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[ Urheberrecht ]

Urteile für Urheber

Bauherren versuchen gelegentlich, Baupläne ohne deren Urheber zu realisieren. Und manche Auftraggeber strapazieren die Toleranzgrenze des Urhebers in Hinblick auf Veränderungen der Planung. Vieles aber muss der Urheber nicht hinnehmen.

Fragwürdige Klauseln: Viele Vertragsmuster enthalten Klauseln, nach denen der Auftraggeber die Pläne und das Werk des Architekten ohne dessen Mitwirkung nutzen und ändern darf

Axel Plankemann
Urheberrechtliche Konflikte haben zwei Schwerpunkte: Darf ein Auftraggeber die vom Architekten gefertigten Pläne für ein Werk der Baukunst realisieren – und wenn ja, in welchem Umfang? Und darf der Auftraggeber Pläne oder Gebäude gegen den Willen des Urhebers verändern? Um den Fall eines Nachbaus handelt es sich bei zwei Urteilen des LG München I vom 20.12.2007 (7 O20567/07) und (7 O 22578/07 – Parallelverfahren). In beiden geht es um die Frage, ob ein Grundstückseigentümer, der von einem Architekten einen Entwurf „mit Signalwirkung“ erstellen lässt, später auf dem Nachbargrundstück die Elemente der Fassadengestaltung des Erstbauwerks für ein weiteres, ergänzendes Gebäude verwenden darf.

Nicht eindeutig

Die vertragliche Regelung über die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte war nicht eindeutig. Sie enthielt unter anderem die Klausel: „Die dem Auftraggeber übergebenen, nach diesem Vertrag geschuldeten Unterlagen, Pläne und Daten auf Datenträger darf der Auftraggeber ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und verwerten.Im vertraglich vereinbarten Honorar ist die Übertragung sämtlicher urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse enthalten und damit abgegolten.“

Ob damit vertraglich auch die Nutzung des Fassadenentwurfs für ein weiteres Gebäude erlaubt war, ermittelt das Gericht durch Auslegung. Maßgeblich ist nach seiner Auffassung der „erkennbar übereinstimmend verfolgte Vertragszweck“, ob und wenn ja in welchem Umfang die Einräumung von Nutzungsrechten erforderlich ist. Denn nach dem allgemeinen Grundsatz des §31 Abs. 5 Urheberrechtsgesetz (UrhG) räumt der Urheber im Zweifel keine weitergehenden Rechte ein. Aus dieser Regelung folgt zudem eine „Spezifizierungslast“ zum Nachteil dessen, der sich auf ein Nutzungsrecht beruft.

Wer sichergehen will, dass er das betreffende Nutzungsrecht erwirbt, muss es ausdrücklich bezeichnen. Die vertragliche Einräumung „sämtlicher Rechte“ umfasst nach Auffassung des Gerichts in der Regel gerade nicht alle denkbaren Rechte, sondern nur diejenigen Nutzungsarten, die mit dem zugrundeliegenden Architektenvertrag erkennbar beabsichtigt waren. Gegenstand des Vertrages waren hier nur Architektenleistungen für das ursprünglich ausgeführte erste Bauvorhaben. Für dieses waren die erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte unzweifelhaft übertragen.

Ein Nachbaurecht für weitere Bauvorhaben war aber nicht Gegenstand der Vereinbarung, was das Gericht bereits aus dem Umstand folgerte, dass für die Einräumung eines weiteren Nachbaurechtes keine zusätzliche Vergütung vereinbart worden war. Für die beabsichtigte zusätzliche Verwendung der Planung gab es auch weder in den Vertragsverhandlungen noch in den nachfolgenden Gesprächen bis zur Realisierung des ersten Gebäudes irgendwelche Anhaltspunkte, sodass der Grundstückseigentümer die Einräumung von Verwertungsrechten über das ursprüngliche Gebäude hinaus nicht beweisen konnte.

Da sich der urheberrechtliche Schutz lediglich auf die Fassadengestaltung beschränkte und per einstweiliger Verfügung bereits im Rohbaustadium der Unterlassungsanspruch durchgesetzt worden war, konnte die Realisierung des Fassadenkonzepts verhindert werden. Bei einem fertiggestellten Gebäude hätte ein Beseitigungsanspruch nach § 98 UrhG i. V. m. § 101 Abs. 2 Nr. 1 UrhG nicht mehr bestanden, sondern womöglich nur noch ein Schadensersatzanspruch.

Die Entscheidung erinnert an eine frühere Entscheidung des Landgerichts Hannover vom 2.11.2004 (18 O 356/02). Darin ging es um die allgemeinen Vertragsbedingungen eines öffentlichen Auftraggebers, wonach dieser die Pläne und das Werk des Architekten ohne dessen Mitwirkung nutzen und ändern konnte.

Der Architekt hatte Vorschläge für die Erweiterung eines Schulbaus unterbreitet, dann aus Kostengründen jedoch nicht den Auftrag erhalten. Als zu einem späteren Zeitpunkt ein anderer Architekt mit einem Erweiterungsbau für das Schulgebäude beauftragt wurde und sämtliche gestalterischen Grundideen des ursprünglichen Architekten übernahm, konnte dieser eine Schadensersatzforderung gegen den Auftraggeber durchsetzen. Die vertraglich getroffene Abrede berechtigte nur dazu, die vorhandenen Pläne und das vorhandene Werk zu nutzen und gegebenenfalls zu ändern.

Sie erlaubte es aber nicht, die ursprüngliche Schule nach dem gleichen gestalterischen Konzept zu ergänzen. Auch wenn dem zuerst beauftragten Architekten bereits bei der Realisierung des ursprünglichen Gebäudes bekannt gewesen sei, dass über demnächst ein Erweiterungsbau erfolgen sollte, so konnte aus der Vertragsklausel zumindest nicht geschlossen werden, dass damit der Architekt auch eine Erweiterung durch Dritte zulassen wollte.

Im Zweifel keine umfassende Nutzungsbefugnis

Vorteilhaft für den Urheber ist auch eine aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt (ZfIR 2008, 215). Danach kann ohne nähere Anhaltspunkte nicht von einer Übertragung des urheberrechtlichen Nachbaurechts an den Bauherrn ausgegangen werden, wenn der Architekt zunächst mit der Genehmigungsplanung beauftragt wird, ihm aber im Fall der Durchführung des Bauvorhabens auch die Ausführungsplanung übertragen werden soll. Das heißt, dass auch bei einer Beauftragung mit der Genehmigungsplanung nicht generell davon ausgegangen werden kann, der Bauherr dürfe in jedem Fall die Pläne des Urheberarchitekten ohne dessen Mitwirkung nutzen.

War ursprünglich vorgesehen, dass der Architekt weitere Architektenleistungen erbringen soll (und kann er dies beweisen), so ist im Zweifel nicht von einer umfassenden Nutzungsbefugnis des Bauherrn auszugehen. Errichtet der Bauherr in einem solchen Fall das Bauwerk gleichwohl unter Verwendung der Genehmigungsplanung, so können Schadensersatzansprüche des nicht hinzugezogenen Architekten begründet sein, sofern der Bauherr von den schutzfähigen Elementen dessen Entwurfs Gebrauch macht.

Änderungsverbot

Mit Urteil vom 19.3.2008 (I ZR 166/05) hat sich der BGH mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen ein urheberrechtlich geschützter Kircheninnenraum umgestaltet werden darf. Er bestätigt zwar den Grundsatz, dass der Urheber ein Recht darauf hat, das von ihm geschaffene Werk der Mit- und Nachwelt unverändert zu erhalten. Der daraus resultierende Konflikt zwischen den Belangen des Urhebers und Änderungsbedürfnissen des Eigentümers muss durch eine Abwägung der jeweils betroffenen Interessen gelöst werden.

Im Streitfall hatte die Kirchengemeinde dargelegt, dass sie sich nur für die Umgestaltung des Altarraumes entschieden habe, um die Liturgiereform des Zweiten Vatikanischen Konzils in ihrer Kirche räumlich umzusetzen und die Kirchenbesucher stärker in den Gottesdienst einzubeziehen. Dabei habe es sich letztlich nicht um eine rein gestalterische Frage gehandelt, bei welcher womöglich die urheberrechtlichen Erhaltungsinteressen des Architekten den Ausschlag gegeben hätten. Vielmehr müsse eine Pfarrgemeinde entscheiden, wie sie ihre Liturgie feiern möchte. Insofern sei dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht und dem Grundrecht der Religionsfreiheit der Kirchengemeinde der Vorrang zu geben.

Das Gericht gibt der Gemeinde recht. Hat die beklagte Gemeinde wie in diesem Streitfall ihre Glaubensüberzeugung substanziiert und nachvollziehbar dargelegt, so habe sich der Staat und die Rechtsordnung insofern einer Bewertung zu enthalten. Im Übrigen sei im Rahmen der Interessenabwägung auch zu berücksichtigen, dass der Urheber eines kirchlichen Bauwerks weiß, für welche Zwecke der Eigentümer dieses verwendet. Er müsse daher damit rechnen, dass sich gerade bei Religionsstätten aus wechselnden Bedürfnissen des Eigentümers ein zwingender Bedarf nach Veränderung des Bauwerks ergeben kann. Das Interesse des Urhebers an der unveränderten Erhaltung seines Werkes musste daher im vorliegenden Fall gegen­über dem liturgischen Interesse der Kirchengemeinde am Umbau des Kircheninnenraumes zurücktreten. Dieses Interesse ist mit Rücksicht auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht als besonders gewichtig zu bewerten.

Gegen Vertragsklausel

In einer aktuellen Entscheidung hat sich – wiederum das Landgericht Hannover­ – deutlich gegen Vertragsklauseln gestellt, die zu einer Beeinträchtigung der Rechtstellung von Urhebern durch Veränderungen führen können (Urteil vom 3.7.2007 – 18 U 384/05). Die maßgebliche Vertragsklausel des städtischen Auftraggebers lautete: „Der Auftraggeber darf die Unterlagen für die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern; dasselbe gilt auch für das ausgeführte Werk. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer vor wesentlichen Änderungen eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Werkes – soweit zumutbar – anhören, ohne dass sich hieraus ein Mitwirkungsrecht ergibt.“

Dem Rechtsstreit lag die Auseinandersetzung zwischen dem Architekten eines Museumsbaus und der Stadt über einen späteren Anbau durch ein anderes Architekturbüro zugrunde. Nachdem dieser Anbau fertiggestellt war, verklagte der erste Architekt die Museumsbetreiber auf Abriss, Rückbau und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, zusätzlich auf Auskunft, Entschädigung, Feststellung und Veröffentlichungsbefugnis.

Das Landgericht Hannover hält die Vertragsklausel wegen des Verstoßes gegen § 9 Abs. 1, 2 AGB (jetzt § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) für unwirksam, weil der klagende Architekt entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird: Nach dem gesetzlichen Leitbild (konkretisiert in § 14 Abs. 1 sowie §§ 39, 62 UrhG) habe der Urheber eines Werkes im Grundsatz Anspruch darauf, dass das von ihm geschaffene Werk der Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten individuellen Gestaltung zugänglich gemacht wird und bleibt.

Zwar könne der Urheber dem Nutzungsberechtigten gemäß § 39 Abs. 1 UrhG vertraglich eine Änderungsbefugnis einräumen und müsse auch gemäß § 39 Abs. 2 UrhG nach Treu und Glauben gewisse erforderliche Änderungen ohne seine Zustimmung dulden. Der Kern des urheberrechtlichen Persönlichkeitsschutzes, konkretisiert durch das Entstellungsverbot des § 14 UrhG, sei dagegen unantastbar und einer pauschalen Zustimmung im Voraus nicht zugänglich.

Die streitige Urheberrechtsklausel habe aber die Auftraggeberin uneingeschränkt ermächtigen sollen, das Werk des Architekten zu verändern, ohne dass ihm ein effektives Mitwirkungsrecht eingeräumt würde. Das verstoße gegen das gesetzliche Leitbild der Unverzichtbarkeit des urheberrechtlichen Persönlichkeitsschutzes. Der klagende Architekt seinerseits könne sich auf die Unwirksamkeit der Klausel sogar dann berufen, wenn er sie bei Vertragsschluss für bedenklich gehalten habe. Ausschlaggebend sei, dass die Beklagte als rechtskundig beratende Körperschaft des öffentlichen Rechts überhaupt eine derartige rechtswidrige Klausel verwendet hat.

Architekten sind nach der Rechtsprechung gut beraten, bei nachteiligen Urheberrechtsklauseln deren ersatzlose Streichung vorzuschlagen. Es lässt sich nicht ausschließen, dass neue Klauseln auf den Vertragsmarkt gelangen werden, die auf der Grundlage der besprochenen Rechtsprechung versuchen, mit leichten textlichen Zugeständnissen wirksame Vereinbarungen zulasten des Architekten zu treffen. Die Rechtssituation nach dem Urheberrechtsgesetz selbst ist dagegen für den Architekten überwiegend vorteilhaft.

Axel Plankemann ist Rechtsanwalt in Hannover.

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