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[ Akquisitionsleistungen ohne Honoraranspruch ]

Arbeit ja – Auftrag nein?

Akquisition bringt noch kein Geld - nur der erteilte Auftrag zählt.

Axel Plankemann
Die bittere Lektion, dass erbrachte Architektenleistungen nicht automatisch zu einem durchsetzbaren Honoraranspruch führen, haben inzwischen zahlreiche Architekten lernen müssen. Pflichtgemäße Hinweise auf möglichst frühzeitigen Abschluss eines schriftlichen Architektenvertrages werden von Architekten häufig als lebensfremd betrachtet. Dass schriftliche Vereinbarungen tatsächlich „bei Auftragserteilung“ getroffen werden (was auch für honorarrechtliche Vorteile sorgt, vergl. § 4 HOAI), ist eher selten.

Das Problem existiert inzwischen bei allen Arten von Auftraggebern oder, neutraler formuliert, Nachfragern von Architektenleistungen. Dass tatsächlich ein Auftrag erteilt wurde, muss grundsätzlich der Architekt nachweisen. Misslingt ein solcher Nachweis der vertraglichen Bindung, kann er seinen Honoraranspruch gerichtlich nicht durchsetzen.

Projektentwickler und Investoren, bei denen zum Zeitpunkt der planerischen Vorüberlegungen die Realisierung der Baumaßnahme zwangsläufig noch nicht gesichert ist, entwickeln darüber hinaus eine starke Neigung, den Architekten auf dessen eigenes Risiko in das „Projektteam“ mit aufzunehmen. Da für die Werbung ebenso wie für die Veranschaulichung einer beabsichtigten Baumaßnahme Architektenpläne von entscheidender Bedeutung sind, dient dieses Verfahren vor allem der Einsparung von Architektenhonoraren. Manchmal wird schriftlich vereinbart, dass Entgelte oder Honorare erst gezahlt werden sollen, wenn ein realisierungsbereiter Investor oder Betreiber gefunden wurde. Ein solcher Vorbehalt ist vertragsrechtlich möglich, aber aus Sicht der Architekten grundsätzlich nicht sachgerecht.

Gibt es keine solche Vereinbarung kommt es darauf an, ob der Architekt den Abschluss eines Vertrages beweisen kann. Liegt ein schriftlicher Vertrag nicht vor und bestreitet der Auftraggeber einen Vertragsschluss, kann der Architekt nur noch auf schlüssiges Verhalten (stillschweigend oder konkludent) des Leis tungsempfängers verweisen – zum Beispiel auf Vorgaben, die ausdrücklich für einen zu erstellenden Entwurf gegeben wurden. Allerdings reicht die bloße Entgegennahme von Architektenleistungen in der Regel zum Nachweis nicht aus. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die einen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen erkennen lassen (vergl. BGH, Beschluss vom 11.10.2007 – VII ZR 143/06).

Das OLG Düsseldorf hat sich aktuell in zwei Fällen mit einer Abgrenzung von Akquisitionsleistungen und honorarpflichtigen Architektenleistungen befasst.

In der Entscheidung vom 29.2.2008 (23 U 85/07) stellte das Gericht fest, eine rechtsgeschäftliche Bindung zwischen Architekten und einzelnen Beteiligten eines mit der Konzeption eines Großprojektes beschäftigten Projektteams lasse sich nicht bereits daraus ableiten, dass das Projektteam im ersten persönlichen Gesprächskontakt bei der Präsentation eher skizzenhafter Ideen des Architekten zustimmend oder ablehnend reagiert beziehungsweise Änderungs- oder Verbesserungsvorschläge diskutiert.

Den klagenden Architekten war auch bekannt gewesen, dass mehrere Teams an der Entwicklung eines architektonischen Konzepts beteiligt waren und es noch keine sichere Finanzierung des Großprojektes gab. Es war ihnen erklärt worden, dass die Architektenleistungen erst dazu dienen sollten, die finanzielle und sonstige Realisierbarkeit des Großprojektes – eventuell – erreichen zu können.

Bei dieser Sachlage ging das Gericht von einer „Hoffnungsinvestition“ für eine mögliche spätere Vertragsanbahnung aus. Bei Großprojekten, insbesondere von Investoren, müsse zusätzlich berücksichtigt werden, dass in einer solchen Konstellation der Architekt Mitglied einer „Projektentwicklungsgemeinschaft“ werde, der mit den anderen gemeinsam „in einem Boot“ sitze.

Zu der für die klagenden Architekten nachteiligen Entscheidung des Gerichtes hatte auch beigetragen, dass sie im Hinblick auf einen möglichen Vertragsschluss widersprüchliche Erklärungen abgegeben hatten. Gegen einen konkludenten Vertragsabschluss sprach aber letztlich, dass bei einem Gespräch mit den Beteiligten des Projektteams klargestellt worden war, alle an dem Projekt Mitarbeitenden könnten erst dann mit einem Entgelt rechnen, wenn ein endgültiger Investor sowie eine praktikable Rechts- und Finanzierungsform für das Projekt gefunden würde.

Dieser Vereinbarung hatten die klagenden Architekten nicht widersprochen. Das Gericht zog daraus den Schluss, dass wenn in einer solchen Situation ein Widerspruch unterbleibe und dieser auch zu keinem späteren Zeitpunkt nachgeholt werde, die Weiterarbeit an dem Projekt ohne Klärung der Vergütungsfolge Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen des Architekten zulasse, lediglich Akquisitionsleistung ohne rechtsgeschäftliche Bindung zu erbringen.

Wenn frühzeitig feststeht, dass ein solcher „Auftraggeber“ zur Zahlung einer Vergütung nicht bereit ist und dies unwidersprochen bleibt, wird der Architekt nicht im Nachhinein unter Hinweis auf die HOAI ein Honorar verlangen können. Die Vermutungsregel des § 632 Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütung als vereinbart gilt, wenn die Werkleistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist, erstreckt sich nach der Rechtsprechung nur auf die Entgeltlichkeit des erteilten Auftrages; sie ersetzt nicht den Nachweis, dass überhaupt ein Auftrag mit Rechtsbindungswillen erteilt wurde (vergl. BGH NJW 1999, 3554).

Erst die Honorarfrage klären

Glimpflicher ist die zweite Entscheidung vom 22.1.2008 (23 U 88/07) für den beteiligten Architekten ausgegangen. Dabei ging es um ein Honorar für Grundlagenermittlung und Vorplanung beim Umbau eines Gebäudes, das dem Beklagten gehörte. Gegen die Forderung wandte dieser ein, die Architektenleistung bewege sich noch im Bereich der Akquisition, sodass ein Honoraranspruch nicht bestehe. Zudem sei die Planung unbrauchbar und damit für ihn ohne wirtschaftlichen Wert gewesen.

Das Gericht folgte hier dem Akquisitions argument des Beklagten nicht. Da ein Bauwilliger im Regelfall von einer Vergütungserwartung des Architekten ausgehen muss, andererseits der Auftraggeber zur Durchsetzung seiner Gewährleistungsansprüche bei mangelhafter Architektenleistung auf den Bestand schuldrechtlicher Beziehung angewiesen ist, könne die Inanspruchnahme von Diensten eines Architekten oder Ingenieurs aus Sicht eines objektiven Beobachters in aller Regel als – zumindest stillschweigende – Erteilung eines Architektenauftrages verstanden werden (vergl. BGH BauR 2002, 1726).

Dies gelte uneingeschränkt dann, wenn der Auftraggeber an den Architekten herantritt und ihn ausdrücklich zur Erbringung von Planungsleistungen auffordert, von ihm nach Vorlage der Pläne Änderungen verlangt oder die Architektenleistung verwertet (vergl. OLG Celle BauR 2001, 1135).

Auch der Umfang der Leistungen kann ein Indiz für die Beauftragung sein. Fertigt der Architekt auf Wunsch des Bauherrn sukzessive drei umfangreiche Entwurfspläne, in die mehrfache Änderungswünsche des Bauherrn einfließen, und begleitet er den Bauherrn zu einer Besprechung mit der Bauverwaltung, um auf Basis dieser Pläne dort die Ansicht zur baurechtlichen Machbarkeit grundlegender Um- und Ausbaumaßnahmen an seinem Objekt zu erfahren, so folgt daraus der rechtsgeschäftliche Wille des Bauherrn, die vom Architekten erbrachten Leistungen als vertraglich geschuldete Leistungen entgegenzunehmen – und nicht etwa als Akquisitionsleistung.

Eine beim Bauherrn bestehende Ungewissheit über die Realisierbarkeit eines Bau- beziehungsweise Umbauvorhabens und die Tatsache, dass die vom Bauherrn gewünschte Architektenleistung lediglich als Entscheidungsgrundlage dienen soll, ob sich das Bauvorhaben auf eine baurechtlich zulässige und wirtschaftlich rentable Weise durchführen lässt, sind nach Auffassung des Gerichts nicht ohne Weiteres Umstände, die die Annahme der Unentgeltlichkeit einer Architektenleistung begründen können.

Wenn sich ein Auftraggeber tatsächlich auf den Einwand stützen wolle, er habe eine unentgeltliche Leistung vereinbart, so muss er dies beweisen (vergl. BGH NJW 1999, 3554). Dabei ist davon auszugehen, dass umfangreiche Architektenleistungen regelmäßig nur gegen Entgelt erbracht werden. Diese liegen jedenfalls dann vor, wenn der Architekt die Leistungsphasen 1 und 2 des § 15 einschließlich der Ermittlung der voraussichtlichen Baukosten erbringt.

Für den Nachweis einer entgeltlichen Beauftragung kommt es auf die konkreten Umstände an, wobei der Architekt in der misslichen Lage ist, zur Durchsetzung seiner Honorarforderung den tatsächlich verbindlich abgeschlossenen Architektenvertrag nachweisen zu müssen. Wenig sinnvoll ist es in jedem Fall, auf die Klärung der Honorarsituation zu verzichten und mit immer weiteren Architektenleistungen auf den endgültigen Abschluss eines Architektenvertrages zu warten. Diese Hoffnung könnte sich allzu schnell als trügerisch erweisen.

Axel Plankemann ist Rechtsanwalt in Hannover.

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