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[ Recht ]

Drum prüfe, wer mit wem sich bindet…

Wer wird Vertragspartner des Planers, wenn nur ein Ehegatte den Auftrag erteilt?

Text: Lia Möckel

Die Realisierung des Traumhauses stellt für manche Ehe eine Herausforderung dar. Doch auch für den planenden Architekten kann das klassische Einfamilienhaus so manche schlaflose Nacht bedeuten. Mit den Tücken, die das Bauen mit Eheleuten mit sich bringen, hatte sich jüngst das Oberlandesgericht Celle (Az. 13 U 94/11) zu befassen. Der Fall zeigt wieder einmal, wie wichtig klare vertragliche Regelungen sind. Ist der Vertragspartner nicht eindeutig bestimmt, kann dies für den Planer sogar dazu führen, dass beispielsweise Honoraransprüche verjähren, wenn sie nicht gegenüber dem richtigen Auftraggeber geltend gemacht wurden und der „falsche“ jahrelang nicht zahlt. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass Leistungen nicht vergütet werden, wenn sie auf Weisung eines Ehegatten erbracht wurden, der gar nicht Auftraggeber ist.

Für die Praxis gilt: Es ist nicht selbstverständlich, dass bei einem Planungs- und/oder Bauauftrag beide Eheleute Auftraggeber sind. Der Planer sollte genau klarstellen, wer Vertragspartner ist und wer nicht. Fehlt es an einer klaren vertraglichen Regelung, kann nicht bedenkenlos davon ausgegangen werden, dass der andere Ehegatte auch Vertragspartner geworden ist. Werden nicht beide Eheleute Vertragspartner, sollte klar geregelt werden, ob und in welchem Umfang auch der jeweilige Partner gegenüber dem Architekten weisungsbefugt ist.

Das hat folgende Grundlage: Ohne Ehevertrag gehören jedem Ehegatten seine Einkünfte zunächst ausschließlich selbst und Verträge schließt er grundsätzlich im eigenen Namen. Eine Ausnahme dieser Regel ist die sogenannte „Schlüsselgewalt“. Im Mittelalter trugen verheiratete Frauen öffentlich sichtbar einen Schlüsselbund, um zu zeigen, dass sie das Recht hatten, den Haushalt eigenverantwortlich zu regeln. Diese sogenannte Schlüsselgewalt berechtigte die Ehefrau dazu, innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises die Geschäfte des Mannes für ihn zu besorgen und ihn zu vertreten. Rechtsgeschäfte, die die Ehefrau innerhalb dieses Wirkungskreises vorgenommen hat, galten als im Namen des Mannes vorgenommen.

Auch wenn dies heute nicht mehr sehr verbreitet ist, wurde die „Schlüsselgewalt“, wenn auch reformiert, vom Gesetzgeber weiter übernommen. Nach § 1357 Abs. 1 BGB ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Liegen keine besonderen Umstände vor, so werden beide Ehegatten durch diese Geschäfte berechtigt, aber auch verpflichtet. Dies gilt gleichermaßen für eingetragene Lebenspartner.

Die Vorschrift gilt jedoch nur für Geschäfte, über deren Abschluss sich die Ehegatten nach ihrem konkreten Lebenszuschnitt nicht vorher verständigen. Wichtige gemeinsame Angelegenheiten, in denen sich die Ehegatten vor einer Entscheidung zu beraten und zu verständigen pflegen, bleiben gleichwohl in gemeinsamer Zuständigkeit.

Wie verhält es sich nun, wenn das 400 Jahre alte eheliche Heim teilweise renoviert und wiederaufgebaut werden muss? In dem vom Oberlandesgericht Celle behandelten Fall sind die Eheleute Miteigentümer eines historischen Fachwerkhauses, das sie renovieren und ausbauen lassen wollten. Einer der beiden Ehepartner beauftragte den Auftragnehmer mit der Erbringung sämtlicher Planerleistungen.

In der Regel dürften die Renovierung und der Ausbau des ehelichen Heims eine Entscheidung sein, die nach dem Lebenszuschnitt einer üblichen Familie absprachebedürftig ist. Insofern greift hier gerade nicht das Prinzip der Schlüsselgewalt, da es sich bei dem Abschluss eines Architektenvertrages zur Renovierung des Familienhauses um kein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs handelt.

In dem Celler Fall urteilte das Oberlandesgericht, dass die Umstände des Einzelfalls es geböten, die Auftragserteilung dahin gehend auszulegen, dass auch der andere Ehegatte mitverpflichtet sei. Maßgeblich für diese Entscheidung war, dass der den Auftrag erteilende Ehegatte den Wunsch geäußert hatte, der Schriftverkehr und die Rechnungslegung solle an die Eheleute erfolgen. Weitere Indizien für eine Mitverpflichtung des nicht handelnden Ehegatten können beispielsweise Einmischungen – etwa Weisungen – während des Planungs- und Ausführungsprozesses sein.

Lia Möckel ist Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) bei der Bayerischen Architektenkammer.

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