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[ BIM ]

Der richtige Rahmen für BIM

Ein neuer Leitfaden zeigt, wie BIM in Verträge, Vergütungsregeln und Leistungsbilder integriert werden kann.

Text: Matthias Pfeifer, Wolfgang Zimmer

Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (AKNW) hat im Oktober 2016 den Leitfaden „BIM AKNW“ vorgelegt. Er zeigt vor allem, wie praxistaugliche Leistungsbilder, insbesondere für die Objektplanung, aussehen können und welche vertraglichen Ergänzungen der Architektenverträge empfohlen werden. Der Leitfaden behandelt die Themen:

  • Grundleistungen im Leistungsbild Objektplanung/ Gebäude unter Verwendung der BIM-Methode
  • Anwendungshinweise zum Leistungsbild Objektplanung
  • Hinweise für im Bedarfsfall anzuwendende LODs
  • ergänzende Klausel – Vorschläge für Architektenverträge mit einem BIM-Leistungsbild
  • sowie ergänzende Regelungen zu Projektplattform und Datenaustausch, Vergütung, Haftung und Urheberrecht.

Der Leitfaden basiert auf der Annahme, dass bei Anwendung der BIM-Methode die in der HOAI definierten Leistungsphasen und Leistungsbilder weiterhin Bestand haben. Zum Leistungsbild Objektplanung der Anlage 10 zur HOAI 2013 schlägt sie textliche Anpassungen und Ergänzungen vor, die vor allem das Arbeiten mit 3D-digitalen Modellen im Gegensatz zu 2D-Zeichnungen herausstellen.

Die Vorgehensweise der Klärung der Planungsmethode ist bereits in einem Stufenplan des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur geregelt – etwa die Auftraggeber-Informationsanforderungen und das gemeinsame Erarbeiten des BIM-Abwicklungsplanes. Diese Themen sind wesentliche Elemente des aktualisierten Leistungsbildes.

Auf der Grundlage des digitalen Architektenmodells erstellen die Fachingenieure jeweils ihre eigenen Fachmodelle, für deren Inhalt sie selbst verantwortlich sind. Die in der HOAI 2013 gestärkte Rolle des Architekten als Koordinator des Planungsteams wird auch in der BIM-Anpassung des Leistungsbildes betont.

Level of Development versus Werkerfolg

Der Leitfaden befasst sich auch mit den aus dem amerikanischen Anwendungsbereich stammenden LODs (sogenannter Level of Development – LOD, Level of Geometry – LOG, Level of Information – LOI). Da hier hinsichtlich der Modellierung aber noch keine klaren Standards gebildet sind, können sich Bauherren und Architekten auf Mindestanforderungen des üblichen Detaillierungsgrades im Rahmen der jeweiligen Leistungsphasen verständigen.

Die Herleitung der Detailtiefe aus dem Werkerfolg kann dazu führen, dass einzelne Modellteile genauer untersucht werden müssen als andere. Dies bedeutet auch für BIM-Modelle, dass eine homogene Detailtiefe nicht zwingend erforderlich ist, also auf die Vereinbarung von LODs verzichtet werden kann. Die digitalen Architektenmodelle erreichen in der Regel auch in der Ausführungsplanung gemäß den LOD-Anforderungen nur eine geometrische Tiefe, die einem 1/50-Plan entspricht.

Sie können auch weiterhin durch 2D-Details ergänzt werden, die mit dem Modell verknüpft sind. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Level of Development als Summe aus dem erforderlichen Level of Geometry und dem erforderlichen Level of Infor­mation verstanden wird (LOD = LOG + LOI). Das BIM-Modell ist und bleibt ein abstraktes Planungsinstrument und kein vollständiges verkleinertes Abbild zukünftiger Realität.

Besondere Leistungen

Alle über die werkvertragliche Notwendigkeit hinausgehenden Anforderungen sind als Besondere Leistungen zu bewerten und können damit auch gesondert vergütet werden. Das betrifft insbesondere Anforderungen, die über das hinausgehen, was die eigentliche Planungsaufgabe darstellt – sowohl hinsichtlich geometrischer Detailtiefe als auch der nicht geometrischen Informationen, zum Beispiel für Zwecke des späteren Facility Managements oder für besondere Auswertungen.

Derartige Besondere Leistungen sind beispielsweise:

  • eine Detaillierungs- und Informationstiefe des digitalen Modells, die über die Notwendigkeiten der Grundleistungen der HOAI hinausgeht
  • das Erstellen eines gesonderten Modells oder Anreichern des Modells mit besonderen Informationen für das Facility Management
  • ein Nachführen des digitalen Modells als As-Built-Modell

Das Leistungsbild verlangt auch keine Verknüpfungen zwischen digitalen Bauelementen und Terminen. Es steht dem Architekten grundsätzlich frei, wie er seine Termine plant.

Der Leitfaden empfiehlt für das Arbeiten mit der BIM-Planungsmethode einen durchgängigen Planungsprozess mit einem eingearbeiteten Planungsteam. Die Planungsmethode folgt dem Grundsatz: „erst digital, dann real bauen“. Zielstellung ist es, wie auch im „analogen Planen“, eine baubegleitende Planung zu vermeiden.

Vertragsklauseln

Neben dem Leistungsbild der Objektplanung enthält der Leitfaden auch Vertragsklauseln, die als Orientierungshilfen beim Abfassen von Architektenverträgen zu verstehen sind. Sie können als Vorschläge für Textbausteine genutzt werden, um Leistungspflichten treffend zu beschreiben.

Diese Textbausteine umfassen auch Hinweise zur Nutzung übergreifender digitaler Projektplattformen, Vergütungsregelung zum Beispiel zur Differenzierung zwischen Grundleistungen und Besonderen Leistungen, Haftungsregelungen, etwa für Datenverluste oder Datenfehler, wie auch den Umgang mit Vertraulichkeit und Urheberrechten beim Arbeiten mit der BIM-Methode. Dabei können und wollen diese Vorschläge eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.

Arbeiten mit BIM

Die Anwendung der BIM-Arbeitsmethode und der Einstieg in digitales Planen ist für Architektinnen und Architekten ein Schritt in die Zukunft, der von möglichst vielen ­Berufskollegen mitgetragen werden sollte. Dies wird leichter zu erreichen sein, wenn dabei vertraute Mechanismen nutzbar b­leiben.

Aber führt der mit der BIM-Anwendung angekündigte Paradigmenwechsel unweigerlich zu einer völligen Umstrukturierung der in Deutschland gewachsenen Planungs- und Bauwirtschaft? Die Autoren des Leitfadens meinen: Nein! Digitales Planen und Bauen kann im Wesentlichen innerhalb der etablierten Grundstrukturen durchgeführt werden. Mit der BIM-Methode können Bauleistungen auf der Grundlage der Planungsergebnisse ausgeschrieben werden, ebenso kann mit der Methode der Werkvertrag angewendet werden. Das gilt insbesondere für die HOAI, die bekanntlich methodenneutral ist. Das heißt: Bei der Nutzung von BIM entsteht nicht „automatisch“ ein zusätzlicher Honoraranspruch, solange Planer ihren Leistungsumfang an den Grundleistungen der HOAI orientieren.

Werden darüber hinausgehende Anforderungen gestellt, handelt es sich jedoch um Besondere Leistungen, die entsprechend vergütet werden können. Der Leitfaden wirbt des Weiteren dafür, den Architekten, die mit BIM planen, ein zusätzliches Honorar zu gewähren. Dabei ist zu beachten, dass dieses Honorar, gemeinsam mit dem Basishonorar, nicht die Höchstsätze der HOAI übersteigt.

Wichtig ist den Autoren auch Folgendes: Das Erhöhen der Planungstiefe zu einem frühen Zeitpunkt bedeutet nicht ein Verschieben von Planungsleistungen in eine frühere Leistungsphase, sondern macht lediglich die Beauftragung späterer Leistungsphasen oder Teilen davon zu einem früheren Zeitpunkt notwendig. Mithin hat das Beauftragen von BIM-Leistungen leistungsphasengerecht zu erfolgen.

Im Rahmen ihrer Planungsverantwortung schulden Architekten und Ingenieure die für den Zweck taugliche Planung und nicht exakt vordefinierte Inhalte. Dadurch erübrigt sich häufig die Definition von LODs. Die Planungstiefe muss sich am Zweck und an der Aufgabenstellung orientieren und ist daher vom Planer selbst jeweils festzulegen.

Die Einführung von BIM wird von vielen Architektenkollegen nicht ganz ohne Skepsis betrachtet. Tatsächlich existiert in Deutschland schon heute ein im Wesentlichen gut funktionierendes Planungs- und Bauwesen, das hohe Qualitäten erzielt. Gerade die Trennung von Planung und Ausführung trägt hierzu wesentlich bei. Die Sorge ist nachvollziehbar, dass durch die Einführung von BIM Grundstrukturen unseres Bau- und Planungswesens nachteilig verändert werden. Gerade daher ist es das Anliegen der Autoren, aufzuzeigen, dass BIM in unsere Strukturen integrierbar ist. Diese müssen sich nicht allesamt ändern, wird BIM eingeführt. Teilweise sind zwar Änderungen nötig – aber nicht schlagartig, sondern stufenweise, wie unser ganzes Bauwesen in die neuen Chancen hin­einwächst.

Der Architekt als Systemführer

Im Zusammenhang mit der Einführung von BIM tauchen mit dem „BIM-Koordinator“ und dem „BIM-Manager“ neue Begrifflichkeiten auf. Diese sind jedoch noch nicht eindeutig geklärt.

Unserer Auffassung nach erschöpfen sich die Tätigkeiten eines externen „BIM-Koordinators“ beziehungsweise „BIM-Managers“ darin, für ordnungsgemäße, technisch saubere und vertragsgerechte BIM-Abläufe beziehungsweise BIM-Strukturen zu sorgen. Demgegenüber liegt die inhaltliche Koordination der BIM-unterstützten Planung beim Architekten. Er ist und bleibt der „Systemführer“. Nur wer selbst plant, kann Planung koordinieren. Ein Beispiel für die „Systemführerschaft“ des Architekten: Er führt die Fachmodelle regelmäßig zu einem Koordinationsmodell zusammen, das dann einer digitalen Kollisionsprüfung unterzogen wird und in verschiedenen Richtungen weiter ausgewertet werden kann. Die BIM-Methode ist also ein wichtiges Instrument der Planungskoordination.

Da der Architekt sich bei der Erstellung des Koordinationsmodells mit den Kollisionen befasst, gehört es auch zu seinen Aufgaben, zu erkennen, welche Kollisionen gerade jetzt im Planungsprozess wichtig sind und daher schnell gelöst werden müssen – oder welche Kollisionen zwar vorhanden, jedoch in diesem Moment noch völlig ­belanglos sind. Er priorisiert also die Bearbeitung nach den Erfordernissen des ­Projektes und betreibt in der üblichen Zusammenarbeit mit den anderen Planungsbeteiligten die Lösung der anstehenden Konflikte. Dies ist und bleibt die Aufgabe des Architekten.

Es spricht also vieles dafür, dass die übergeordnete Strukturierung und Überwachung eines BIM-Planungsprozesses mit wachsender Erfahrung der Architekten immer weniger einer separaten Instanz bedarf. Sie kann von den Architekten übernommen werden, denen ja ohnehin die Koordination des Planungsprozesses obliegt. Der Architekt steht im Zentrum der ­Planung.

Eine Chance für kleine Büros

Bei aller BIM-Euphorie besteht der Einwand, dass kleine Büros die notwendigen Investitionen und Strukturveränderungen nicht leisten könnten und daher gegenüber großen Büros noch weiter ins Hintertreffen gerieten. Zweifellos sind mit der Einführung von BIM für jedes einzelne Büro Kosten für Software, Hardware und Schulung unvermeidlich. Diese sind aber im Wesentlichen proportional zur Mitarbeiterzahl und treffen daher kleine Büros nicht mehr als große. Manches ist vielleicht sogar etwas leichter in kleinen Büros, da es eher auf „Zuruf“ organisiert werden kann, während große Büros erst feste Strukturen schaffen müssen.

Eine wesentliche Chance für kleine Büros liegt darin, dass sie viel besser mit anderen Büros, aber auch mit Fachingenieuren, kooperieren können, sodass eine Art virtuelles Großbüro entstehen kann. Gerade die verbesserte Koordination lässt Arbeitsstrukturen und Ergebnisse zu, die, obwohl sie in verschiedenen Büros erbracht werden, den Charakter einer einheitlichen Leistung haben. Diese neue Chance sollten gerade kleinere Büros ergreifen!

Matthias Pfeifer ist Architekt und Gesell­schafter von RKW Architektur + Städtebau in Düsseldorf. Wolfgang Zimmer ist Architekt und geschäftsführender Partner von Koschany + Zimmer Architekten KZA in Essen.

BIM AKNW entstand unter Mitarbeit von Florian Hartmann, Jörg L. Bodden, Klaus Eschenbruch und Thomas Liebich.
Die Broschüre finden Sie hier.

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