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[ Vertragsgestaltung ]

Schriftform und Honoraranspruch

Wenn im Vertrag ein fester Honorarbetrag vereinbart ist, muss nicht in jedem Fall auch ein Prozentsatz der anrechenbaren Kosten genannt sein

Von Hans-Christian Schwenker

Die HOAI verlangt bei mehreren Gebührentatbeständen eine „schriftliche Vereinbarung“ der Vertragsparteien. ­Vielen Auftragnehmern ist nicht bekannt, dass mit Schriftlichkeit die Schriftform des § 126 Abs. 2 BGB gemeint ist: ­Danach muss bei einem Vertrag entweder die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Oder es können alternativ über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen werden – dann ist die Schriftform erfüllt, wenn jede Partei die für die andere ­Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. Für die Erfüllung der Schriftform reicht es dagegen nicht aus, wenn der Architekt seinem zukünftigen Auftraggeber ein schriftliches Angebot unterbreitet und dieser ebenfalls schriftlich seine Bereitschaft erklärt, das Angebot anzunehmen.

Diese Grundsätze hat soeben der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11.2.2010 – VII ZR 218/08 – bestätigt. Allerdings fordert der BGH nicht, dass alle rechtlichen Einzelfaktoren einer Honorarvereinbarung bei der Auftragserteilung ausdrücklich schriftlich ausformuliert werden. Im konkreten Fall entschied der BGH: Bei einem Honorar, für das ein Absolutbetrag festgelegt wurde, müssen im Vertrag nicht auch noch die Details der prozentualen Festlegung ausdrücklich genannt sein. In dem entschiedenen Fall hatte ein Bauingenieur seinem späteren Auftraggeber ein Honorarangebot für die örtliche Bauüberwachung unterbreitet, das mit einem Absolutbetrag von netto 359.518,38 DM endete und einen Ansatz von 2,65 Prozent der anrechenbaren Kosten auswies. In dem späteren Vertrag war allerdings dann nur ein „Berechnungshonorar“ in Höhe von netto 359.518,38 DM vereinbart worden, nicht mehr der Satz von 2,65 Prozent.

§ 57 Abs. 2 Satz 3 der seinerzeit geltenden HOAI sah nun vor, dass ein Honorar in Höhe von 2,1 Prozent der anrechenbaren Kosten als vereinbart galt, sofern nicht ein anderes Honorar „bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart“ wird. Der Auftraggeber berief sich darauf und wollte lediglich den Mindestsatz von 2,1 Prozent zahlen, weil es seiner Meinung nach an der Schriftform für ein darüber hinausgehendes Honorar fehle. Dazu hätte nach seiner Ansicht ein höherer Prozentsatz genannt werden müssen, nicht nur der Absolutbetrag.

Beim Bundesgerichtshof holte er sich eine Abfuhr. Grundsätzlich ist die Schriftform zwar nur gewahrt, wenn eine Vereinbarung über den Prozentsatz in einer Urkunde enthalten ist, die beide Parteien unterschrieben haben. Der Prozentsatz muss jedoch in einer solchen Urkunde nicht ausdrücklich genannt sein. Ob eine Vereinbarung über den Prozentsatz getroffen wurde, ist durch Auslegung der unterschriebenen Erklärung zu ermitteln. Dabei können auch außerhalb des Vertrags liegende Umstände herangezogen werden, wenn nur der Wille der Parteien in der Urkunde einen ausreichenden Ausdruck gefunden hat.

Danach kann von einer Vereinbarung eines Prozentsatzes auch dann ausgegangen werden, wenn dieser in der Vertragsurkunde nicht fixiert ist, jedoch ein entsprechender Wille in der Vertragsurkunde zum Ausdruck gekommen ist und die bei der Auslegung zu berücksichtigenden Umstände diesen Willen bestätigen. Der Wille der Parteien, einen Prozentsatz von 2,65 zu vereinbaren, hat nach dem Urteil des BGH in der Vertragsurkunde einen noch ausreichenden Ausdruck gefunden, indem erstens ein Berechnungshonorar vereinbart wurde und zweitens die Honorarvereinbarung hierfür einen festen Betrag von 359.518,38 DM auswies. Mit dieser Vereinbarung haben die Parteien verdeutlicht, dass

  • das angegebene Honorar nach der HOAI berechnet wird,
  • eine Berechnung mit bestimmten Berechnungsfaktoren bereits stattgefunden hat,
  • die dieser Berechnung zugrunde gelegten nicht variablen Berechnungsfaktoren gelten sollen. Daher bestanden keine Bedenken, für die Auslegung der Honorarvereinbarung auf die dem Vertragsschluss vorausgegangene Honorarberechnung zurückzugreifen, weil zweifellos die Parteien ihrer Honorarvereinbarung tatsächlich den Prozentsatz von 2,65 zugrunde legen wollten.

Da erst der BGH zu dieser Erkenntnis gelangt ist und die beiden Vorinstanzen noch die Auffassung des Auftraggebers geteilt haben, sollten Architekten die erforderliche Schrift-form weiterhin sorgfältig beachten. Die HOAI verlangt bei mehreren Gebührentatbeständen eine „schriftliche Vereinbarung“ der Vertragsparteien. t

Hans-Christian Schwenker ist Rechtsanwalt in Celle.

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