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Fortschritt für die Bauleitplanung

Stadtplanern bringt die HOAI 2013 zeitgemäße Leistungsbilder und angemessene Honorarsätze

Text: Christfried Tschepe

Auf den ersten Blick scheint es für Stadtplaner mit der HOAI 2013 nur wenige Änderungen zu geben.

Im Teil 2 „Flächenplanung“ umfassen die Regelungen zu den bauleitplanerischen Leistungen unverändert nur die fünf Paragrafen 17 bis 21. Andere stadtplanerische Leistungen sind weiterhin nicht dem Preisrecht der HOAI unterworfen. Jedoch sind innerhalb der fünf Paragrafen und auch in den zugehörigen Anlagen ganz wesentliche Änderungen vorgenommen worden. Seit der Ablösung des Bundesbaugesetzes durch das Baugesetzbuch 1989 waren das Leistungsbild der HOAI und die tatsächlich zu erbringenden bauleitplanerischen Leistungen immer weiter auseinandergedriftet. Jetzt ist endlich der Lückenschluss erfolgt.

Städtebaulicher Entwurf jetzt Besondere Leistung

Die Änderungen beginnen in § 17 zum „Anwendungsbereich“ gleich mit einem Paukenschlag. Immer wieder hatten Auftraggeber von den Planern gefordert, einen städtebaulichen Entwurf als Grundlage für die Planzeichnung nach Planzeichenverordnung im Rahmen der Grundleistungen zu erbringen. Mit der HOAI-Novelle 2013 wurde der Städtebauliche Entwurf nicht nur in den Katalog der Besonderen Leistungen (Anlage 9) aufgenommen, sondern es erfolgte einzig für diese Besonderen Leistungen eine Klarstellung in § 17 Absatz 2: „Honorare für Leistungen beim Städtebaulichen Entwurf können als Besondere Leistungen frei vereinbart werden.“ Somit sind sie nicht mit dem Honorar für die Grundleistungen abgegolten, sondern zusätzlich zu bezahlen. Das ist mehr als nur ein Trostpflaster für das gescheiterte Bemühen der Kammern und Berufsverbände, für den Städtebaulichen Entwurf in der HOAI eine eigenständige Regelung mit Leistungsbild und Honorartabelle zu bekommen.

Neue Leistungsbilder und Leistungsphasen

Wesentlich überarbeitet wurden die Leistungsbilder für den Flächennutzungsplan in § 18 und den Bebauungsplan in § 19. Statt fünf gibt es jeweils nur noch drei Leistungsphasen. Diese sind anhand des üblichen Planaufstellungsverfahrens klar unterteilt: Leistungsphase 1 endet mit der Abgabe des Vorentwurfs von Plan und Begründung in der abgestimmten Fassung, mit der der Auftraggeber die frühzeitigen Beteiligungen durchführt beziehungsweise durchführen lässt. Leistungsphase 2 endet entsprechend mit dem Beginn der öffentlichen Auslegung sowie der Behördenbeteiligung. Leistungsphase 3 umfasst die Leistungen nach den Beteiligungen bis zum Beschluss des Planes durch die Gemeinde.

Lebhaft diskutiert wurde in den Gremien zur Vorbereitung der HOAI-Novellierung, ob die Verteilung der Prozente auf die drei Leistungsphasen mit 60 zu 30 zu 10 angemessen ist. Vor allem zwei Gründe sprachen dafür. Zum einen umfasst die neue Leistungsphase 1 im Wesentlichen die bisherigen Leistungsphasen 1 bis 3, die zusammen mit 51 bis 61 Prozent gewichtet wurden. Zum anderen, und das ist das wichtigere Argument, ist bis zu den beiden frühzeitigen Beteiligungen heute fast immer ein bereits umfangreich abgestimmter Plan nach Planzeichenverordnung mit oft schon umfassender Begründung vorzulegen.

Sind in der Leistungsphase 2 durch Planänderungen mit dem Erfordernis erneuter Beteiligungen zusätzliche Leistungen zu erbringen, so sind diese als Besondere Leistungen auch zusätzlich zu vergüten und nicht Bestandteil der Grundleistungen.

Was jeweils zu den Grundleistungen gehört, ist in den wesentlich überarbeiteten HOAI-Anlagen festgelegt: für den Flächennutzungsplan in Anlage 2 (bisher Anlage 4) und für den Bebauungsplan in Anlage 3 (bisher Anlage 5). Was nicht zu den Grundleistungen gehört, ist umfassend, aber nicht abschließend in Anlage 9 (Besondere Leistungen) aufgeführt. Bemerkenswert ist, dass es im Zuge der Vereinfachung gelungen ist, die Besonderen Leistungen für alle Flächenplanungen, also Bauleitplanung und Landschaftsplanung, in einer einzigen Anlage zusammenzufassen.

Mit der neuen Definition der Leistungsbilder in der Bauleitplanung ist nun auch eindeutig, wann jede der drei Leistungsphasen abgeschlossen ist, so dass die erbrachten Leistungen abgerechnet werden können. Wie die Honorare zu ermitteln sind, ist weiterhin in

§ 20 und § 21 geregelt. Entsprechend der Klarstellung in der gesamten HOAI wurde in beiden Paragrafen das Wort „Leistungen“ durch „Grundleistungen“ ersetzt.

Gebietsgröße bestimmt F-Plan-Honorar

Ein wesentlicher Beitrag zur Vereinfachung wurde erreicht, indem nun auch das Honorar für den Flächennutzungsplan nicht mehr über Verrechnungseinheiten, sondern wie beim Bebauungsplan über die Plangebietsgröße bestimmt wird. Differenzierungsmöglichkeiten bei unterschiedlichen Plangebieten gibt es natürlich weiterhin über die Zuordnung zu einer der nun drei (statt bisher fünf) Honorarzonen. Bedauerlicherweise ist es nicht gelungen, die Spreizung in den Honorartabellen von Flächennutzungs- und Bebauungsplan anzunähern. Es ist nicht erkennbar, warum die Spreizung zwischen Honorarzone I unten und Honorarzone III oben beim Flächennutzungsplan so deutlich kleiner ist als beim Bebauungsplan.

Honorare: Alte Rückstände aufgeholt

Grundsätzlich sind die neuen Honorartabellen jedoch ein großer Erfolg. Auf der Basis umfangreicher wissenschaftlicher Untersuchungen gelang es, die absurd niedrigen Honorare bei kleinen Plangebieten deutlich anzuheben. Das ist gerechtfertigt, weil auch hier die umfänglichen Leistungen des gesamten Planaufstellungsverfahrens zu erbringen sind. Mit den neuen Tabellen konnte auch die Regelung zum Mindesthonorar von 2.300 Euro für die Grundleistungen eines Bebauungsplanes entfallen (§ 20 Abs. 4 alte HOAI).

Zu beachten ist, dass die HOAI-Tabellen nur für die Bauleitpläne gelten, deren Plangebietsgröße von den Tabellen erfasst wird. Deshalb sind die Leistungen für Flächennutzungspläne über 15.000 und unter 1.000 Hektar sowie Bebauungspläne über 100 und unter 0,5 Hektar frei zu vereinbaren. Gerade Letzteres kommt nicht selten vor, insbesondere bei Vorhabenbezogenen Bebauungsplänen. Deshalb hatten die Kammern und Verbände eine Untergrenze von 0,2 Hektar angeregt. Weil das nicht in die HOAI aufgenommen wurde, sollte bei Aufträgen unterhalb der Tabellenwerte jeweils das Honorar für das kleinste in den Tabellen enthaltene Plangebiet angestrebt werden. Denn bei so kleinen Plänen ist die unterschiedliche Größe kein Kriterium für den erforderlichen Leistungsumfang.

Jahrelang gab es einen Honorarrückstand bei den Flächenplanungen. Dieser ist in den neuen Tabellenwerten berücksichtigt – ein wichtiger Erfolg. Während die Honorierung von Bauplanungen durch die Ankoppelung an die Baupreise auch ohne HOAI-Novelle zumindest leicht angestiegen war, gab es bei den Flächenplanungen seit 1996 lediglich die pauschale Tabellenwerterhöhung von 10 Prozent im Rahmen der HOAI-Novelle 2009. Damit wurden seit 17 Jahren weder die Steigerungen der Lebenshaltungskosten noch die erhöhten Anforderungen an die Bauleitplanung auch nur annähernd berücksichtigt. Eine kleine, aber wichtige Überarbeitung gab es in den §§ 20 und 21 auch bei den Bewertungsmerkmalen. Hier gibt es nun endlich eine sachgerechte Differenzierung zwischen Flächennutzungsplan und Bebauungsplan.

Fortschritt in Verträge gießen!

Nach den vielen Unzulänglichkeiten bei der HOAI-Novelle 2009 hat die Novelle 2013 bei der Honorarermittlung zur Bauleitplanung in jeder Hinsicht zu grundlegenden Verbesserungen geführt. Nun kommt es auf Auftraggeber und Auftragnehmer gleichermaßen an, auf dieser Grundlage faire Verträge zum beiderseitigen Nutzen abzuschließen.

Christfried Tschepe ist Vorsitzender des Ausschusses für Stadtplanung der Bundesarchitektenkammer.

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