DABonline | Deutsches Architektenblatt
Menü schließen

Rubriken

Services

Menü schließen

Rubriken

Services

Zurück
[ Urteile ]

Riskanter Rechtsrat

Ein Vorausblick auf das künftige Rechtsdienstleistungsgesetz.

Architekten als Rechtsberater? Das kommende Rechtsdienstleistungsgesetz beendet das Rechts­beratungsmonopol der Anwälte.

Jürgen Becker
Architekten als Sachwalter der Interessen ihrer Bauherren benötigen Kenntnisse auf fast allen Gebieten des Rechts. Während der Planung geht es mehr um das Bau- und Planungsrecht, bei der Ausführung mehr um das Zivilrecht.

Was sie auf rechtlichem Gebiet können müssen, bestimmen oft genug die Gerichte im Nachhinein. Aus der Rückschau eines Prozesses soll es Pflicht des Architekten ge­wesen sein, klüger zu sein als die Bauaufsicht. Bei einer ­gescheiterten Vergabe soll der Architekt erkannt haben müssen, dass der Mitbewerber des ausgewählten Auftragnehmers die Vergabe stoppen durfte. Im hektischen Baugeschehen sollen seine VOB/B-Kenntnisse den Interessen des Bauherren ein rechtssicheres Fundament geben. Reichten die Rechtskenntnisse des Architekten nach Ansicht des Gerichts nicht aus, wird auf eine Pflichtverletzung rückgeschlossen. Die daraus hergeleiteten Schäden regulieren die Versicherungen, denn die Urteile besagen, der Architekt ­habe seine beruflichen Pflichten verletzt.

Zur Mitte dieses Jahres wird ein neues Kapitel aufgeschlagen. Das Rechtsdienstleistungsgesetz tritt in Kraft. Es beendet das Rechtsberatungsmonopol der Anwälte. Aus der Rechtsberatung wird die Rechtsdienstleistung. Der Begriff besagt nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG), dass damit jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung im Einzelfall erfordert, erfasst wird. Erlaubt ist die Rechtsdienstleistung auch nicht zugelassenen Personen als Nebentätigkeit, wenn sie im Zusammenhang mit einer anderen Hauptpflicht erbracht wird.

Rechtsdienstleistung als Nebentätigkeit erfordert allerdings dreierlei:

  • Sie muss zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Haupttätigkeit gehören.
  • Sie muss nach ihrem Inhalt, ihrem Umfang und dem sachlichen Zusammenhang zur Haupttätigkeit gehören.
  • Es sind die Rechtskenntnisse zu berücksichtigen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.

Was dies im Einzelfall bedeutet, werden Rechtsprechung und Rechtspraxis klären müssen. Das Bundesjustizministerium hatte ursprünglich die Grenzen sehr viel weiter ziehen wollen und unter dem Schlagwort „Qualität sichern – Rechtsberatung öffnen“ argumentiert, es müsse auch Architekten gestattet sein, über Fragen des Baurechts oder der Sachmängelhaftung zu beraten. Das werde den geänderten Anforderungen des Wirtschaftslebens gerecht.

Dagegen wandte sich unter anderem die Bundesarchitektenkammer. Sie setzte sich dafür ein, die vertragliche Übernahme von Rechtsdienstleistungen durch Architekten auszuschließen, denn diese liege nicht im berechtigten Interesse der Bauherren. Hier bestand Einigkeit mit der Bundesrechtsanwaltskammer. Der Tenor ihrer Stellungnahme in der Gesetzesberatung vom Mai 2007 findet sich nun im Gesetz wieder:

„Der Architekt kann im Zusammenhang mit seiner Bauplanung und Bauzeichnung über alle baurechtlichen Vorschriften beraten und aufklären, die bei seiner Architektenhaupttätigkeit zu beachten sind … Diese Teilbereiche des Rechts gehören auch zum Inhalt des Studiums. Nicht zur Architektenhaupttätigkeit gehört eine umfangreiche Rechtsberatung darüber, ob ein Schwarzbau auf dem Nachbargrundstück angegriffen werden kann oder ob der Bebauungsplan anfechtbar ist. Diese klare Trennung des geltenden Rechts wird durch § 5 Abs. 1 RDG (Anm.: im Entwurf des Ministeriums) verwässert und damit streitanfällig und tendenziell justizbelastend …

Das Entwerfen individueller Verträge für Dritte ist unzweifelhaft eine Rechtsdienstleistung. Nach geltendem Recht ist dies keine erlaubte Nebenleistung … Eine Erweiterung der Befugnis zu rechtlichen Nebenleistungen empfinden nicht alle als Geschenk. Architekten und Ingenieure beklagen schon zum geltenden Recht, dass die Rechtsprechung aus Rechtsberatungsmöglichkeiten regelmäßig Beratungspflichten entwickelt hat … Zahlreiche Haftungsfälle im Bereich fehlerhafter Rechtsberatung durch Architekten und Ingenieure führen dazu, dass deren Berufshaftpflichtversicherer derartige berufsfremde und letztlich unkalkulierbare Risiken nicht dauerhaft übernehmen. Architekten und Ingenieure fordern deshalb eine Eingrenzung ihrer Rechtsberatungsmöglichkeiten.“

Diese Argumente haben sich im Gesetzgebungsverfahren durchgesetzt. Der Ansatz des Bundesjustizministeriums, durch vertragliche Vereinbarung eine Rechtsdienstleistung zur erlaubten Nebenleistung zu deklarieren, ist gescheitert. Das stärkt die Verhandlungsposition des Architekten beim Vertragsschluss, mindert seine Haftungsgefahren und wahrt seinen Versicherungsschutz.

Jetzt bleibt zu hoffen, dass die Rechtsprechung das Rechtsdienstleistungsgesetz zum Anlass nimmt, das geforderte Maß der berufsbildbezogenen Rechtskenntnisse des Architekten neu zu justieren. Anlass dazu besteht genug, denn in jedem Fall eines behaupteten Pflichtverstoßes muss das Gericht neu beurteilen, ob die durch Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang gezogenen Grenzen erlaubter Rechtsdienstleistung als Nebenleistung überschritten werden. Was außerhalb dieser Grenzen liegt, kann Pflichten nicht begründen.

Architekten sind daher gut beraten, Rechtsdienstleistungen nicht ausdrücklich zu vereinbaren, weder im Architektenvertrag selbst noch in gesonderten oder zusätzlichen Abreden. Erst recht sollten diese Leistungen nicht vertragslos, also faktisch, erbracht werden, denn mit der Entgegennahme durch den Bauherrn wird dessen Vertrauen begründet, dass der Rat vollständig und richtig ist. Besser dürfte es sein, vertraglich die Pflicht zur Erteilung von Rechtsrat bereits im Architektenvertrag auszuschließen (sogenannte negative Beschaffenheitsvereinbarung).

Jürgen Becker ist Rechtsanwalt in Berlin.

Sie wollen schon gehen?

Bleiben Sie informiert mit dem DABnewsletter und lesen Sie alle zwei Wochen das Wichtigste aus Architektur, Bautechnik und Baurecht.

Wir nutzen die von Ihnen angegebenen Daten sowie Ihre E-Mail Adresse, um Ihnen die von Ihnen ausgewählten Newsletter zuzusenden. Dies setzt Ihre Einwilligung voraus, die wir über eine Bestätigungs-E-Mail noch einmal abfragen. Sie können den Bezug des Newsletters jederzeit unter dem Abmeldelink im Newsletter kostenfrei abbestellen. Nähere Angaben zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten finden Sie hier.
Anzeige