Haftung
Haftpflicht: Grenzen für Vertragsstrafen
Gibt ein Architekt seiner Versicherung eine zu niedrige Honorarsumme an, um seine Prämie zu drücken, dann darf sie ihn nicht allzu hoch bestrafen.
Wenn Klimaschutz Recht bekommt
Energetische Standards und ihre rechtlichen Tücken: Baugenehmigung, Haftung und Mängel
„Die Last gerechter verteilen“
Interview: Roland Stimpel Die Haftpflichtversicherung ist bei Architekten ein extrem unbeliebtes Thema. Die Prämien steigen und steigen; für manche Kleinbüros sind sie der größte Kostenfaktor. Auch die Versicherer sind über die Entwicklung der Prämien nicht begeistert. Aber diese steigen ja nicht, weil die Unternehmen mehr verdienen wollen, sondern weil sie immer mehr und größere Schäden … Weiterlesen
Letzlich kostengünstiger
Die umfassende Bauwerksversicherung soll die Absicherung der Risiken verbessern und Mehrfachabsicherungen auf den verschiedenen Vertragsstufen beseitigen, erläutert Wolfgang Voit
Doppelt versichert, mehr Schäden, höhere Prämien
Eine Gesamtversicherung am Bau bringt mehr Schaden als Nutzen, fürchtet Wolfgang Lemke
Zertifizieren und riskieren
Nachhaltiges Bauen ist allgemein erwünscht, bringt aber auch Probleme und Risiken mit sich – für Bauherren und Investoren, Bauunternehmen, Architekten und Fachplaner.
Handreichung zum Händereichen
Prozesse wegen Haftungsstreitigkeiten sind oft vermeidbar – durch kluge Vertragsgestaltung, offene Kommunikation und Alternativen zum Gerichtsverfahren: Adjudikation, Mediation, Schlichtung und Schiedsgericht.
Wenn der Bauherr sich verrennt
Verkennt ein Bauherr grob fahrlässig die planungs- und bauordnungsrechtlichen Risiken eines Projekts und scheitert daran, kann er nicht den Architekten haftbar machen.
Haftung für Arglist
Wenn Bauherren ihren Architekten Arglist vorwerfen, geht es meist um Schadenersatzforderungen aufgrund von Baumängeln. Doch Gerichte stellen hohe Anforderungen an einen Nachweis arglistigen Verschweigens.
Haftung fürs Geschenk
Bei Mängeln haftet auch, wer aus reiner Gefälligkeit und ohne Honorar arbeitet.
Überwachung unterlassen
Wer Teile der Bauüberwachung unterlässt, zu der er verpflichtet war, muss hierüber den Bauherrn aufklären. Sonst droht noch Jahre später Schadenersatz
»Lasten gerechter verteilen«
Baden-Württembergs Kammerpräsident Wolfgang Riehle über die Schieflage der Haftpflicht und das Alternativ-Modell der Gesamtversicherung
Richtig versichern
Beim Haftpflicht-Vertrag kommt es nicht nur auf die Kosten an, sondern auch auf die Zeit und den Umfang des Schutzes. Bei manchen Schäden zahlt die Versicherung nicht
Leidige Haftung – neue Hoffnung
Mit der Verantwortung des Architekten steigt das Risiko. Ihm darf jedoch nicht die gesamte Haftungslast aufgebürdet werden. Kammern kämpfen für deren gerechtere Verteilung.
Schlechter Rat wird teuer
Wer seinen Bauherrn zu Verjährungsfristen mangelhaft berät, geht ein Haftungsrisiko ein
Gefahren aus dem Untergrund
Der Verzicht auf ein Bodengutachten bringt schwere Haftungsrisiken.
Vom Gehilfen entlastet
Die Haftung kann sich mindern, wenn ein sogenannter Erfüllungsgehilfe des Bauherrn Mitschuld an Mängeln trägt.
Fehlerkorrektur nicht versichert
Ein aktuelles Urteil schwächt den Versicherungsschutz bei Planungsfehlern.
Verantwortung für falsche Pläne
Ein Bauherr haftet für Fehler in Ausführungsplänen, die er dem bauleitenden Architekten gibt.
Aus fünf werden 30 Jahre – Haftungsverlängerung durch Arglist
Sich arglistig zu verhalten, ist für den Architekten äußerst problematisch, weil sich dadurch die Verjährungsfristen für Mängelansprüche von fünf auf bis zu 30 Jahre verlängern. Dabei reicht den Gerichten im Einzelfall der Beweis des ersten Anscheins, um dem bauüberwachenden Architekten eine Pflichtverletzung nachzuweisen.
30, 10, 5 oder 3 Jahre?
Welche Verjährungsfristen gelten bei arglistigem Verhalten und bei Organisationsverschulden? Ein Urteil des BGH bringt mehr Klarheit.
Mitgegangen – mitgehangen
Um den Versicherungsschutz nicht zu verlieren, müssen Architekten in Arbeitsgemeinschaften ihre anteiligen Planungsleistungen exakt festschreiben.
Tückische Altlast
Nach dem Wechsel der Haftpflichtversicherung kann der Schutz gefährdet sein, wenn ein Schaden erst Jahre später zutage tritt.
Vorsicht Haftungsfalle!
Bei den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ können bauordnungsrechtliche und zivilrechtliche Anforderungen voneinander abweichen.