DABonline | Deutsches Architektenblatt
Menü schließen

Rubriken

Services

Menü schließen

Rubriken

Services

Bei berechtigtem Zweifel an der Festigkeit der alten Spachtelmassenschichten sollte der Planer zur weiteren Beurteilung Prüfungen der Haftzugefestigkeit beauftragen.

[ Bodenbeläge ]

Untergrund-Risiko

Der Planer muss feststellen lassen, ob ein alter Fußboden für die Verlegung eines neuen Belages geeignet ist

Von Richard Kille

Das Renovieren von Fußbodenflächen geht immer häufiger mit der Sanierung des Untergrundes einher. Denn nach dem Entfernen des alten Belages bleiben in der Regel die alten Kunstharzvorstriche, Spachtelmassen und Klebstoffe ganz oder teilweise am Untergrund haften. Der Aufwand, diese Schichten zu entfernen, ist erheblich. Vor allem aus Kostengründen wird immer wieder darüber diskutiert, ob es nicht genügt, nur lose, nicht fest haftende Bestandteile vom Untergrund zu entfernen und diesen mit speziellen, auf Altuntergründe abgestimmten Voranstrichen und Spachtelmassen für die Verlegung des neuen Bodenbelages vorzubereiten. Ein solches Vorgehen birgt jedoch große Gefahren. Besonders in Objekten, deren Fußböden höheren Belastungen ausgesetzt sind, ist der Verbleib alter Verlegewerkstoffe risikoreich. Zum Beispiel treten auf den viel frequentierten Laufstraßen oder auf stuhlrollenbeanspruchten Bereichen in Gewerbe- und Industriebauten vermehrt Schäden auf, die auf das Versagen der alten Schichten zurückzuführen sind.

Ausnahme von der Norm

Bei der Renovierung und Sanierung von alten Fußbodenflächen muss der Planer feststellen lassen, ob der Altuntergrund für die spätere Nutzung überhaupt geeignet ist. Der Auftragnehmer für Bodenbelagarbeiten kann entsprechend seinem Prüfpflichtenkatalog gemäß DIN 18365 dies nicht feststellen. Denn solche Altuntergründe entsprechen nicht der Norm. Im vom Autor dieses Textes mitverfassten Kommentar zur VOB DIN 18365: Bodenbelagarbeiten (siehe rechte Seite) heißt es unter anderem: „Die Oberfläche des Estrichs muss so beschaffen sein, dass eine Spachtel- oder Ausgleichsmassenschicht sich fest mit dem Untergrund verbindet und der Schubkraft des begangenen Bodenbelages standhält.“ Und der BEB-Kommentar  zur DIN 18365 des Arbeitskreises Bodenbeläge im Bundesverband Estrich und Belag gibt folgenden Hinweis: „Altuntergründe, wie bereits genutzte Bodenbeläge, Fliesen, Beschichtungen, stellen grundsätzlich keine normgerechten Untergründe dar.“

Verantwortung des Planers

Bevor ein neuer Bodenbelag auf einem alten Untergrund verlegt wird, ist zwar die ausführende Handwerksfirma zur stichprobenartigen Prüfung verpflichtet und muss bei Auffälligkeiten Bedenken anmelden. Die Prüfung des Untergrundes seitens des Auftragnehmers verlangt aber keine Kontrolle hinsichtlich deren Ausführung. Der Bodenleger kann also die Risiken nicht wirklich abschätzen – selbst wenn der Augenschein an der Tragfähigkeit des Untergrundes zunächst keine Zweifel weckt. Hinzu kommt, dass die Materialreste den eigentlichen Estrich ganz oder teilweise verdecken. Ein möglicher Schaden, der ohne grundlegende Untergrundprüfung und -vorbereitung droht: Treffen bei der Verlegung des neuen Bodenbelags die zunächst noch nassen Dispersionsvoranstriche und Spachtelmassen mit den „altersschwachen“ trockenen Materialien aufeinander, kann es durch chemische oder physikalische Reaktionen zu nicht vorhersehbaren Wechselwirkungen kommen. Auch ist zu bedenken, dass diese alten Verlegewerkstoffschichten ihre Dienste bereits über zehn oder zwanzig Jahre getan haben. Keiner sollte erwarten, dass sie dies auch weitere zwanzig Jahre tun.

Richard Kille ist Leiter des Instituts für Fußboden- und Raumausstattung in Köln.

Stichworte:

Sie wollen schon gehen?

Bleiben Sie informiert mit dem DABnewsletter und lesen Sie alle zwei Wochen das Wichtigste aus Architektur, Bautechnik und Baurecht.

Wir nutzen die von Ihnen angegebenen Daten sowie Ihre E-Mail Adresse, um Ihnen die von Ihnen ausgewählten Newsletter zuzusenden. Dies setzt Ihre Einwilligung voraus, die wir über eine Bestätigungs-E-Mail noch einmal abfragen. Sie können den Bezug des Newsletters jederzeit unter dem Abmeldelink im Newsletter kostenfrei abbestellen. Nähere Angaben zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten finden Sie hier.
Anzeige