DABonline | Deutsches Architektenblatt
Menü schließen

Rubriken

Services

Menü schließen

Rubriken

Services

Zurück
[ Honorarsumme ]

Haftpflicht: Grenzen für Vertragsstrafen

Gibt ein Architekt seiner Versicherung eine zu niedrige Honorarsumme an, um seine Prämie zu drücken, dann darf sie ihn nicht allzu hoch bestrafen. So urteilte jetzt der Bundesgerichtshof (30.05.2012 – IV ZR 87/11). Ein Architekt hatte bei seiner Versicherung jährliche Netto-Honorareinkünfte von 30.000 Euro genannt; danach stufte sie die Prämie ein. Dann aber berechnete er einem Bauherrn für ein Projekt 400.000 Euro, geriet später mit ihm in Streit und meldete den Fall der Versicherung. Als diese von der Honorarsumme erfuhr, berief sie sich auf eine Vertragsklausel, nach der sie wegen einer absichtlich falschen Honorarangabe das Fünffache des Unterschieds zur höheren Prämie kassieren könne. Im konkreten Fall verlangte sie über 20.000 Euro. Das fand der Bundesgerichtshof unangemessen und erklärte daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB die Vertragsklausel für unwirksam. Nunmehr ist gar keine Vertragsstrafe fällig. Architekten sollten dies allerdings nicht als Freibrief zum Schummeln nutzen. Niedrigere Vertragsstrafen in anderen Verträgen können wirksam sein.

Weitere Artikel zu:

Schreibe einen Kommentar

Sie wollen schon gehen?

Bleiben Sie informiert mit dem DABnewsletter und lesen Sie alle zwei Wochen das Wichtigste aus Architektur, Bautechnik und Baurecht.

Wir nutzen die von Ihnen angegebenen Daten sowie Ihre E-Mail Adresse, um Ihnen die von Ihnen ausgewählten Newsletter zuzusenden. Dies setzt Ihre Einwilligung voraus, die wir über eine Bestätigungs-E-Mail noch einmal abfragen. Sie können den Bezug des Newsletters jederzeit unter dem Abmeldelink im Newsletter kostenfrei abbestellen. Nähere Angaben zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten finden Sie hier.
Anzeige