Risiko im Rathaus
Ein Architektenvertrag mit Gemeinden, egal ob mündlich oder schriftlich vereinbart, taugt erst dann als Honorargrundlage, wenn zusätzlich bestimmte formale Anforderungen erfüllt und Genehmigungen erteilt sind.
Ein Architektenvertrag mit Gemeinden, egal ob mündlich oder schriftlich vereinbart, taugt erst dann als Honorargrundlage, wenn zusätzlich bestimmte formale Anforderungen erfüllt und Genehmigungen erteilt sind.
Nach einer Entscheidung des BGH genügt es, wenn bei den Leistungen unterhalb des Tafelhöchstwerts die Mindestsätze eingehalten sind. Leistungsteile mit anrechenbaren Kosten oberhalb der Honorartabelle können dagegen völlig frei vereinbart werden.
Folgerungen aus dem BGH-Urteil zur Brandschutzplanung vom 26.1.2012
In einem Vertrag über unterschiedliche Planungsleistungen muss nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs der Honorar-Mindestsatz für das Gesamtpaket eingehalten werden.
Von Werner Seifert In den bis 2009 gültigen Fassungen der HOAI regelte § 25 Abs. 1, dass Leistungen bei raumbildenden Ausbauten nicht gesondert abgerechnet werden dürfen, wenn der Architekt diese neben den Leistungen bei Gebäuden erbringt. Aufgrund von § 11 Abs. 1 der HOAI 2009 sind Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten jetzt aber getrennt … Weiterlesen
Beim Honorar für raumbildende Ausbauten zählen die Bildung von Objekten und die Grenzen zur Gebäudeplanung.
HOAI-Streitigkeiten werden jetzt am Landgericht Hannover besonders kompetent entschieden – nicht nur für dortige Architekten. Das Gericht hat seiner 14. Zivilkammer die alleinige Zuständigkeit übertragen für „Rechtsstreitigkeiten aus Ansprüchen auf Architekten- oder Ingenieurhonorar sowie wegen Rückforderung solcher Honorare, auch wenn sie als streitige Forderung im Wege der Aufrechnung oder Widerklage geltend gemacht werden“. Vorsitzender dieser … Weiterlesen
Wenn ein Architekt von einem Bauherrn für seine Planung honoriert wurde und das Projekt dann scheitert, darf er dem Erwerber desselben Grundstücks diese Planung nicht veräußern und noch einmal Honorar dafür kassieren.
Von der Fensterpflege bis zum Steuervorteil – die Informationspflicht gegenüber Bauherren ist fast uferlos | Von Peter Schulze
Wer mit einem Generalplaner jahrelang Verträge unterhalb der HOAI-Sätze abschließt, kann nach einem aktuellen Urteil später häufig doch deren Mindestsatz beanspruchen.
Wer ein vereinbartes Bautagebuch nicht führt, muss mit einer Honorarkürzung rechnen – auch wenn ein aktuelles Urteil auf den ersten Blick anders klingt
Architekten können sich weiterhin keinen Planungsauftrag beim Verkauf eines Grundstücks sichern.
Rechtssprechung aktuell: Neue Urteile zu Honoraren, Versicherung und Vertragsrecht
Prozesse wegen Haftungsstreitigkeiten sind oft vermeidbar – durch kluge Vertragsgestaltung, offene Kommunikation und Alternativen zum Gerichtsverfahren: Adjudikation, Mediation, Schlichtung und Schiedsgericht.
Ein Generalplaner muss seinen Subplaner meist auch dann bezahlen, wenn er sein eigenes Honorar noch nicht erhalten hat. Anders ist es, wenn beide eine Projektgesellschaft bilden.
Brandschutzplanungen sind keine Inklusivleistungen nach HOAI.
Bei Mängeln haftet auch, wer aus reiner Gefälligkeit und ohne Honorar arbeitet.
Die Überprüfung der unternehmerischen Baupreiskalkulation im Rahmen von Nachtragsangeboten ist eine Besondere Leistung und keine Grundleistung nach der HOAI. Das Honorar kann frei vereinbart werden
Der Bundesgerichtshof hält die Fortschreibung des Kostenanschlags zum Zwecke der Anpassung der Honorargrundlage für unzulässig
Die Überprüfung der unternehmerischen Baupreiskalkulation im Rahmen von Nachtragsangeboten ist eine Besondere Leistung und keine Grundleistung nach der HOAI. Das Honorar kann frei vereinbart werden.
Die HOAI ist neu gegliedert. Eine Übersicht zeigt, welches Thema in welchen neuen Paragraphen gewandert ist.
In der Synopse der Bundesarchitektenkammer sind zu jedem Thema die ausführlichen Texte der alten und neuen HOAI und ihrer Begründung nebeneinandergestellt.
Ein Vergleich der Honorartabellen in der Fassung von 2002 und 2009
Neubau und Bestandsarbeit – ein Vergleich des Arbeitsumfangs für typische Tätigkeiten
Die Honorarordnung wird den komplexen und umfangreichen Aufgaben bei Sanierungen und im Denkmalschutz nicht gerecht
Zeithonorare sind in der neuen HOAI nicht mehr geregelt. Das zwingt zur professionellen Kalkulation von Stundensätzen
Die Inhalte, Methoden und möglichen Änderungen der Kostenberechnung sind noch wichtiger geworden, seit die HOAI sie als Grundlage für das Honorar vorsieht