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[ Zweitverwertung von Plänen ]

Einmal planen – zweimal kassieren?

Wer Pläne für ein bestimmtes Grundstück entwirft und bezahlt bekommt, darf diese nicht noch ein zweites Mal verkaufen, wenn der Bauherr auf dem Grundstück wechselt

Von Axel Plankemann

Von einem Bauherrn bereits honorierte Planungen darf ein Architekt auch nach Scheitern des Projektes nicht an einen anderen Erwerber desselben Grundstücks veräußern, um dafür ein zweites Honorar zu kassieren. Mit Urteil vom 29.11.2011 (21 U 58/11) hat dazu das OLG Hamm entschieden: „Stellt der Architekt die von ihm erstellten Pläne ein zweites Mal einem anderen Besteller für dasselbe Projekt gegen Entgelt zur Verfügung, verletzt er hierdurch seine gegenüber dem Auftraggeber bestehenden Vertragspflichten und greift ohne Rechtsgrund in das Nutzungsrecht des Auftraggebers an den Plänen ein. Den infolge der Verwertung erzielten Erlös hat der Architekt an den Auftraggeber herauszugeben.“

Im vorliegenden Fall hatte der Architekt über viele Jahre für den klagenden Bauträger geplant und in der Regel die Leistungsphasen 1 bis 4 des Leistungsbildes Objektplanung erbracht. Für eine Altenwohnanlage erstellte der Architekt entsprechende Planungen und erwirkte eine Baugenehmigung für das Projekt. Sein Honorar stellte er dem Bauträger danach in Rechnung.

Diesem gelang es jedoch nicht, das ins Auge gefasste Grundstück zu erwerben. Daraufhin verkaufte dessen Eigentümer es an einen anderen Bauträger. Dieser erwarb die vom Architekten erstellten Planungen und zahlte ihm ein volles Honorar dafür. Die dem ursprünglichen Bauträger erteilte Baugenehmigung wurde auf den Erwerber umgeschrieben. Dieser hat das Bauvorhaben ohne weitere Planungsänderungen realisiert. Der ursprüngliche Auftraggeber stritt danach mit dem Architekten über das Honorar und etwaige Ersatzansprüche wegen der nach seiner Meinung rechtswidrigen Zweitverwertung der Architektenpläne.

Das Recht am Plan – auch ohne zu bauen

Das Oberlandesgericht hat im Berufungsverfahren dem ersten Auftraggeber überwiegend recht gegeben. Der Architekt habe das zweite Honorar als so genannten „Verletzergewinn“ herauszugeben. Indem er die von ihm erstellten Pläne für die Altenwohnanlage einem anderen Auftraggeber für dasselbe Grundstück gegen Entgelt zur Verfügung gestellt habe, seien nicht nur die Vertragspflichten gegenüber dem ersten Auftraggeber schuldhaft verletzt worden. Vielmehr habe der Architekt auch auf Kosten dieses ersten Auftraggebers ohne Rechtsgrund in dessen Nutzungsrecht an den Plänen eingegriffen. Nach dem ersten Architektenvertrag stehe das Nutzungsrecht an den Plänen für das konkrete Grundstück allein dem ursprünglichen Auftraggeber zu.

Dabei komme es auf die Frage der Urheberrechtsfähigkeit letztlich nicht an. Handele es sich um kein Werk der Baukunst, so ergebe sich aus der Vertragsgestaltung jedenfalls, dass sich beide Vertragsparteien einig waren, der Bauträger dürfe das Bauvorhaben ohne weitere Mitwirkung des Architekten auf dem betreffenden Grundstück realisieren. Diese Vereinbarung entspreche im Übrigen auch der üblichen Verfahrensweise zwischen den Parteien in langjähriger Geschäftsbeziehung.

Selbst wenn die Pläne des Architekten urheberrechtsfähig gewesen seien, habe der Architekt die Pläne für die einmalige Errichtung des Bauwerks auf dem hier maßgeblichen Grundstück zur Verfügung gestellt. Das einmalige Nutzungsrecht für das konkrete Bauvorhaben ist zumindest stillschweigend auf den Auftraggeber übertragen, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Es ist ein Architektenvertrag über die Leistungen bis einschließlich Genehmigungsplanung geschlossen und es besteht Einigkeit, dass der Auftraggeber nach den Plänen bauen darf, ohne den Architekten mit weiteren Leistungsphasen zu beauftragen. Mit der Honorierung der erbrachten Leistungen ist dann auch die Übertragung des Nutzungsrechtes grundsätzlich abgegolten, also des Rechts zur Realisierung des geplanten Baus.

Ungeachtet der Frage der Urheberrechtsfähigkeit stehe im vorliegenden Falle dem klagenden Bauträger jedenfalls das Nutzungsrecht an den Plänen für das konkrete Bauvorhaben auf dem vorgesehenen Grundstück zu, da nur auf diese Weise der Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages zu erreichen war.

Der Architekt darf nicht zweitverwerten

Nach Auffassung des Gerichts gilt diese Beurteilung auch, wenn das Grundstück an einen Dritten veräußert wurde und dadurch die ursprünglich vorgesehene Nutzung der Pläne durch den ersten Bauträger nicht mehr möglich ist. Grundsätzlich bleibe der Auftraggeber bei Scheitern eines Projektes verpflichtet, dass Planungshonorar an den Architekten zu bezahlen. Aus diesem Grund dürfe der Architekt auch die Pläne für das konkrete Bauvorhaben auf demselben Grundstück nicht erneut verwerten, wenn die ursprünglich vorgesehene Nutzung durch den ersten Auftraggeber gescheitert sei.

Zu dieser Feststellung gelangt das Gericht durch eine Vertragsauslegung, mit welcher der Interessenlage beider Parteien gerade auch bei einem gewerblichen Auftraggeber angemessen Rechnung getragen werde könne. Denn im Baugewerbe sei es durchaus nicht unüblich, dass Bauvorhaben anders als ursprünglich vorgesehen realisiert würden. Der Auftraggeber habe in diesem Fall aber ein berechtigtes Interesse, auf veränderte Bedingungen zu reagieren und in Auftrag gegebene Pläne möglicherweise auch in anderer Weise nutzen zu können, etwa durch eigene Weitergabe an einen anderen Grundstückserwerber. Dagegen habe der Architekt nach Honorierung seiner Planungen kein berechtigtes Interesse daran, diese erneut für dasselbe Grundstück an einen anderen Auftraggeber zu veräußern und von ihm weiteres Honorar zu kassieren. Indem der Architekt die Pläne dem zweiten Auftraggeber entgeltlich überlassen habe, sei in das Nutzungsrecht des ersten ohne Befugnis und damit ohne Rechtsgrund eingegriffen worden. Daher habe der Architekt den in Folge der Zweitverwertung erzielten Honorarerlös herauszugeben.

Das Urheberrecht bleibt unberührt

Diese Entscheidung gilt nur für die vorliegende Fallgestaltung. Der letztlich nicht zum Zuge gekommene Bauträger soll über die wirtschaftliche Verwertung der Pläne allein entscheiden dürfen. Jedenfalls müsse er es nicht hinnehmen, dass sein Architekt die ihm bereits vergüteten Pläne von einem neuen Interessenten ein zweites Mal honoriert bekommt.

Bei der Vertragsauslegung hat sich das Gericht allerdings nicht vertieft mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Architekt mit der entgeltlichen Überlassung seiner Pläne in einem solchen Fall (stillschweigend) auch der Weitergabe seiner Pläne durch den Auftraggeber zustimmt. Im Urheberrecht dürften hier Zweifel angebracht sein. Die Argumentation des Gerichts folgt inhaltlich überwiegend Billigkeitserwägungen, also einer Abwägung der beiderseitigen Interessen, und vermischt diese ansatzweise mit Aspekten allgemeiner Vertragsauslegung. Dagegen enthält das Urheberrechtsgesetz für diese Fälle speziellere Regelungen (§ 31 Abs. 3, 5).

Mit diesen wird dem Grundsatz Rechnung getragen, dass die Urheberrechte im Zweifelsfall soweit wie möglich beim Urheber verbleiben sollen. Wollte der Auftraggeber die Nutzungsrechte an Dritte übertragen, dann müsste im Rahmen einer urheberrechtlichen Bewertung zumindest der Nachweis geführt werden, dass dies dem klaren gemeinsamen Willen beider Vertragsparteien und dem zweifelsfrei gemeinsam verfolgten Vertragszweck entspricht. Dazu gibt das vorliegende Urteil keine konkreten Hinweise.

Das Urteil lässt im Übrigen auch keine Rückschlüsse auf die Frage zu, ob ein Architekt die von einem Auftraggeber realisierten Pläne später noch einmal für einen anderen Auftraggeber (auf einem anderen Grundstück) verwerten darf, wenn der Vertrag das nicht ausdrücklich untersagt. In der Regel überträgt der Architekt einem Auftraggeber kein ausschließliches Nutzungsrecht. Dazu hatte die Vorinstanz zutreffend festgestellt, soweit sich aus dem Vertrag nicht etwas anderes ergebe, sei ein Architekt nicht verpflichtet, seine Pläne nur den jeweiligen Bauherren zur Verfügung zu stellen. Viel eher sei er als Verfasser und Urheber seiner Pläne grundsätzlich sowohl zum eigenen Nachbau als auch zur entgeltlichen Überlassung der Pläne an Dritte befugt. Ein alleiniges Nutzungsrecht stehe dem Bauherrn nur bei entsprechender Vereinbarung zu. Möglicherweise kann sich ein solches alleiniges Nutzungsrecht aus der Individualität, dem Zuschnitt auf die speziellen Bedürfnisse des Auftraggebers oder der Gestaltungshöhe einer Architektur ergeben, in Einzelfällen auch aus einer besonders intensiven Einbindung des Bauherrn in den Planungsvorgang. Grundsätzlich ist aber ein Architekt nicht an der weiteren wirtschaftlichen Verwertung eigener Pläne gehindert.

Axel Plankemann ist Rechtsanwalt in Hannover.

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