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[ Fragen und Antworten ]

FAQ: Jobs und Hilfe für Architektinnen und Architekten aus der Ukraine

Die Bundesarchitektenkammer und die Architektenkammern der Länder zeigen Solidarität und beantworten die wichtigsten Fragen rund um Aufenthalt, Arbeitserlaubnis und Jobvermittlung.

Bauzaun aus Brettern in blau und gelb
Ein Bauzaun in der ukrainischen Hauptstadt Kyiv. Foto: Tina Hartung, Unsplash

Hinweise für Architektinnen und Architekten zur Unterstützung ukrainischer Flüchtlinge

Der Krieg in der Ukraine führt vermehrt zu Rückfragen, wie deutsche Architektinnen und Architekten ukrainischen Staatsangehörigen helfen können. Konkret stellen sich auch Fragen, ob ukrainische Architektinnen und Architekten ohne Einschränkung in Deutschland arbeiten dürfen. Hier wollen die Bundesarchitektenkammer und die Landes-Architektenkammern erste Antworten auf die wichtigsten Fragen geben. Dabei kann es sich allerdings nur um erste unverbindliche Hinweise handeln. Verbindliche Aussagen zum Aufenthaltsrecht gibt jeweils die betroffene Kommune, zur Arbeitsaufnahme kann die örtliche Agentur für Arbeit angefragt werden und für Fragen zur Architekteneintragung ist die jeweilige Landesarchitektenkammer zuständig.

Die nachfolgenden Informationen wurden teilweise von öffentlichen Seiten eingeholt; auf den jeweiligen vollständigen Inhalt wird in der Quellen-Zitierung verwiesen. Die zitierte Homepage des Bundesministeriums des Innern und für Heimat führt einen umfassenden FAQ auch in ukrainischer Sprache.


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1: Müssen ukrainische Staatsangehörige einen Asylantrag stellen?

Ein Asylantrag ist nicht erforderlich, da die Europäische Union beschlossen hat, für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine ein Aufnahmeverfahren nach der EU-Richtlinie über den vorübergehenden Schutz umzusetzen. Damit wird die Aufnahme in Deutschland unbürokratisch nach § 24 Aufenthaltsgesetz erfolgen, Vertriebene aus der Ukraine müssen kein Asylverfahren durchlaufen.

Der Rat der EU Innenministerinnen und -minister hat am 4.3.2022 den erforderlichen Beschluss zur Aufnahme von Vertriebenen nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20.7.2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes getroffen. Dieser ist am gleichen Tag in Kraft getreten.

Mit Inkrafttreten des Beschlusses kommt § 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) für den vom Ratsbeschluss zwingend umfassten Personenkreis unmittelbar zur Anwendung; das heißt, dass seit dem 4.3.2022 entsprechende Aufenthaltserlaubnisse bei den Ausländerbehörden beantragt werden können. Darüber hinaus ist am 9.3.2022 die sog. Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat in Kraft getreten, die die legale Einreise und den Aufenthalt ukrainischer Staatsangehöriger und anderer Drittstaatsangehöriger im Zusammenhang mit der kriegerischen Auseinandersetzung unbürokratisch ermöglicht. Diese ermöglicht auch eine Überbrückung der aufenthaltsrechtlichen Situation bis zur Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 24 AufenthG.

Vertriebene mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten die gleichen finanziellen Leistungen wie Asylbewerbende. Des Weiteren besteht bei Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, anders als in der Regel bei der Stellung eines Asylantrags, grundsätzlich keine Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Das Recht, einen Asylantrag zu stellen, besteht jedoch unabhängig davon fort.

Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

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2: Kann mit einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz in Deutschland gearbeitet werden?

Ja, das wird möglich sein. Eine Erwerbstätigkeit muss von der Ausländerbehörde erlaubt werden.

Die Ausländerbehörde wird bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, auch wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht, in den Aufenthaltstitel eintragen, dass die Beschäftigung erlaubt ist. Das bedeutet, dass keine weitere Arbeitserlaubnis einer anderen Behörde erforderlich ist.

Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz in Deutschland können zudem Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem SGB III durch die Agenturen für Arbeit erhalten.

Quelle: Bundesministerium des Innern und für Heimat

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3. An wen können sich ukrainische Staatsangehörige zur Arbeitsvermittlung wenden?

Wenn die ukrainischen Staatsangehörigen in Deutschland eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle suchen, ist die Agentur für Arbeit für sie da: Die Agentur für Arbeit unterstützt bei der Suche nach einer passenden Arbeit. Außerdem berät und vermittelt sie konkrete Jobangebote.

Auf dem Weg hin zu einer Arbeit in Deutschland kann die Agentur für Arbeit zusätzlich mit verschiedenen Maßnahmen unterstützen: zum Beispiel die Übernahme von Bewerbungskosten, Coachings und Lehrgänge. Den Kontakt zur Agentur für Arbeit findet sich über die Dienststellensuche hier.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit

Außerdem gibt es bereits eine privat initiierte Job-Vermittlung für Planungsbüros (siehe Textende)

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4. Können Architektinnen und Architekten aus der Ukraine im Planungsbüro eingesetzt werden?

Ukrainische Architektinnen und Architekten können als Planerinnen und Planer eingesetzt werden.

In der Regel verfügen sie nicht über eine kleine oder große Bauvorlageberechtigung, sind also nicht bauvorlageberechtigt. Für die Bauleitung ist Folgendes notwendig: Die Vorgaben finden sich in der Regel in den Landes-Bauordnungen. Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Bauausführung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den Entwürfen des Entwurfsverfassers entspricht. Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer zu achten; die Verantwortlichkeit der Unternehmer bleibt unberührt.

Es ist darauf zu achten, dass die neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Betriebshaftpflichtversicherung aufgenommen sind.

<<< Jump Mark: frage5 >>>
5. Dürfen Architektinnen und Architekten aus der Ukraine die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ führen?

Die Berufsbezeichnung Architektin/Architekt ist gesetzlich in den jeweiligen Landes-Architekten- und Baukammerngesetzen geschützt. Nur in die Architektenliste der jeweiligen Landes-Architektenkammer Eingetragene besitzen die Berechtigung, die Berufsbezeichnung zu verwenden. Ukrainische Architektinnen und Architekten dürfen sich daher nicht ohne weiteres in Deutschland als Architektin/Architekt bezeichnen. Wenn Interesse besteht, sollte sich hier an die jeweilige Geschäftsstelle oder den Eintragungsausschuss der Landes-Architektenkammer gewendet werden.

Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen hat ihren entsprechenden Praxishinweis in die ukrainische Sprache übersetzen lassen. Die Ausführungen gelten nur für Nordrhein-Westfalen, bieten aber auch für Eintragungen in den übrigen Bundesländer Anhaltspunkte, welche Voraussetzungen für die Eintragung notwendig sind. Der Praxishinweis kann in ukrainischer Sprache hier abgerufen werden, in Deutsch hier. Die hessische Architekten- und Stadtplanerkammer hat hier Eintragungsinformationen speziell für ukrainische Flüchtlinge veröffentlicht.

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6. Wo können ukrainische Architektinnen und Architekten Deutsch lernen?

Um als Planerin oder Planer haftungsfrei im Bauordnungs-, Bauplanungs- und Normungsrecht zu bestehen, ist der Erwerb der deutschen Sprache unerlässlich. Planungsbüros sollten sich daher direkt damit beschäftigen, wie die neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diese Kenntnisse erlangen.

Einzelne Fortbildungsinstitute der Landes-Architektenkammern wie IFBau in Baden-Württemberg bieten planerspezifische Fremdsprachenkurse an (siehe hier). Bitte direkt bei der jeweiligen Landeskammer nach speziellen Angeboten nachfragen. Zudem gibt es eine erwerbbare Veröffentlichung „Deutsch für Architekten und Bauingenieure“ (Springer Vieweg, 29,99 Euro


Stand: 22.3.2022
Die BAK übernimmt keine Haftung und Gewähr für den Inhalt und die Angaben sowie die unter den Links aufgeführten Inhalte und Angaben. Verantwortlich für die inhaltliche Zusammenfassung: Architektenkammer Baden-Württemberg


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Weitere Angebote und Informationen

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Jobs für Architektinnen und Architekten aus der Ukraine

Die Initiative UArch wurde von Ukraine-stämmigen IT-Spezialisten und Designerinnen gegründet. Ihr Ziel ist, geflohenen Architekten oder Studierenden in Deutschland Aufträge als Freiberufler zu vermitteln. Koordination, Kommunikation und Briefing übernehmen deutschsprachige Planer. Angeboten werden kleine oder große Leistungen, ausdrücklich auch kurzfristig, u.a. aus den Bereichen:

  • CAD-Zeichnungen
  • Bestandspläne digitalisieren
  • Visualisierungen (innen und außen), Renderings, Collagen
  • 3D-Modellierung, auch AR und VR

Der Webdesigner und Journalist Eric Sturm bietet auf seiner Website architekturmeldungen.de eine kostenlose Job-Vermittlung für aus der Ukraine geflohene Architekt:innen und Bauingenieur:innen an. Planungsbüros können englischsprachige Jobangebote, die sich auch für ukrainische Architektinnen und Architekten eignen, dort melden. Die Stellenangebote werden dann auch über Social Media verbreitet.
Anleitung und Formular, um offene Stellen anzubieten (englisch):
Das bisherige Angebot Jobs for Architects from Ukraine in Germany ist hier zu finden.


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Spenden für die „Aktion Deutschland Hilft“

Aktion Deutschland Hilft, das Bündnis renommierter deutscher Hilfsorganisationen, leistet den Menschen Nothilfe in der Ukraine und den Nachbarländern.

Aktion Deutschland Hilft
Stichwort: Nothilfe Ukraine
IBAN: DE62 3702 0500 0000 1020 30 (Bank für Sozialwirtschaft)
Online spenden unter: www.Aktion-Deutschland-Hilft.de


 

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