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Haftung für Hamster

Das Umweltschadensgesetz birgt neue Risiken.

Geschützte Art: Hamster sind Bestandteil der Biodiversität. Für die Schädigung letzterer – wenn sie erheblich ist – haften auch Architekten.

Stefanie Kuhn
Über „17 Hamster für zwei Millionen Euro“ schrieb im November das Versicherungsjournal; über die „Haftung für Schäden an Lebewesen“ berichtete das Umweltmagazin. Auf den ersten Blick scheinen Architekten nicht tangiert – doch auch sie stehen in der Verantwortung für die Umwelt. Dies gilt umso mehr seit Inkrafttreten des neuen Umweltschadensgesetzes, das die Haftung für Umweltschäden verschärft. Ansprüche aus dem Umweltschadensgesetz sind aber nicht über die Berufshaftpflichtversicherung des Architekten abgedeckt. Doch es gibt bereits Lösungen.

Das Umweltschadensgesetz (USchadG) trat am 14. November 2007 in Kraft. Es gilt rückwirkend für Umweltschäden, die durch Emissionen, Ereignisse, Vorfälle oder berufliche Tätigkeiten ab dem 30. April 2007 verursacht worden sind. Das Gesetz normiert eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung für Personen, die eine beruflich bestimmte (umweltrelevante) Tätigkeit ausüben, zur Vermeidung und ­Sanierung von Umweltschäden oder zur Erstattung der hierfür anfallenden Kosten. Das Umweltschadensgesetz lässt dabei zivilrechtliche Haftungsnormen – einschließlich der Regressmöglichkeiten – unberührt. Als Umweltschaden im Sinn des Umweltschadensgesetz gilt dabei

  • eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen nach § 21a BundesnaturschutzG;
  • eine Schädigung der Gewässer nach § 22a WasserhaushaltsG, eine Schädigung des Bodens durch eine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen im Sinne des § 2 II BundesbodenschutzG.

Schädigung bedeutet in diesem Zusammenhang eine ­direkt oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource (Arten und natürliche Lebensräume, Gewässer und Boden) oder die Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource.

Durch die Formulierung „Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume“ wird die biologische Vielfalt geschützt, die sogenannte Biodiversität. Allerdings treten nicht bei jeder Schädigung Haftungsrisiken ein – sie muss nach der gesetzlichen Formulierung erheblich sein. Laut Gesetz tritt eine verschuldensunabhängige Haftung für besonders umweltgefährdende berufliche Tätigkeiten gemäß Anlage 1 zum Umweltschadensgesetz (zum Beispiel Abfall­entsorgung oder Beförderung bestimmter gefährlicher Güter) ein. Eine verschuldensabhängige Haftung (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) ist bei Schädigungen durch andere berufliche Tätigkeiten gegeben. Da Architekten kaum umweltgefährdende berufliche Tätigkeiten verrichten, dürften sie vorwiegend verschuldensabhängig für die Schädigung der Biodiversität in der Verantwortung sein.

Mittelbare Ursache – unmittelbare Verantwortung

Im Falle eines Umweltschadens haften also nicht nur der Betreiber der Anlage oder das ausführende Bauunternehmen. Grundsätzlich kann auch ein Planungsfehler oder eine ausdrücklich falsche Anweisung auf der Baustelle zu einer unmittelbaren Verantwortlichkeit des Architekten nach dem Umweltschadensgesetz führen. Dies richtet sich danach, ob die nur mittelbare Ursache, die der Architekt mit mangelhafter Planung gesetzt hat, von ­Anfang an eine erhöhte Gefahrentendenz aufweist und zu einer unmittelbaren Verantwortlichkeit führt. Auch wenn der ­Architekt von der Behörde nicht direkt in Anspruch genommen wird, besteht für den in Anspruch genommenen Betreiber oder Bauunternehmer die Möglichkeit des Regresses; er hat so einen Ausgleichsanspruch gegen den Architekten.

Ein Beispielfall: Der Architekt versäumt als Bauleiter bei Abbrucharbeiten den Einsatz von Wasser. Toxischer Staub verbreitet sich auf dem Nachbargrundstück. Dort wird ein kleiner Weiher beeinträchtigt und eine Feldhamsterkolonie ausgerottet. Der Architekt haftet für die Schädigung des Weihers und der Biodiversität, also für das Verschwinden der Feldhamster. Und die Kosten ihrer Wiederansiedlung können schnell mehrere Hunderttausend Euro betragen.

Im Falle eines drohenden oder eingetretenen Umweltschadens sieht das Umweltschadensgesetz mehrere Pflichten des für den Umweltschaden ­Verantwortlichen vor:

  • Er hat die zuständigen Behörden unverzüglich zu informieren     (§ 4).
  • Bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens hat er unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ­ergreifen (§ 5).
  • Bei einem eingetretenen Umweltschaden hat er die erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen und Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen (§ 6).

Die Sanierungsmaßnahmen selbst können folgende sein: primäre Sanierung (Wiederherstellung des Ausgangszustands), ergänzende Sanierung (Schaffung gleichwertiger natürlicher Ressourcen am Schadensort oder anderswo) oder die Ausgleichssanierung (Kompensation zwischenzeitlicher oder dauerhafter Wertverluste, der sogenannten „Betriebsunterbrechung der Natur“).

In der Praxis sind Probleme bei der Festlegung der Sanierungsmaßnahmen zu erwarten. Dies gilt besonders für die ergänzende und die Ausgleichssanierung. Die Probleme beginnen ­bereits mit der Feststellung des Ausgangszustandes vor Eintritt des Umweltschadens, aber auch ansonsten sind große Bewertungsunsicherheiten zu erwarten und unterschiedliche Verwaltungsentscheidungen zu befürchten.

Versicherung für Umweltschäden

Ansprüche aus dem Umweltschadensgesetz sind nicht über die Berufshaftpflicht des Architekten abgedeckt. Grund ist, dass die Berufshaftpflicht – genau wie jede andere Haftpflichtversicherung auch – Versicherungsschutz für zivilrechtliche Ansprüche („gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts“) bietet, es sich bei den Ansprüchen aus dem Umweltschadensgesetz aber um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) hat daher für Ansprüche aus dem Umweltschadensgesetz eine Versicherungslösung entwickelt, die sogenannte Umweltschadensversicherung (USV), die Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz umfasst. Um zwischen Berufs- und Umwelthaftpflichtversicherung sowie Umweltschadensversicherung klar zu trennen, werden Ansprüche aus dem Umweltschadensgesetz bedingungsgemäß dieser Umweltschadensversicherung zugewiesen.

Falls eine Behörde gegenüber dem Architekten Ansprüche wegen eines Umweltschadens nach dem neuen ­Gesetz geltend macht, prüft der Versicherer die gesetzliche Verpflichtung, gewährt ihm im Fall eines unberechtigten Anspruchs Rechtsschutz und stellt ihn andernfalls von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungspflichten frei. Einige Berufshaftpflichtversicherer haben bereits spezifische Umweltschadens-Deckungskonzepte entwickelt, die das Berufsbild des Architekten nebst dessen besonderen Risiken entsprechend berücksichtigen.

Stefanie Kuhn ist Rechtsanwältin bei den VHV Versicherungen in Hannover.

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