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[ Honorare ]

Verzögern verboten

Ein Generalplaner muss seinen Subplaner meist auch dann bezahlen, wenn er sein eigenes Honorar noch nicht erhalten hat. Anders ist es, wenn beide eine Projektgesellschaft bilden

Von Hans Christian Schwenker

(Den Link zur Generalplanervertrags-Broschüre finden Sie unter dem Text. )

In Verträgen zwischen Generalplanern und Subplanern wird das Honorar fällig, sobald der Subplaner seine Leistung vertragsgemäß erbracht und prüfbar abgerechnet hat. Das regelt § 641 BGB in Verbindung mit § 15 HOAI. Zu diesem Zeitpunkt hat aber der Generalplaner regelmäßig sein eigenes Honorar noch nicht erhalten. Er muss daher mit dem Subplanerhonorar in Vorleistung treten. Bei einer Insolvenz des Hauptauftraggebers ist für ihn dieses Geld verloren.

Immer wieder haben daher Generalplaner versucht, das Problem durch vertragliche Gestaltung zu ihren Gunsten zu lösen. Diese Versuche sind zum Scheitern verurteilt. So hat unlängst das OLG Celle eine Klausel in einem formularmäßigen Planervertrag für unwirksam erklärt, nach der die „Auszahlung einer verdienten Vergütung … nur dann erfolgen [kann], wenn der Generalplaner selbst das Geld für die zu vergütende Leistung erhalten hat“. Eine solche Klausel enthält eine Stundung des Subplaner-Honorars auf unbestimmte Zeit und weicht damit von der gesetzlichen Regelung ab. Eine einseitige Risikoabwälzung durch den Generalplaner auf den Subplaner verstößt regelmäßig gegen § 307 BGB. Namentlich ist es dem Generalplaner verwehrt, das Risiko eines Ausfalls seiner eigenen Vergütung in unzumutbarer Weise auf seinen Subplaner abzuwälzen. Eine derartige Klausel ist jedenfalls dann unwirksam, wenn sie die Fälligkeit unangemessen verzögert oder wenn der Zeitpunkt der Fälligkeit für den Vertragspartner infolge der Klausel ungewiss bleibt. Die Klausel verlagert zudem das grundsätzlich vom Generalplaner zu tragende Vergütungsrisiko komplett auf die Subplaner. Diese können aber den Zeitpunkt der Zahlung ihrer nach der gesetzlichen Grundregel längst fälligen Vergütung nicht selbst herbeiführen. Sie können noch nicht einmal den Zahlungstermin beeinflussen oder wenigstens anhand objektiv feststehender Kriterien berechnen (OLG Celle, Urteil vom 29.07.2009 – 14 U 67/09 – Link zum Urteil hier).

Zu demselben Ergebnis kommt das OLG München in einer aktuellen Entscheidung. Danach ist eine „Pay-when-paid“-Klausel, nach der die Zahlung an den Subplaner erst nach der Zahlung des Bauherrn an den Generalplaner erfolgt, als allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam. Im entschiedenen Fall blieb offen, ob diese Klausel eine allgemeine Geschäftsbedingung oder eine individuelle Vereinbarung darstellt. Denn für den Fall, dass es sich um eine individuelle Vereinbarung handelte, verlangt das OLG München vom Generalplaner den ins Einzelne gehenden Nachweis, dass er gerade für die Leistungen des konkreten Subplaners von seinem Auftraggeber noch nicht bezahlt worden ist. Dazu muss das Abrechnungsverhältnis des Generalplaners zur Bauherrin näher dargelegt werden. Es genügt nicht die Behauptung, die Bauherrin hätte nicht alle Rechnungen des Generalplaners bezahlt (OLG München, Urteil vom 25.01.2011 – 9 U 1953/10). Da Verträge zwischen General- und Subplanern in der Regel AGB-Charakter haben, kann der Generalplaner sein Ziel nicht durch Vertragsgestaltung erreichen.

Anders aber, wenn er mit seinen Subplanern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bildet, die in Form einer Innengesellschaft organisiert ist und nur für einen bestimmten Zweck geschlossen wird, nämlich die Erbringung von Generalplanerleistungen für ein bestimmtes Projekt und nur auf bestimmte Zeit. Generalplaner und Subplaner bilden dann ein stilles Konsortium. Nach außen, gegenüber dem Auftraggeber, tritt nur der Generalplaner in Erscheinung (dazu Einzelheiten: Wenner, Der Generalplaner – Phänomen und Probleme, BauR 1998, 1150-1154). Diese Gesellschaftskonstruktion kann für den Generalplaner auch viele weitere Probleme beheben, die aufgrund der verschiedenen Vertragsebenen sonst bei Subplanerverträgen auftreten. Denn der Auszahlungsanspruch der Subplaner richtet sich nun allein nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags und kann damit ohne Weiteres an die Zahlung durch den Bauherrn geknüpft werden. Hier müssen nicht die Mindestsätze der HOAI eingehalten werden, auch wenn diese sonst bei Verträgen unter Planern gelten (BGH, Urt. v. 6.05.1985 – VII ZR 320/84, BauR 1985, 583). Dies ist für den Generalplaner deshalb wichtig, weil die Tafelwerte degressiv sind, also bei steigender Bausumme das Honorar im Verhältnis zu ihr sinkt. Das kann dazu führen, dass er von seinem Auftraggeber weniger Honorar erhält, als er insgesamt an seine Subplaner zu zahlen hat. Für diese ist die Bildung einer solchen Gesellschaft dagegen doppelt ungünstig: Ihr Honorar kann niedriger sein und ist erst fällig, wenn der Hauptauftraggeber den Generalplaner bezahlt hat.

Hans Christian Schwenker ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Celle.


Broschüre zum Generalplaner-Vertrag
Die Kammern von Baden-Württemberg, Bayern und Hessen haben einen Leitfaden für Architekten zum Thema „Generalplanung“ herausgegeben. Er führt in die Aufgaben des Generalplaners ein und zeigt die häufigsten gesellschaftsrechtlichen Kooperationsformen (Arbeitsgemeinschaft, GmbH, Partnerschaftsgesellschaft) auf. Ausführliche Orientierungshinweise und ein Beispiel für einen Generalplanervertrag bilden den Hauptteil der Broschüre. Für Mitglieder Kammern von Baden-Württemberg, Bayern und Hessen kostet sie 45 Euro, für Mitglieder anderer Kammern 65 Euro und für Nicht-Mitglieder 85 Euro. Mehr Information und Link zur Bestellung bei der Architekten-  und Stadtplanerkammer Hessen.

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