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[ Recht ]

Jahresfristen

Zu Silvester drohen viele Honorarforderungen zu verjähren. Doch oft lässt sich dies aufschieben

Text: Markus Prause

Honoraransprüche von Architekten verjähren grundsätzlich in drei Jahren (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Auftraggeber die Zahlung des Architektenhonorars verweigern. Die Verjährungsfrist beginnt mit Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Honoraranspruchz. fällig geworden ist.

Unter Fälligkeit ist der Zeitpunkt zu verstehen, ab dem der Architekt die Zahlung des Honorars verlangen kann. Bei Leistungen aus dem Anwendungsbereich der HOAI ist zur Herbeiführung der Fälligkeit die Abnahme der Leistung sowie der Zugang einer prüffähigen Honorarschlussrechnung beim Bauherrn erforderlich (§ 15 HOAI).

Ein Beispiel: Bei einem Anfang 2011 geschlossenen Architektenvertrag wurden die in Auftrag gegebenen Leistungen im Dezember 2011 beendet. Die hierüber erstellte Schlussrechnung vom 30.12.2011 ging dem Bauherrn am 4.1.2012 zu. Aufgrund der erst im Zugangszeitpunkt eingetretenen Fälligkeit der Forderung begann die dreijährige Verjährungsfrist am 1.1.2013 zu laufen. Mit Ablauf des 31.12.2015 würde daher die Verjährung eintreten.

Den Zugang der Rechnung muss im Streitfall der Architekt beweisen. Es empfiehlt sich daher, die Schlussrechnung per Einwurf-Einschreiben zu übersenden. Auch bei einem vorzeitig beendeten Vertrag (zumBeispiel durch Kündigung) tritt die Fälligkeit erst mit Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung ein (Urteil des BGH vom 9.6.1994, AZ.: VII ZR 87/93).

Abweichend von § 15 HOAI hat die Rechtsprechung Fallgestaltungen anerkannt, nach denen auch durch die Überreichung einer nicht prüffähigen Rechnung der Beginn der Verjährungsfrist ausgelöst werden kann. Allgemein lässt sich formulieren, dass die Fälligkeit trotz fehlender Prüffähigkeit eintritt, wenn die Berufung des Auftraggebers auf die mangelnde Prüfbarkeit rechtsmissbräuchlich ist und gegen Treu und Glauben verstößt. Dieses gilt, wenn der Auftraggeber – zum Beispiel aufgrund eigener Sachkunde – eine nach den Anforderungen der HOAI eigentlich nicht prüffähige Rechnung in Wirklichkeit doch prüfen kann. Eine Treuwidrigkeit ist auch dann anzunehmen, wenn der Rechnungsempfänger die mangelnde Prüffähigkeit verspätet rügt. Nach einer Entscheidung des BGH vom 27.11.2003 (Az.: VII ZR 288/02) entspricht es dem Kooperationsgebot, die Rechnungsprüfung alsbald vorzunehmen und eventuelle Beanstandungen zeitnah vorzubringen. Geschieht dieses nicht, kann der Architekt davon ausgehen, dass die Rechnung in der vorliegenden Form akzeptiert wird. Der BGH hält in Anlehnung an § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B a.F. eine Prüffrist von zwei Monaten für ausreichend. Rügt der Auftraggeber innerhalb dieser Zeit die fehlende Prüffähigkeit nicht, so tritt die Fälligkeit der Forderung ein. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber die mangelnde Prüffähigkeit nur pauschal rügt, aber nicht substantiiert die Gründe für das Fehlen der Prüfbarkeit benennt. Diese Konstellationen sind zunächst günstig für den Architekten: Er kann die Forderung einklagen. Tut der Architekt dies aber nicht, sondern lässt die Rechnung liegen, dann beginnt zum Schluss des Kalenderjahres die Verjährungsfrist zu laufen – und drei Jahre später ist auch diese Forderung verjährt.

Verjährung von Abschlagsforderungen

Abschlagsforderungen verjähren selbstständig (Urteil des BGH vom 5.11.1998, Az.: VII ZR 191/97). Allerdings kann nach Ansicht der Rechtsprechung der Architekt verjährte Abschlagsforderungen noch als Rechnungsposten in die Schlussrechnung einstellen und geltend machen. Der Anspruch aus der Honorarschlussrechnung ist als neue eigenständige Forderung zu werten, für die einheitlich eine neue Verjährungsfrist zu laufen beginnt.

Neubeginn und Hemmung der Verjährung

Der Architekt sollte bei offenen Forderungen, die von der Verjährung bedroht sind, versuchen, eine Begleichung durch den Schuldner noch vor Verjährungseintritt zu erreichen. Ist dies nicht mehr rechtzeitig möglich, kann zur Abwendung der Verjährung eine Hemmungs- oder Unterbrechungshandlung vorgenommen werden.

Eine Hemmung erfolgt insbesondere durch eine Klageerhebung oder die Zustellung eines Mahnbescheids im gerichtlichen Mahnverfahren. Bei einer Hemmung wird der Zeitraum, währenddessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet (§ 209 BGB). Eine Verjährung tritt dann frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Dabei ist der Eingang bei Gericht für den Eintritt der hemmenden Wirkung ausreichend, wenn das maßgebliche Schreiben dem Schuldner demnächst zugestellt wird.

Auch Verhandlungen über die Forderung führen zur Hemmung der Verjährung (§ 203 BGB). Die Hemmungswirkung endet in diesen Fällen, wenn mindestens eine Vertragspartei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Besonders in diesem Zusammenhang zu erwähnen sind die Schlichtungsstellen der Architektenkammern. Unternehmen die Parteien einvernehmlich einen Schlichtungsversuch bei der zuständigen Kammer, führt auch dieses zu einer Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 1 BGB).

Eine Unterbrechnung (nach jüngerer juristischer Terminologie: Neubeginn) führt hingegen dazu, dass die dreijährige Verjährungsfrist komplett neu zu laufen beginnt, nachdem die Unterbrechungshandlung beendet wurde (§ 212 BGB). Der Neubeginn der Verjährungsfrist wird insbesondere durch ein Anerkenntnis des Schuldners erreicht. Ein solches kann der Architekt bewirken, indem er einen säumigen Bauherrn vor die Alternative stellt, ihn entweder sofort zu verklagen oder eine schriftliche Schuldankerkenntnis zu geben. Als solche gilt auch eine Vereinbarung, den fälligen Betrag in Raten zu zahlen.

Markus Prause ist Rechtsanwalt und Justitiar der Architektenkammer Niedersachsen

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