauchsziele und Klimaziele gefährdet

Mit dem § 246e BauGB dürfte Deutschland sein Flächenverbrauchsziel von maximal 30 ha pro Tag bis zum Jahr 2030 verfehlen. Aber auch die Klimaschutzziele sehen die Verbände angesichts der hohen Treibhausgasemissionen des Bausektors, vor allem beim Neubau, als gefährdet an.

Wohnungsbau im Bestand fördern

Insbesondere die BAK ruft deshalb die noch immer zahlreich vorhandenen Potenziale im Bestand in Erinnerung und verweist auf die von der TU Darmstadt und dem Pestel Institut ermittelte Zahl von bis zu 2,7 Millionen neuen Wohnungen, die durch Umbau, Nachverdichtung und Aufstockung im Bestand noch möglich seien. Ein „Bau-Turbo“ müsse also hier ansetzen, die Innenentwicklung fördern und den Umbau erleichtern.

Ähnliche Regelung schon gescheitert

Mit einem Verweis auf den mit ähnlicher Absicht geschaffenen und vom Bundesverwaltungsgericht für unzulässig erklärten § 13b BauGB stellen die Verbände schließlich die Rechtmäßigkeit der geplanten Regelung infrage.

Hier lesen Sie die Pressemitteilung der Bundesarchitektenkammer zum § 246e.
Den Verbände-Appell gegen die Einführung des „Bau-Turbos“ finden Sie zum Download auf der Website der BAK.

Weitere Artikel zu:

Schreibe einen Kommentar

Sie wollen schon gehen?

Bleiben Sie informiert mit dem DABnewsletter und lesen Sie alle zwei Wochen das Wichtigste aus Architektur, Bautechnik und Baurecht.

Wir nutzen die von Ihnen angegebenen Daten sowie Ihre E-Mail Adresse, um Ihnen die von Ihnen ausgewählten Newsletter zuzusenden. Dies setzt Ihre Einwilligung voraus, die wir über eine Bestätigungs-E-Mail noch einmal abfragen. Sie können den Bezug des Newsletters jederzeit unter dem Abmeldelink im Newsletter kostenfrei abbestellen. Nähere Angaben zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten finden Sie hier.
Anzeige