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[ Rechtsfragen II ]

Die Struktur der HOAI

Die neue HOAI ist zweigeteilt in den 55 Paragrafen (bisher 103) umfassenden Verordnungsteil und einen teilweise unverbindlichen Teil („Kannvorschriften“), der 14 Anlagen umfasst.

Erik Budiner

Aufbau

Mit dem Aufbau in Verordnungsteil und Kannvorschriften wird laut amtliche Begründung den Forderungen, den Vertragsparteien mehr Freiraum bei der Vertragsgestaltung einzuräumen, nachgekommen.

Der Verordnungsteil enthält die verbliebenen, weiterhin verbindlichen Regelungen zur Berechnung der Honorare für die in den Leistungsbildern erfassten Planungsleistungen (Flächenplanung, Objektplanung, Fachplanungen).

In die Anlage 1 wurden die bisher in den Teilen X bis XIII enthaltenen sogenannten Beratungsleistungen verschoben. Diese Regelungen sind nun ausdrücklich als unverbindlich eingestuft (vgl. § 3 Abs. 1).

Die bisher bei den jeweiligen Leistungsbildern aufgeführten „Besonderen Leistungen“ finden sich (nicht abschließend) in Anlage 2 wieder. Honorare für diese Leistungen sind frei vereinbar (§ 3 Abs. 3). Bedeutung wird diese Anlage insbesondere zur Abgrenzung der in den Leistungsbildern geregelten Leistungen (nach bisheriger Lesart: Grundleistungen) erlangen.

Anlage 3 enthält die bisherigen Objektlisten. Da diese gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 diese bei der Feststellung der Honorarzone zu beachten sind, erhält diese Anlage 3 im Gegensatz zu den anderen Anlagen verbindlichen Charakter.

Die folgenden Anlagen 4 bis 14 sind insoweit von entscheidender Bedeutung, da sie den Leistungsbildern und Leistungsphasen zugeordnete, verpreiste Leistungen enthalten. Diese Aufzählung ist abschließend. Die Verbindung zum Verordnungsteil wird durch Verweisungen beim jeweiligen verpreisten Leistungsbild hergestellt. So ist zum Beispiel bei der Objektplanung Gebäude in § 33 bestimmt: „Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 11 geregelt.“

Auch der Aufbau des verordneten Teils wurde komplett geändert: Ein „vor die Klammer gezogener“ allgemeiner Teil enthält nunmehr alle Vorschriften, die für die nachfolgenden Abschnitte relevant werden. Gegenüber den bisherigen „Allgemeinen Vorschriften“ wurde dieser Teil wesentlich modifiziert und ausgeweitet.

Die weitere Gliederung der Fachteile orientiert sich nunmehr an den tatsächlichen Planungsabläufen; auf die Regelungen für die Flächenplanung folgen jene für die Objektplanung und die (verbliebenen) Fachplanungen. Der Aufbau innerhalb der jeweils geregelten Leistungsbilder ist nahezu gleich gegliedert. Geregelt werden jeweils Anwendungsbereich besondere Grundlagen des Honorars, Leistungsbild und Honorartafel.

Bei der Objektplanung treten noch besondere Vorschriften für Leistungen im Bestand (§ 35) sowie Instandhaltungen und Instandsetzungen (§ 36) hinzu.

Abgeschlossen wird der Verordnungsteil durch Überleitungs- und Schlussvorschriften (§§ 55, 56), wobei die gegenüber der bisher in § 103 enthaltenen Regelung veränderte Formulierung der Übergangsvorschrift im Hinblick auf bestehende vertragliche Regelungen Praxisprobleme aufwerfen kann.

Anwendungsbereich

Der sachliche, persönliche und räumliche Geltungsbereich dieser Preisrechtsverordnung ist weiterhin in § 1 geregelt.

Unproblematisch, weil unverändert, sind die Regelungen für den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich. Weiterhin wird gelten, dass es sich um eine leistungsbezogene Honorarordnung handelt, die für jedermann verbindlich gilt.

Die zu beachtende Neuregelung bezieht sich auf den räumlichen Geltungsbereich. Die neue HOAI stellt sich als reine Inländerregelung dar. Sie gilt nur für Auftragnehmer mit Sitz im „Inland“, also der Bundesrepublik Deutschland. Zusätzlich müssen die Leistungen vom „Inland“ aus erbracht werden.

Diese räumliche Beschränkung des Anwendungsbereichs wurde erforderlich, um den europarechtlichen Anforderungen, insbesondere der Dienstleistungsrichtlinie, nachzukommen. Um den dort geforderten freien Dienstleistungsverkehr, der über die Niederlassungsfreiheit hinausgeht, nicht zu beeinträchtigen, hat der Verordnungsgeber die vorliegende Regelung als EU–konform angesehen. Weiter wird in der amtlichen Begründung ausgeführt, dass die Richtlinie nur unter engen Grenzen einen Auslandssitz anerkennt.

So wird der ausländische Architekt dem Inländer gleichgestellt, wenn er seine Leistungen faktisch im Rahmen einer festen Einrichtung in Deutschland erbringt. In diesem Fall gilt er als „niedergelassener Inländer“. Tatsächlich werden die Auswirkungen dieser für die EU-Konformität unerlässlichen Regelung eher als gering einzustufen sein. Die von amtlicher Seite geführten Migrationsstatistiken belegen, dass eine Marktdurchdringung durch Planungsleistungen von ausländischen Anbietern extrem gering, kaum Veränderungen unterworfen und damit für die Wettbewerbssituation in Deutschland wenig relevant ist.

Rechtsanwalt Erik Budiner ist Vorsitzender des BAK-Rechtsausschusses.


► Rechtsfragen II: Das Kostenberechnungsmodell

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