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EnEV-Nachweis: Die notwendigen Leistungen sind abhängig von der Aufgabenstellung und den vereinbarten Nachweisnormen.

[ EnEV und Honorar ]

Energieeinsparverordnung und Honorar (Teil 1)

Leitfaden für die Berechnung von Leistungen nach der EnEV (Teil 1)

Energieberatung: Der im Architektenvertrag beschriebene Leistungsumfang entscheidet über das Honarar, aber auch über die Haftung.

Markus Prause, Stefan Horschler
Mit der Frage nach den Kosten ihrer Leistung werden Architekten zunehmend konfrontiert. Dies gilt vor allem für Aufgabenfelder, für deren Vergütung die HOAI keine Angaben liefert. Die Frage „Was kostet das?“ muss daher von Architekten immer häufiger betriebswirtschaftlich beantwortet werden. Grundlage ist in jedem Fall der im Vertrag festgelegte Leistungsumfang. Ein Feld, in dem Architekten zunehmend ihr Auskommen suchen, sind Leistungen nach der Energieeinsparverordnung (EnEV). Zu Zeiten der Wärmeschutzverordnung (WSchVO) fristete dieses Aufgabengebiet noch ein Schattendasein, was sich jedoch mit der EnEV änderte.

Der Energieverbrauch beziehungsweise der rechnerische Energiebedarf von Gebäuden rückte immer mehr in den Fokus des Nutzerinteresses und damit auch in den Alltag des Architekten. Die planerischen Anforderungen steigen stetig. Die Regelungsdichte in dieser Materie nahm in den letzten Jahren exorbitant zu. Der hierdurch entstehende Mehraufwand zwingt gleichzeitig dazu, dass sich Planungsbüros Gedanken über die Vergütung dieser Leistungen machen müssen.

Das Leistungsbild

Um sich der Frage nach der Höhe einer Vergütung bestimmter Leistungen nähern zu können, sind in einem ersten Schritt zwangsläufig zunächst die Leistungen zu ermitteln, die der Planer nach der EnEV typischerweise erbringen muss. Man benötigt also ein „Leistungsbild“ beziehungsweise einen „Leistungskatalog“. Dies gilt sowohl für öffentlich-rechtliche Nachweise als auch für Energieberatungen, wobei die Leistungsinhalte für Energieberatungen mit dem Ziel, für den Ist-Zustand den Energiebedarf zu ermitteln, deutlich über die Leistungsinhalte eines EnEV-Nachweises hinausgehen können.

Das Leistungsbild ist nicht nur zur Ermittlung des Honorars von entscheidender Bedeutung, es liefert auch gleichzeitig die Grundlage für die Beschreibung der geschuldeten Leistungen im Planervertrag. Übernehmen Auftraggeber und Architekt das Leistungsbild in den Vertrag, so ergibt sich daraus, was der Architekt seinem Auftraggeber zu liefern hat – also welchen konkreten Erfolg er im Sinne des Werkvertragsrechtes herbeiführen muss. Gleichzeitig wird durch die vertragliche Leistungsdefinition die Haftung des Architekten maßgeblich bestimmt. Werden die vertraglich geschuldeten Leistungen fehlerhaft erbracht, so löst dies Mängelansprüche zugunsten des Auftraggebers aus. Pauschal gehaltene Formulierungen wie „der Architekt schuldet alle Leistungen nach der EnEV“ sind für den Architekten äußerst gefährlich und führen nicht selten zu Streitfällen.

Die folgenden Ausführungen stellen Orientierungshilfen für eine Leistungsbeschreibung dar. Es wird deutlich, dass sich kein allgemeingültiges und einheitliches Leistungsbild für sämtliche Aufgabenstellungen erstellen lässt. Die Nachweisregeln lassen verschiedene Optionen/Nachweismöglichkeiten (pauschal oder detailliert) zu. Ferner bedingen die unterschiedlichen Nutzungsarten Wohnungsbau/Nichtwohnungsbau unterschiedliche Nachweisnormen. Folglich ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Leistungen aus dem Leistungskatalog – und gegebenenfalls welche weiteren Leistungen – für das Objekt notwendig sind.

Dringend anzuraten ist eine Differenzierung der Leistungen im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Nachweises einerseits und einer Energieberatung andererseits. Die Energieberatung ist an keine konkrete Nachweisregel gebunden und hier können sehr viel umfangreichere Berechnungen oder Messungen auf Basis von ingenieurmäßigen Analysen erfolgen. Der nachfolgende Leistungskatalog bezieht sich auf Leistungen aus der EnEV und schwerpunktmäßig auf zu errichtende Wohngebäude.

Leistungskatalog nach EnEV

Mit Inkrafttreten der EnEV 2002 ist neben den reinen bautechnischen Nachweisen (wie in den früheren Wärmeschutzverordnungen) die integrale Bewertung aus Bau- und Anlagentechnik notwendig geworden. Unter normierten Randbedingungen (beschrieben in der DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10) werden hier die rechnerischen Verluste der Bau- undAnlagentechnik zum Endenergiebedarf zusammen gefasst und in Abhängigkeit von den jeweiligen Energieträgeranteilen primärenergetisch über Primärenergiefaktoren für die Wärmeversorgung und für Hilfsenergien zu einem Primärenergiebedarf ausgewiesen (Qp’’).

Mit der neuen EnEV 2007 wird ergänzend zum Primärenergiebedarf für den Heizfall auch noch der für den Kühlfall berücksichtigt. Bei Nichtwohngebäuden wird der Primärenergiebedarf nach DIN V 18599 ermittelt und es wird zusätzlich zum Primärenergiebedarf für Heizen undKühlen auch der Primärenergiebedarf für die Beleuchtung, Befeuchtungund nun auch Warmwasserbereitung ermittelt. Neben dem Jahres-Primärenergiebedarf Qp’’ ist der auf die wärme übertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissions wärmeverlust HT’ zu überprüfen.

Beide Anforderungsgrößen sind bei Neubauten regelmäßig im öffentlich-rechtlichen Nachweis zu überprüfen. Die einzuhaltenden Höchstwerte ergeben sich bei Wohngebäuden in Abhängigkeit vom Kompaktheitsgrad (A/Ve). Bei Nichtwohngebäuden wird lediglich der Grenzwert HT’ vom Kompaktheitsgrad definiert. Für den einzuhaltenden Jahres-Primärenergiebedarf wird bei Nichtwohngebäuden abhängig von der Nutzung und der in den verschiedenen Berechnungsbereichen vorhandenen Anlagentechniken der einzu haltende Primärenergiebedarf über Referenztechniken für das Nichtwohngebäude gleicher Geometrie, Nutzung und Ausrichtung ermittelt.

EnEV-Nachweis: Die notwendigen Leistungen sind abhängig von der Aufgabenstellung und den vereinbarten Nachweisnormen.

Somit ergeben sich für Wohn- undNichtwohngebäude vollkommen unterschiedliche Nachweiswege. Hierzu haben sich auch die Nachweisnormen geändert. Die notwendigen Leistungen im EnEV-Nachweis sind abhängig von der Aufgabenstellung und von der vereinbarten „Bearbeitungstiefe“ beziehungsweise von den vereinbarten Nachweisnormen. Grundsätzlich ergibt sich aus § 16 der EnEV 2007, dass der Energieausweis das fertiggestellte Gebäude beschreiben soll. Es ergeben sich daher Leistungen während der Planung und Leistungen während der Ausführung beziehungsweise nach Fertigstellung. Die nachfolgenden, auf den Wohnungsbaunachweis bezogenen Nummerierungen stellen eine aufeinander aufbauende Abfolge dar, sind aber nicht statisch undunveränderbar zu lesen. Je nach Ordnungsstruktur eines Rechenprogramms oder Anwenders können sich auch andere Abfolgen ergeben.

Planungsphase – Status Baugenehmigungsplanung

1.  Vor der Durchführung von umfangreichen Bilanzen ist zunächst zu klären, welche Größe (Nutzfläche) das zu errichtende Gebäude aufweist. Überschreitet es eine Größe von 50 Quadratmetern nicht, können für die Bauteile der wärmeübertragenden Umfassungsfläche lediglich die U-Wert-Anforderungen der Anlage 3 Tabelle 1 überprüft werden. Der Zeitaufwand ist hier sehr gering.

2.  Sollte das Wohngebäude eine größere Nutzfläche als 50 Quadratmeter aufweisen, wäre weiterhin zu klären, ob für die beabsichtigte Anlagentechnik eine Bewertung über die DIN V 4701-10 möglich ist. Wenn dies nicht gegeben ist, ist ausschließlich der HT’- Wert nachzuweisen, der um 24 Prozent, bezogen auf den Neubaustandard, „überzuerfüllen“ ist. Hier wären dann neben den U-Werten die Flächen, gegebenenfalls im Monatsbilanz verfahren die FX-Werte abhängig vom charakteristischen Bodenplattenmaß, und der energetische Einfluss von Wärmebrücken zu berücksichtigen.

3.  Klärung des Nachweisziels, des Nachweisverfahrens und der Anzahl der Varianten: Soll ein nur EnEV-konformer Standard oder sollen weitergehende Anforderungsstandards wie etwa KfW-60-, KfW-40- oder Passivhausstandard realisiert werden? Beim Passivhausstandard ändert sich das Nachweisverfahren und damit auch die Detailtiefe der Planung. Aber auch beim EnEV-Nachweis kann bei der Ermittlung des Heizwärmebedarfs zwischen Heizperiodenbilanz- undMonatsbilanzverfahren, bei der Ermittlung der Anlagenaufwandszahl zwischen Diagramm‑, Tabellen- und detaillierten Verfahren gewählt werden. Ferner sollte geklärt werden, wie viele Varianten zu rechnen sindund welche Aspekte dabei berücksichtigt werden sollen: etwa niedrige Bewirtschaftungs- oder Investitionskosten, Berücksichtigung regenerativer oder kostengünstigerer fossiler Energieversorgungssysteme.

4.  Definition der Systemgrenzen zwischen thermisch konditionierten undnicht konditionierten Bereichen; bei Nichtwohngebäuden in Abhängigkeit von Nutzungs vielfalt, Konditionierungsart und anderen Zonenteilungskriterien sind Berechnungseinheiten zu Zonen zusammenzu fassen. Die weiteren Berechnungen für den Nichtwohnungsbau erfolgen über die Randbedingungen der DIN V 18599.

5.  Ermittlung der Massen (Nutzfläche, wärmeübertragende Umfassungsfläche und des hiervon umschlossenen beheizten Gebäudevolumens, Ableitung der Gebäudenutzfläche). Grundlagen der Massenermittlung sollten nach Möglichkeit eine für die Ausführung maßgebliche Plandarstellung in allen erforderlichen Schnitten, Ansichtenund Grundrissen sowie – zur Abschätzung der Verschattungseinflüsse solaren Wärmegewinne – ein Lageplan mit Angabe der Höhen der angrenzenden Nachbarbebauung sein. Der Planstand ist im Nachweis mit anzugeben. Die Massen werden nach DIN EN ISO 13789 (Gebäudeaußenmaß) unter Berücksichtigung der DIN EN ISO 6946 (letzte wärmedämmtechnisch wirksame Schicht) und der DIN V 18599-1 (gerechnet wird die Höhe der Bauteil fläche ab Oberkante Rohdecke).

6.  Festlegung der U-Werte der Bauteile der wärmeüber tragenden Umfassungsfläche und Überprüfung der bauteilbezogenen Anforderungen an Mindestwärmeschutz gemäß DIN 4108-2. Beim Fenster-U-Wert lassen die Berechnungsvorschriften der Bauregelliste A Teil 1 unterschiedliche Berechnungstiefen zu. Es sind daher die Berechnungsregeln bei den jeweiligen U-Werten zu benennen (DIN V 4108-4, DIN EN ISO 10077-1 oder DIN EN ISO 12 567-1 beziehungsweise die DIN EN 13947 für Pfosten Riegelkonstruktionen). Für opake Bauteile gilt die DIN EN ISO 6946, bei ans Erdreich grenzenden Bauteilen oder an nicht beheizte Zonen grenzenden Bauteilen kann der Wärmestrom nach außen über DIN EN ISO 13370 beziehungsweise DIN EN ISO 13789 ermittelt werden.

7.  Festlegung des Nachweisverfahrens zur Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs Qh (Heizperiodenbilanzverfahren nach EnEV oder Monatsbilanzverfahren nach DIN V 4108-6). Wenn der Nachweis für den Wohnungsbau nach dem Monatsbilanzverfahren gemäß DIN V 4108-6 erfolgt, ergeben sich verschiedene Rechenoptionen beziehungs weise Rechenoperationen, die es beim Heizperioden bilanzverfahren nicht gibt:

a) Ggf. detaillierte Berechnung des Luftvolumens.

b) Ermittlung des charakteristischen Bodenplattenmaßes B’.

c) Optionale Berücksichtigung von Wärmebrücken: pauschaler Wert ohne weiteren energetischen Nachweis über ∆UWB = 0,10W/(m2K), oder pauschaler Wert über ∆UWB = 0,05 W/(m2K) unter Berücksichtigung ggf. ­erforderlicher Konformitätsberechnungen gemäß DIN 4108 Bbl. 2, oder detaillierte Ermittlung des energetischen Einflusses von Wärmebrücken unter Berücksichtigung von ∑i x Ψi. Die Auswirkungen der energetischen Bewertungen müssen in der Ausführungsplanung entsprechend eingearbeitet werden. Die Übertragung der energetischen Informationen in „ausführungsreife Details“ ist Aufgabe des für die Durchführung dieser Leistung beauftragten Planers.

d) Ggf. Ermittlung zusätzlicher Verluste infolge Flächenheizungen.

e) Ggf. detaillierte Berechnung der Speicherfähigkeit zur Berechnung des Ausnutzungsgrads an Stelle von pauschalen Zuordnungen der Wärmespeicherfähigkeit.

f) Ggf. Berücksichtigung der über Verschattung re duzierten Solarstrahlung im Bereich transparenter Bauteile.

g) Ggf. Ermittlung solarer Wärmegewinne über opake Bauteile.

h) Ggf. Ermittlung solarer Wärmegewinne über nicht beheizte Glasvorbauten.

i) Ggf. Ermittlung solarer Wärmegewinne über transparente Wärmedämmung.

Mit der optionalen Bearbeitungstiefe und dem optionalen Nachweisverfahren für den Jahres-Heizwärmebedarf verändern sich auch Rechenaufwand und Berechnungsergebnis. Der Auftraggeber sollte bei der Entscheidung mit einbezogen werden.

8.  Festlegung des Nachweisverfahrens zur Ermittlung der Anlagenaufwandszahl ep (Diagrammverfahren, Tabellenverfahren oder detailliertes Verfahren). Für die energetischen Belange Warmwasser, Heizung und Lüftung sind nach DIN V 4701-10 entweder Standardtabellenwerte aus der DIN V 4701-10 zu verwenden oder detaillierte Erhebungen aus konkreten Herstellerangaben undPlanungsvorgaben eines TGA-Fachplaners vorzunehmen. Auch hier kann der Planer optional verfahren, auch hier ergibt eine größere Bearbeitungstiefe einen gegebenenfalls größeren Rechenaufwand, aber auch gegebenenfalls ein günstigeres Rechenergebnis.

9.  Überprüfung der Belange des sommerlichen Wärmeschutzes gemäß DIN 4108-2. Dieser Nachweis war öffentlich-rechtlich bislang nicht zu erbringen und kann vom Rechenaufwand pauschal nicht vorherbestimmt werden, da der Nachweis für „kritische Räume“ zu führen ist. Zur Begrenzung des Sonneneintrags können Sonnenschutzverglasungen mit geringen g-Werten verwendet werden. Diese optimieren das sommerliche Klima und re du zieren zugleich die passiven solaren Wärmegewinne bei der Ermittlung des Heizwärmebedarfs. Diese Ergebnisse sind daher entsprechend im Nachweis zu berücksichtigen.

Beim Altbau können bei Ersatz- und Erneuerungsmaßnahmen von Außenbauteilen entweder nur die von der Änderungsmaßnahme betroffenen Bauteile an den Vorgaben aus Anlage 3 Tabelle 1 überprüft werden, das heißt, es werden lediglich U-Werte überprüft, oder es werden die Anforderungen unter Verwendung der Nachweiswege nachgewiesen, die bereits für den Neubau aufgeführt wurden.
Auch hier zeigt sich, dass das Leistungsbild nicht statisch, sondern auf den Einzelfall bezogen ist.

Planungsphase – Status Ausführungsplanung

1. Weitere Konkretisierung von Gestaltung, Bau- und Anlagentechnik oder speziellen Nutzungswünschen;

2. ggf. Veränderung der Dämm- und Anlagenstandards und Überprüfung der Änderungen auf Basis der EnEV-Vorgaben oder spezieller Förderkriterien, wie etwa der KfW;

3. Durchführung von Wärmebrückenberechnungen und Optimierungen von Details.

Ausführungsphase – Status Ausführung

Fortschreibung der aus der Ausführung sich ergebenden Konsequenzen im Nachweis, sofern nicht der ursprünglich bestellte Zustand aus geführt wurde. Diese Fortschreibung kann umfassen:

  • Veränderung der Wärmeleitfähigkeiten oder Schicht dicken,
  • Veränderung der geometrischen Abmessungen,
  • Veränderung der Anschlussdetails,
  • Veränderung der Anlagentechnik (andere Wärmeübergabe, Verteilung, Erzeugung).

Ausführungsphase – Status Messungen

1. ggf. Überprüfung der Gebäudedichtheit,

2. Durchführung eines hydraulischen Abgleichs.

Dipl.-Ing. Stefan Horschler ist Architekt im Büro für Bauphysik in Hannover; Markus Prause ist Rechts anwalt in der Architektenkammer Niedersachsen.

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