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[ Recht ]

Doppelt korrekt

Wer als Architekt Fachplanerleistungen übernimmt, kann sein Honorar auch auf Basis der hiermit verbundenen Kosten berechnen

Text: Fabian Blomeyer

Architekten berechnen ihr Honorar auf Basis der von der HOAI vorgegebenen sogenannten „anrechenbaren Kosten“. Neben den eigentlichen Kosten der Baukonstruktion fallen hierunter auch die Kosten der Technischen Anlagen. Nach Maßgabe von § 33 Absatz 1 HOAI sind die Kosten der Baukonstruktion voll anrechenbar. § 33 Absatz 2 HOAI regelt die beschränkte Anrechenbarkeit der Betriebstechnik. So weit, so klar.

Zu Fragen kommt es immer wieder, wenn Architekten nicht nur mit der eigentlichen Gebäudeplanung beauftragt sind, sondern zugleich Fachplanerleistungen übernehmen. Bauherren unterstellen dann gelegentlich, der Architekt werde eigentlich doppelt honoriert: In einer solchen Konstellation würden die Kosten der Technischen Gebäudeausstattung zweimal berücksichtigt, nämlich einmal bei der Honorarermittlung für die Gebäudeplanung und dann noch einmal bei der Abrechnung des Leistungsbildes „Technische Ausrüstung“. Untermauert wird ein solcher Gedanke sogar mit dem Wortlaut der HOAI. Schließlich seien nach § 33 Abs. 2 HOAI nur die Kosten derjenigen Technischen Anlagen anrechenbar, „die der Auftragnehmer nicht fachlich plane oder deren Ausführung er nicht fachlich überwache“. Im Umkehrschluss scheide eine Anrechenbarkeit aus, wenn der Auftragnehmer selbst mit der entsprechenden Planungs- oder Überwachungsleistung beauftragt sei.

Erfrelicherweise und völlig zu Recht hat sich das Oberlandesgericht Celle dieser Meinung nicht angeschlossen. Mit Urteil vom 8.10.2014 (Az. 14 U 10/14) entschied das Gericht, dass ein Objektplaner, der zugleich Fachplanerleistungen erbringt, sowohl das entsprechende volle Honorar aus dem Leistungsbild „Technische Ausrüstung“ erhält als auch unter Einbeziehung der anrechenbaren Kosten der Technischen Anlage eine entsprechend erhöhte Vergütung für die Objektplanung.

Diese gerichtliche Klarstellung war überhaupt nur nötig geworden, weil seit der Fassung der HOAI 2009 der entsprechende klarstellende Hinweis im Verordnungstext selbst entfallen war. Der Wille des Verordnungsgebers war aber immer eindeutig. Laut amtlicher Begründung kann für die Planung der Technischen Ausrüstung ein Honorar neben dem Objektplanungshonorar vereinbart werden, wenn der Auftragnehmer auch diese Leistungen fachlich plant oder überwacht.

Das Celler Urteil betraf die HOAI 2009; sie ist aber aufgrund der identischen Regelung auf die HOAI 2013 übertragbar. Damit bleibt es dabei: Zu einem Gebäude gehört auch immer die Haustechnik. Und deren Planungskosten sind insgesamt für die anrechenbaren Kosten anzusetzen, unabhängig davon, ob die Haustechnik von einem Fachplaner, einer Fachfirma oder vom Architekten selbst geplant wird. Soll tatsächlich der Architekt die Planung der gesamten Haustechnik oder einzelner Technikgewerke wie zum Beispiel die Planung eines Aufzugs übernehmen, ist dringend anzuraten, dies schriftlich zu fixieren. Die HOAI regelt zwar in den §§ 53 ff. die Abrechnung dieser Leistungen, ist aber selbst keine Anspruchsgrundlage. Hierfür bedarf es einer eigenständigen Beauftragung.

Einer unverhältnismäßigen Erhöhung des Architektenhonorars durch hohe Kosten der Technischen Anlagen beugt jedoch weiterhin die Einschränkung des § 33 Abs. 2 HOAI selbst vor. Nur bis zu 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten sind die Kosten der technischen Gebäudeausstattung in voller Höhe anrechenbar, darüber hinaus dann nur noch bis zu 50 Prozent. Die sonstigen anrechenbaren Kosten setzen sich aus den Kosten nach § 33 Abs. 1 – 3 HOAI sowie der mitzuverarbeitenden Bausubstanz nach § 4 Abs. 3 HOAI abzüglich der Kosten für die Technischen Anlagen (Kostengruppe 400 der DIN 276 – 2008) zusammen.

Fabian Blomeyer ist stellvertretender ­Vorsitzender des Rechtsausschusses der ­Bundesarchitektenkammer und Rechtsanwalt in Schäftlarn

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