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Kein Vertrag, aber Urheberrecht

Ein Architekt forderte ein Honorar, konnte jedoch nicht den Abschluss eines Architektenvertrages nachweisen. Nachdem der Bauherr aber seine Pläne für die Realisierung einer Baumaßnahme genutzt hatte, verlangte der Planer mit Erfolg statt des Honorars eine sogenannte „Lizenzgebühr“ nach urheberrechtlichen Grundsätzen.

Von Axel Plankemann

Das OLG Celle bestätigte einen solchen Anspruch, weil es die Entwurfspläne als urheberrechtlich geschützte, persönlich-geistige Schöpfungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG ansah (Urteil vom 02.02.2011 – 14 U 140/10). Entscheidend für die Urheberrechtsschutzfähigkeit der Architektenleistungen ist der Grad der Individualität. Die Architektenleistung muss sich von der Masse des durchschnittlichen, üblichen und alltäglichen Bauschaffens abheben und nicht nur das Ergebnis eines rein handwerklichen, routinemäßigen Schaffens darstellen.

Bei urheberrechtsfähigen Vorplanungen ist es nach Auffassung des Gerichts dem Auftraggeber nicht gestattet, das Bauwerk ohne Mitwirkung des planenden Architekten von einem Dritten ausführen zu lassen. Nicht einmal mit der Erbringung der Entwurfsplanung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses könne der Auftraggeber automatisch von einem solchen Nachbaurecht ausgehen. Dies sei vielmehr erst dann der Fall, wenn der Architekt auch die Genehmigungsplanung erstellt und der Bauaufsichtsbehörde zugeleitet hat.

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