Wenn Klimaschutz Recht bekommt
Energetische Standards und ihre rechtlichen Tücken: Baugenehmigung, Haftung und Mängel
Energetische Standards und ihre rechtlichen Tücken: Baugenehmigung, Haftung und Mängel
Interview: Roland Stimpel Die Haftpflichtversicherung ist bei Architekten ein extrem unbeliebtes Thema. Die Prämien steigen und steigen; für manche Kleinbüros sind sie der größte Kostenfaktor. Auch die Versicherer sind über die Entwicklung der Prämien nicht begeistert. Aber diese steigen ja nicht, weil die Unternehmen mehr verdienen wollen, sondern weil sie immer mehr und größere Schäden … Weiterlesen
Die umfassende Bauwerksversicherung soll die Absicherung der Risiken verbessern und Mehrfachabsicherungen auf den verschiedenen Vertragsstufen beseitigen, erläutert Wolfgang Voit
Eine Gesamtversicherung am Bau bringt mehr Schaden als Nutzen, fürchtet Wolfgang Lemke
Nachhaltiges Bauen ist allgemein erwünscht, bringt aber auch Probleme und Risiken mit sich – für Bauherren und Investoren, Bauunternehmen, Architekten und Fachplaner.
Prozesse wegen Haftungsstreitigkeiten sind oft vermeidbar – durch kluge Vertragsgestaltung, offene Kommunikation und Alternativen zum Gerichtsverfahren: Adjudikation, Mediation, Schlichtung und Schiedsgericht.
Verkennt ein Bauherr grob fahrlässig die planungs- und bauordnungsrechtlichen Risiken eines Projekts und scheitert daran, kann er nicht den Architekten haftbar machen.
Wenn Bauherren ihren Architekten Arglist vorwerfen, geht es meist um Schadenersatzforderungen aufgrund von Baumängeln. Doch Gerichte stellen hohe Anforderungen an einen Nachweis arglistigen Verschweigens.
Bei Mängeln haftet auch, wer aus reiner Gefälligkeit und ohne Honorar arbeitet.
Wer Teile der Bauüberwachung unterlässt, zu der er verpflichtet war, muss hierüber den Bauherrn aufklären. Sonst droht noch Jahre später Schadenersatz
Baden-Württembergs Kammerpräsident Wolfgang Riehle über die Schieflage der Haftpflicht und das Alternativ-Modell der Gesamtversicherung
Beim Haftpflicht-Vertrag kommt es nicht nur auf die Kosten an, sondern auch auf die Zeit und den Umfang des Schutzes. Bei manchen Schäden zahlt die Versicherung nicht
Mit der Verantwortung des Architekten steigt das Risiko. Ihm darf jedoch nicht die gesamte Haftungslast aufgebürdet werden. Kammern kämpfen für deren gerechtere Verteilung.
Wer seinen Bauherrn zu Verjährungsfristen mangelhaft berät, geht ein Haftungsrisiko ein
Der Verzicht auf ein Bodengutachten bringt schwere Haftungsrisiken.
Die Haftung kann sich mindern, wenn ein sogenannter Erfüllungsgehilfe des Bauherrn Mitschuld an Mängeln trägt.
Ein aktuelles Urteil schwächt den Versicherungsschutz bei Planungsfehlern.
Ein Bauherr haftet für Fehler in Ausführungsplänen, die er dem bauleitenden Architekten gibt.
Sich arglistig zu verhalten, ist für den Architekten äußerst problematisch, weil sich dadurch die Verjährungsfristen für Mängelansprüche von fünf auf bis zu 30 Jahre verlängern. Dabei reicht den Gerichten im Einzelfall der Beweis des ersten Anscheins, um dem bauüberwachenden Architekten eine Pflichtverletzung nachzuweisen.
Welche Verjährungsfristen gelten bei arglistigem Verhalten und bei Organisationsverschulden? Ein Urteil des BGH bringt mehr Klarheit.
Um den Versicherungsschutz nicht zu verlieren, müssen Architekten in Arbeitsgemeinschaften ihre anteiligen Planungsleistungen exakt festschreiben.
Nach dem Wechsel der Haftpflichtversicherung kann der Schutz gefährdet sein, wenn ein Schaden erst Jahre später zutage tritt.
Bei den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ können bauordnungsrechtliche und zivilrechtliche Anforderungen voneinander abweichen.